Beschreibung
Finanzierung der Investitionen von Gemeinden.
Mit Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 wird der Investitionsfonds ab dem Jahr 2026 neu geregelt. Die Detailregelung findet sich in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung.
Der Investitionsfonds ist für den Zehnjahreszeitraum 2026-2035 ausgelegt.
- Den Gemeinden werden Finanzierungen für Investitionen anhand von Bedarfskriterien gewährt.
- 40 Prozent der Finanzierung wird von Amtswegen ausgezahlt (Transferzahlung). Diese Finanzmittel unterliegen einem Monitoring.
- 60 Prozent der Finanzierung wird auf Antrag der Gemeinde bereitgestellt. Der Höchstbetrag, um den die Gemeinde im 10-Jahreszeitraum 2026-2035 ansuchen kann, ist in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung definiert.
- Darüber hinaus werden Finanzierungen für bestimmte Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben mit Aufruf zur Einreichung von Projekten vergeben.
- Diese Finanzmittel werden für Bauvorhaben im Bildungsbereich und für vorrangige Bauvorhaben (Rathäuser, Zivilschutzeinrichtungen, Kulturbauten und Vereinshäuser, Sportanlagen, Friedhöfe und Bauhöfe) eingesetzt;
- nach Finanzierung dieser vorrangigen Bauvorhaben können auch andere Investitionsvorhaben finanziert werden;
- die Finanzierung richtet sich nach der finanziellen Lage der Gemeinde und beträgt bis zu 30, 50 oder 80 Prozent der anerkannten Kosten (Ausnahme Bildungsbereich);
- die Kriterien für die Festlegung der finanziellen Lage sind im Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2025, Nr. 1090 festgelegt.
