Die Voraussetzungen betreffen Ihre Staatsbürgerschaft und Ihren Wohnsitz, Ihre Ausbildung und Ihre wirtschaftliche Lage.
Staatsbürgerschaft und Wohnsitz
Sie haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe, wenn sie eine Ausbildung in Südtirol absolvieren, und:
- EU-Bürgerin oder EU-Bürger sind, oder
- Nicht-EU-Bürgerin oder Nicht-EU-Bürger sind, und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt besitzen, oder Ihnen gemäß Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde oder Sie Nutznießende eines subsidiären Schutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
- Nicht-EU-Bürgerin oder Nicht-EU-Bürger sind, zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht aber eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt, und bei Antragstellung und bis zum Zwischentermin bzw. Endtermin für die Antragstellung laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.
Sie haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe, wenn sie eine Ausbildung außerhalb Südtirols absolvieren, und:
- bei Antragstellung und bis zum Zwischen- oder Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.
Sie haben kein Anrecht auf eine Studienbeihilfe, wenn Sie eine Ausbildung des dritten Zyklus außerhalb Südtirols besuchen, und:
- im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern ("AIRE-Register") eingetragen sind. Haben Sie jedoch Ihren Wohnsitz aus Arbeitsgründen ins Ausland verlegt, findet das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 13, (Maßnahmen zugunsten der Auslands-Südtirolerinnen und Auslands-Südtiroler) Anwendung, gemäß dem die antragstellende Person anspruchsberechtigt ist.
Ausbildung
Zugelassen sind Sie, wenn Sie
- ein erstes Studium des dritten Zyklus wie einen Spezialisierungskurs oder einen "master di II° livello" besuchen, der mindestens 30 Studienkredite oder 750 Stunden umfasst. Zur Abklärung, ob die besuchte Ausbildung diesen Kategorien entspricht, schreiben Sie eine E-Mail an hochschulfoerderung@provinz.bz.it;
- ein verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum absolvieren, das mindestens 90 Tage dauert und 30 Wochenstunden umfasst. Berücksichtigt wird dabei nur die Zeit, die zur Erreichung der Ausbildungsziele oder der Berufsbefähigung verpflichtend ist;
- ein Forschungsdoktorat (PhD) an einer Universität absolvieren, das einen Besuch von mindestens 180 Tagen vorsieht;
- nach dem Abschluss eines Studiums des ersten oder zweiten Zyklus einen lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang absolvieren, der mindestens 30, 36 oder 60 Studienkredite im Zeitraum, für welchen eine Studienbeihilfe beantragt wird, vorsieht.
Die Studienbeihilfen für lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge sowie die Studienbeihilfen für Spezialisierungskurse für den Zugang zu den Wettbewerbsklassen für den Unterricht in Südtirol A023/bis und A023/ter laut Beschluss der Landesregierung 296 vom 16.04.2019 werden nur dann gewährt, wenn die Lehrgänge Voraussetzung für die Einschreibung in spezifische Wettbewerbsklassen für den Unterricht in Südtirol und im restlichen Italien notwendig sind.
Für Lehrgänge mit einer Dauer von 3 Semestern wird die Studienbeihilfe nur für ein akademisches Jahr (2 Semester) gewährt und es werden die tatsächlich gezahlten Studiengebühren berücksichtigt.
Weitere Voraussetzungen:
- Die Studienbeihilfen sind mit keiner anderen wirtschaftlichen Förderung für denselben Zeitraum und dieselbe Ausbildungsart des dritten Zyklus kumulierbar, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von öffentlich subventionierten privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt wird.
- Sie können die Studienbeihilfe nur einmal für dieselbe Ausbildungsart des dritten Zyklus in Anspruch nehmen und dürfen nicht bereits eine Ausbildung derselben Art abgeschlossen haben.
Wirtschaftliche Lage
Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Familie erfolgt auf der Grundlage des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL). Dieser wird im Rahmen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) erstellt. Die EEVE-Erklärung und die Bescheinigung des FWL können kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. Hier finden Sie die entsprechende
Liste der Patronate und CAAF.
Nützliche Informationen zur Höhe der Studienbeihilfe
Auf der Grundlage der Studienkredite (ECTS), der Arbeitsstunden, der Ausbildungsdauer, eines eventuellen Entgelts, der zu entrichtenden Studiengebühren und des FWL, erhalten Sie ein Stipendium in Höhe von:
- für Studien des dritten Zyklus wie Spezialisierungskurse oder "master di II° livello": min. 2.400,00 Euro - max. 15.360,00 Euro;
- für Forschungsdoktorate (PhD): min. 1.512,00 Euro - max. 17.280,00 Euro;
- für verpflichtende Ausbildungs- oder Berufspraktika: min. 432,00 Euro - max. 7.200,00 Euro;
- für lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge und Spezialisierungslehrgänge: min. 840,00 Euro - max. 6.720,00 Euro.
Bei den Ausbildungen des dritten Zyklus, die als Fernstudium angeboten werden - davon ausgenommen die Praktika - wird der Betrag der Studienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß laut Wettbewerbsausschreibung herabgesetzt.
Sollten Sie in dem Zeitraum, für den Sie eine Studienbeihilfe beantragen, ein Entgelt oder eine Entlohnung für das Praktikum oder ein Gehalt für das Forschungsdoktorat beziehen, wird das Ausmaß der Studienbeihilfe entsprechend herabgesetzt.
Es wird keine Studienbeihilfe gewährt:
- wenn ein Praktikumsentgelt mehr als 1.300,00 Euro brutto pro Monat beträgt.
- wenn ein Gehalt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mehr als 1.500,00 Euro brutto pro Monat beträgt.
Im Falle ungenügender Mittel erfolgt die Zuweisung der Studienbeihilfen aufgrund einer Rangordnung.