Beschreibung
Wirtschaftsförderung der Internationalisierung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen - Antrag auf Auszahlung der gewährten Beiträge.

Wirtschaftsförderung der Internationalisierung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen - Antrag auf Auszahlung der gewährten Beiträge.
Die um Verlängerung der Frist für die Abrechnung des Beitrags angesucht haben. Die endgültige Frist ist der 31. Dezember 2026.
Die folgenden Voraussetzungen betreffen Ihr Unternehmen und die zulässigen Ausgaben:
Der Beitrag wird auf der Grundlage der abgerechneten und zugelassenen Ausgaben ausgezahlt, sofern die durchgeführten Vorhaben mit den zur Förderung zugelassenen übereinstimmen und die Ausgabenbelege ausgestellt und die entsprechenden Zahlungen nach Einreichung des Förderungsantrages durchgeführt wurden.
Liegen die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter der zur Förderung zugelassenen Ausgabe, wird der auszuzahlende Beitrag anteilsmäßig gekürzt und auf der Grundlage der effektiv getätigten Ausgaben neu berechnet.
Zur Authentifizierung in myCIVIS benötigen Sie:
Sie können den Antrag um Auszahlung ausschließlich über den E-Government-Dienst „Beiträge zur Internationalisierung (Kapitel VIII des Landesgesetzes Nr. 4 vom 13. Februar 1997)“ über den Online-Dienst myCIVIS stellen.
Der Auszahlungsantrag muss bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden;
das Amt erhält Ihren Antrag und prüft die Voraussetzungen;
sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird der Beitrag ausgezahlt und direkt auf den von Ihnen angegebene IBAN überwiesen.
Bis zum 31. Dezember 2026 können nur Unternehmen, die eine Verlängerung beantragt haben, einen Antrag auf Auszahlung stellen.
Der CUP muss für alle Anträge angegeben werden, die nach dem 21. April 2023 eingereicht werden; für Anträge, die vor diesem Datum eingereicht wurden, kann eine Erklärung über das „Fehlender CUP” ausgefüllt werden.
In der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Auszahlung.
Die Anträge müssen vor Beginn des entsprechenden Vorhabens eingereicht werden. Jegliche das Vorhaben unumkehrbar machende rechtliche Verpflichtung, die die antragstellende Person vor dem Datum der Antragstellung eingeht, sowie die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die auch nur Teilbeträge betreffen, und die Durchführung von Zahlungen jeglicher Art vor dem genannten Datum bewirken den Ausschluss von der Förderung des gesamten entsprechenden Vorhabens.
Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.
Sie können die Datenschutzerklärung konsultieren.
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