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Dienstcode: 1184

Landeskindergeld

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Beschreibung

Ein Beitrag dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten für Familien mit minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern mit einer Behinderung.

Wer kann den Dienst nutzen

Familien mit:

  1. Minderjährigen oder volljährigen Kindern mit einer Behinderung.
    Als Menschen mit einer Behinderung gelten anerkannte Zivilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 74%, sowie Zivilblinde und Gehörlose.
  2. Gleichgestellten Personen, wie zum Beispiel:
  • Minderjährige Kinder im voradoptiven Anvertrauungsverhältnis, wie auch jene die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit zur Betreuung überlassen wurden, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen
  • Minderjährige Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person, sofern mit dieser zusammenlebend;
  • die volljährigen Geschwister, Enkelkinder, Nichten und Neffen mit Behinderung, falls für diese innerhalb des 28. Februar 2022 das Landeskindergeld ausgezahlt wurde.
     

 


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen Ihren Wohnsitz, die Kinder oder gleichgestellte Personen, die Einkommenssituation und die Sprach- und Gesellschaftskenntnisse.

Wohnsitz

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie in der Provinz Bozen wohnhaft sein: 

  • seit mindestens 5 Jahren, oder
  • Sie können eine Ansässigkeit von mindestens 15 Jahren (auch nicht aufeinanderfolgend) nachweisen, oder
  • die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes kann alternativ vom anderen Elternteil erfüllt werden, der auf dem Familienbogen aufscheint;
  • Sie können durch andere Unterlagen (z. B. Arbeitsverträge, Eintragung in die Arbeitslosenliste, Mietverträge) nachweisen, dass Sie seit mindestens 5 Jahren dauerhaft in der Provinz Bozen leben;

Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die nicht oder noch nicht seit 5 Jahren ansässig sind, ist gemäß EU-Vorschriften der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses n der Provinz Bozen erforderlich.

Kinder oder gleichgestellte Personen

Die Kinder bzw. die gleichgestellten Personen, für die Sie die finanzielle Unterstützung beantragen, müssen in der Provinz Bozen mit Ihnen leben, und zwar für die gesamte Dauer, in der Sie das Landeskindergeld erhalten. Außerdem muss das Kind oder die gleichgestellte Person auf Ihrem Familienbogen eingetragen sein, ausgenommen bei Anvertrauung.
Grenzüberschreitende Fälle sind laut EU-Recht ausgeschlossen.


Wirtschaftliche Lage

Die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie wird mit dem ISEE ermittelt. ISEE ist der Indikator für die gleichwertige wirtschaftliche Lage. Dieser Wert steht in der Tabelle „Begünstigungen für Minderjährige bzw. Familien mit Minderjährigen“ auf Seite 2 der ISEE-Erklärung. Der ISEE-Wert darf 46.000,00 € nicht überschreiten.

Sprach- und Gesellschaftskenntnisse

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder Lebenspartner keine Staatsbürger eines EU-Landes sind, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie Italienisch oder Deutsch mindestens auf Niveau A2 beherrschen.
  • Außerdem müssen Sie einen Kurs über Themen der Gesellschaft in Südtirol besucht haben.
Es sind ausgenommen:
  • Von dieser Pflicht ausgenommen sind britische Staatsbürger, die vor dem 31.12.2020 in Italien wohnhaft waren.
  • Ebenfalls ausgenommen sind Staatsbürger der Schweiz, Norwegens, Islands, Liechtensteins, San Marinos und des Vatikanstaates.
  • Falls Sie oder Ihr Lebenspartner die italienische oder gleichgestellte Staatsbürgerschaft besitzen, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Zusammenleben in Südtirol: Sprache und Gesellschaft.


Was benötigen Sie

Für den Antrag auf Landeskindergeld, benötigen Sie:

  • ISEE-Erklärung des aktuellen Jahres (berechnet durch einen Steuerbeistandszentrum oder über INPS - ISEE Precompilato);
  • Dokumentation, die den andauernden Aufenthalt in Südtirol nachweist (nur falls Sie nicht seit mindestens 5 bzw. 15 Jahre in Südtirol ansässig sind);
  • bei minderjährigen Kindern in Anvertrauung oder Adoption, muss der Gerichtsbeschluss beigelegt werden;
  • bei minderjährigen Kindern unter Vormund, muss die Erklärung der Vormundschaft beigefügt werden.

Der Dienst ist kostenlos.


So wird es gemacht

Sie können den Antrag wie folgt stellen: bei einem Patronat Südtirol stellen. Bringen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen mit.

Oder selbst über den Online-Dienst myCIVIS.

