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Dienstcode: 1918

SRB01: Unterstützung von Berggebieten mit naturbedingten Nachteilen

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Beschreibung

Auszahlung einer jährliche Zulage pro Hektar, um die Nachteile der Landwirte und Landwirtinnen in Berggebieten auszugleichen. Diese Landwirte und Landwirtinnen sind bei der Ausübung ihrer land- und viehwirtschaftlichen Tätigkeit im Vergleich zu Gebieten ohne naturbedingte Nachteile benachteiligt.

Ziel der Maßnahme ist es, zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft und Tierhaltung in als empfindlich geltenden Berggebieten beizutragen.


Wer kann den Dienst nutzen

Landwirte und Landwirtinnen in Berggebieten, die über mindestens 1 ha (Hektar) Futterfläche verfügen.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen Sie und Ihren Betrieb:

  • Sie müssen als „aktiver Landwirt oder aktive Landwirtin“ anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt gemäß Abschnitt 4.1.4 des GAP-Strategieplan (LSP), der mit dem Beschluss C (2022) 8645 genehmigt wurde;
  • Sie müssen im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) als natürliche oder juristische Personen eingetragen sein;
  • wenn Ihr Betrieb seinen Sitz außerhalb der Autonomen Provinz Bozen hat, können Sie einen Antrag gemäß dieser Maßnahme stellen. Sie können insbesondere für die im Gebiet der Provinz liegenden Flächen einen Antrag stellen, sofern Sie über einen Betriebsbogen beim Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen verfügen.

Was benötigen Sie

  • Um die jährliche Zulage zu beantragen, müssen Sie einen Erkennungsausweis vorlegen.

Der Dienst ist kostenlos, wenn Sie sich direkt an unsere Büros wenden.

Für die Kosten der Beratung durch Coldiretti oder den Südtiroler Bauernbund wenden Sie sich bitte direkt an die Berufsverbände.


So wird es gemacht

Zur Antragstellung gehen Sie bitte:

  • zu den Berufsverbänden: Coldiretti oder Südtiroler Bauernbund;
  • ins Amt für EU-Strukturfonds in der Landwirtschaft, nach vorheriger Terminvereinbarung.

So geht es weiter

  • Sie können vor Ort kontrolliert werden (etwa 3 % der Antragstellenden);
  • das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen;
  • Sie werden per PEC oder per Einschreiben benachrichtigt, wenn die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nicht erfüllt werden;
  • im Falle eines positiven Ergebnisses werden Sie keine Mitteilung erhalten.

Zeiten und Fristen

  • Reichen Sie einen Antrag bis zum 15. Mai 2025 ein;
  • bearbeiten Sie den Antrag bis zum 10. Juni 2025;
  • ziehen Sie Ihren Antrag ganz oder teilweise bis zum 15. November 2025 zurück;
  • reichen Sie jederzeit Änderungen für offensichtliche Fehler ein.

Es ist möglich, dass es Verlängerungen gibt. Sie können die aktualisierten Fristen auf myCIVIS nachsehen.



Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2021/2115;

  • Nationaler GAP-Strategieplan 2023-2027, genehmigt von der Europäischen Kommission mit Beschluss C (2024) 8662 final vom 11. Dezember 2024;

  • Dekret des Abteilungsdirektors Nr. 8149 vom 15. Oktober 2025 (Verlängerung);

  • Umsetzungsdokument für den Ländlichen Raum des GAP-Strategieplan 2023-2027 der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (CSR), genehmigt durch Beschluss des Landesregierung vom 31. Januar 2023, Nr. 100, letzte Änderung durch Dekret des Direktors der Abteilung Landwirtschaft vom 24. März 2025, Nr. 4840.