Vordruck S1
Der Vordruck S1 hieß früher E106. Der Vordruck S1 gilt für höchstens ein Jahr und ist verlängerbar. Er kann für Personen ausgestellt werden, die zu den folgenden Kategorien gehören:
Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: d. h. Personen, die ihre Arbeitstätigkeit im Auftrag eines italienischen Unternehmens vorübergehend in einem der oben genannten Länder ausüben. Dazu gehören:
- Selbständige und freiberuflich Tätige, die im Besitz des Vordrucks A1 sind;
- Öffentliche Angestellte, die im Besitz des Vordrucks A1 sind;
- Familienangehörige, die unterhaltsberechtigt sind.
Grenzgänger und Grenzgängerinnen: das sind Selbstständige oder angestellte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in Italien mit Wohnsitz im Ausland, die täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurückkehren. In diesem Fall ist die
Eintragung beim Gesundheitsdienst und ein Ansuchen um Ausstellung des Vordruckes S1 vorgesehen. Dies gilt auch für zu Lasten lebende Familienangehörige.
Studierende mit italienischer Staatsbürgerschaft, die im
Register A.I.R.E. eingetragen sind und keine andere Versicherung im Ausland haben. In diesem Fall ist der Nachweis der Einschreibung an einer
Universität erforderlich.
Vordruck S1
Der Vordruck S1 hieß früher E121. Dieser Vordruck kann für Personen ausgestellt werden, die eine ausschließliche italienische Pension oder Rente beziehen und ihren Wohnsitz in einem der oben genannten Länder haben. Für italienische Staatsbürger im Ausland braucht es die Eintragung ins A.I.R.E.
Wenn der Rentner oder die Rentnerin eine Pension oder eine Rente in dem Land mit dem neuen Wohnsitz bezieht, ist die Ausstellung des Vordrucks S1
nicht mehr notwendig. Der Rentner oder Rentnerin hat bereits das Recht auf Eintragung bei der
Krankenkasse des
Wohnlandes. Daher ist die Ausstellung des Vordrucks S1 nicht mehr erforderlich.