Kann ich die gesetzliche Aussetzung der Eintreibung auch für akten beantragen, die per normaler Post zugestellt wurden (z. B. Zahlungsaufforderungen)?
Nein, Sie können die gesetzliche Aussetzung der Eintreibung nur für Akten beantragen, die Ihnen förmlich zugestellt wurden.
Muss ich den in der Akte angegebenen Betrag trotzdem bezahlen, während ich auf die Antwort warte, wenn ich den Antrag auf Aussetzung stelle?
Nein, wenn Sie den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung der Akte stellen und alle Voraussetzungen erfüllen, wird die Eintreibung sofort ausgesetzt. Sie müssen den Betrag erst bezahlen, wenn die Gläubigerkörperschaft eine offizielle Antwort auf Ihren Antrag gibt.
Was passiert, wenn ich den Antrag verspätet, also nach Ablauf der 60 Tage seit der Zustellung, einreiche?
Wenn Sie den Antrag mehr als 60 Tage nach der Zustellung stellen, kann die Aussetzung nicht bewilligt werden. In diesem Fall setzt die Südtiroler Einzugsdienste AG die Zwangseintreibung fort und teilt Ihnen dies auf demselben Weg mit, auf dem Sie den Antrag eingereicht haben.