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Dienstcode: 3040

Voraussetzungen für Betriebe zur Ausbildung von Lehrlingen

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Beschreibung

Eigenerklärung des Unternehmens, mit welcher der Betrieb bestätigt, dass er die technischen, fachlichen und berufspädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung und Ausbildung von auszubildenden Personen erfüllt.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen;
  • gesetzliche Vertreter oder gesetzliche Vertreterinnen von Unternehmen.

Voraussetzungen

Der Betrieb kann Lehrlinge beschäftigen, solange die Rechtsform des Unternehmens unverändert bleibt und ein Ausbilder oder eine Ausbilderin vorhanden ist.

Fachliche Zugangsvoraussetzungen

  • Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss über berufliche Kompetenzen verfügen, die mindestens jenen entsprechen müssen, die der auszubildenden Person vermittelt werden sollen;
  • der Inhaber/die Inhaberin, der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin oder der Ausbilder/die Ausbilderin muss einen der folgenden Titel besitzen:
    • Lehrabschlusszeugnis im betreffenden Lehrberuf und mindestens 18 Monate Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf;
    • mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine anschließende mindestens 24-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf;
    • Meisterbrief im entsprechenden Lehrberuf;
    • Abschluss einer berufsbezogenen fünfjährigen Oberschule, Fachhochschule oder Universität im betreffenden Beruf und mindestens 18 Monate Berufserfahrung;
    • mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf (dies gilt nicht für bestimmte Branchen, für die einer der Titel unter Punkt 1 bis 4 erforderlich ist);
  • die Berufserfahrung kann auch für die Tätigkeit als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin anerkannt werden;
  • der Direktor oder die Direktorin des Amtes kann andere Voraussetzungen als gleichwertig anerkennen.

Nachweis einer vom Land anerkannten Ausbildung als Ausbilder/Ausbilderin

  • Grundkurs für Lehrausbilder oder Lehrausbilderinnen (Dauer 16 Stunden), der von der Landesverwaltung durchgeführt wurde;
  • das Zeugnis über die Prüfung für die Ausbildung zum Meister oder zur Meisterin;
  • Zertifikat über die rechtlich anerkannte Ausbildung als Lehrausbilder/Lehrausbilderin in Italien oder im Ausland;
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs von mindestens 16 Stunden über Mitarbeiterführung;
  • falls der Nachweis fehlt, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin garantieren, dass die Ausbildung innerhalb von 6 Monaten nachgeholt wird (Formular „Mitteilung der Standards für die betriebliche Lehrausbildung“).

Anwesenheit des Ausbilders oder der Ausbilderin

  • Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss mindestens 75 % der Arbeitszeit am Ausbildungsort anwesend sein;
  • bei einer minderjährigen auszubildenden Person muss während der Abwesenheit des Ausbilders oder der Ausbilderin in jedem Fall eine erwachsene Person anwesend sein.

Betriebliche Zugangsvoraussetzungen

  • Die technische und strukturelle Betriebsorganisation muss die Ausbildung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Ausbildungsrahmens und die Vorbereitung der auszubildenden Person auf die Abschlussprüfung ermöglichen;
  • das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein und eine dem Beruf entsprechende Tätigkeit ausüben;
  • falls die Pflicht zur Eintragung in eine Berufskammer besteht, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ordnungsgemäß im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sein.


So wird es gemacht

Für das Ansuchen müssen Sie die erforderlichen Unterlagen per PEC an lehre.apprendistato@pec.prov.bz.it an das Amt für Lehrlings- und Meisterausbildung senden, bevor Sie eine auszubildende Person einstellen.


So geht es weiter

  • Das Amt erhält Ihren Antrag;
  • das Amt prüft die Unterlagen, und wenn alles in Ordnung ist, erhalten Sie eine Mitteilung über die Genehmigung der Lehrausbildung an Ihre PEC-Adresse;
  • die Genehmigung bleibt gültig, bis sich die Rechtsform des Unternehmens ändert oder kein Ausbilder bzw. keine Ausbilderin mehr im Betrieb vorhanden ist.

Zeiten und Fristen

Die Mitteilung muss vor der Einstellung der auszubildenden Person eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Kann ein Betrieb einen Lehrvertrag mit einer Person unter 15 Jahren abschließen?

Ja, aber die Arbeitsaufnahme kann erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres erfolgen.

Wer ist für die Anmeldung der auszubildenden Person bei der Berufsschule zuständig?

Eine auszubildende Person wird automatisch bei der Berufsschule angemeldet, sobald der Lehrvertrag vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin über das System ProNotel 2 telematisch übermittelt wird.

Muss ein Betrieb der Hotelbranche die Mitteilung der Standards für jede Betriebsstätte ausfüllen?

Ja, denn für jede Betriebsstätte muss ein spezifischer Ausbilder bzw. eine spezifische Ausbilderin benannt werden.