Um den Online-Dienst zu nutzen:

  1. klicken Sie auf myCivis-Online-Dienst, melden Sie sich an und Sie werden direkt zur Antragsseite weitergeleitet;
  2. laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch (siehe Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“);
  3. geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag.

So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag.
  2. Das Amt kann Ihren Antrag annehmen oder ablehnen und sendet Ihnen eine entsprechende Mitteilung.
  3. Wenn alles in Ordnung ist, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung per Post;
  4. Die Auszahlung erfolgt monatlich, jeweils im Nachhinein (z. B.: die Auszahlung der Rate des Monats Juli erfolgt Ende August) auf das auf Ihnen lautende oder mitlautende Bankkonto.

Zahlungen

Die Zahlungen werden auf Basis der folgenden Parameter berechnet.

ISEE-Wert Euro 0,00 – Euro 15.000 monatlicher Betrag pro Kind:

  • minderjähriges Kind Euro 76,00;
  • volljähriges Kind mit Beeinträchtigung Euro 271;
  • minderjähriges Kind mit Beeinträchtigung Euro 326.

ISEE-Wert Euro 15.000,01 – Euro 30.000 monatlicher Betrag pro Kind:

  • minderjähriges Kind Euro 68;
  • volljähriges Kind mit Beeinträchtigung Euro 148;
  • minderjähriges Kind mit Beeinträchtigung Euro 210.

ISEE-Wert Euro 30.000,01 – Euro 46.000 monatlicher Betrag pro Kind:

  • minderjähriges Kind Euro 60;
  • volljähriges Kind mit Beeinträchtigung Euro 131;
  • minderjähriges Kind mit Beeinträchtigung Euro 185.

Wichtige Informationen

Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung führt Stichprobenkontrollen durch, um die Wahrhaftigkeit gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen (Art.2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993). Sie sind für die Wahrhaftigkeit der angegebenen Daten sowie die Unterlassung von erforderlichen Informationen verantwortlich und sind sich der strafrechtlichen Folgen im Falle nicht wahrheitsgemäßer Erklärungen, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente bewusst. Im Falle von falschen, nicht wahrheitsgemäßen oder unterlassenen Erklärungen, verlieren Sie den Anspruch auf die erhaltene Leistung (Art. 2bis Landesgesetz 17/1993).


Zeiten und Fristen

Falls Sie den Antrag innerhalb von 180 Tagen nach der Geburt, Adoption oder Anvertrauung des Kindes (Datum des Gerichtsbeschlusses) einreichen, erhalten Sie die Zahlungen rückwirkend ab Folgemonat der Geburt oder Adoption/Anvertrauung oder ab Erlangung der Zugangsvoraussetzungen.

Wird der Antrag nach 180 Tagen ab der Geburt oder der Adoption/Anvertrauung (Datum der Verfügung) eingereicht: das Landeskindergeld steht erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung zu.  

Der Bezugszeitraum des Landeskindergeld geht von März bis Februar des Jahres nach der Antragstellung.

Um das Landeskindergeld ohne Unterbrechung beziehen zu können, muss der Antrag jährlich vom 1. Januar bis 30. September erneut eingereicht werden und wird ab März ausbezahlt. Falls der Antrag nach dem 30. September eingereicht wird, beginnt das Anrecht ab dem Folgemonat nach der Antragstellung.


Häufig gestellte Fragen

Was ist im Falle einer Neugeburt, Adoption oder Anvertrauung zu tun, falls bereits ein Antrag eingereicht wurde?

Eine eventuelle neue Geburt, Adoption oder Anvertrauung eines Kindes muss der Agentur innerhalb 180 Tagen durch Ausfüllen des folgenden Formulars  mitgeteilt werden, das für die Beantragung und Berechnung des Betrags erforderlich ist: Anfrage um Neuberechnung des Landeskindergeldes. Es ist somit nicht notwendig einen neuen Antrag um Landeskindergeld einzureichen.  

Wie kann ich Angaben im Antrag ändern (ISEE, Wohnsitzadresse usw.)?

Teilen Sie Änderungen unverzüglich per E-Mail mit an: aswe.asse@provinz.bz.it

Wann erfolgt die Auszahlung des Landeskindergeldes?

Die Zahlung erfolgt in den letzten vier Werktagen jedes Monats, mit Ausnahme des Monats Dezember, in dem sie bereits Mitte des Monats erfolgt.

Ist es möglich, das Bankkonto zu ändern, auf das der Beitrag überwiesen wird?

Ja, dies ist möglich, indem das folgende Formular Abänderung der Zahlungsmodalität. ausgefüllt wird und an die E-Mail-Adresse von ASWE (aswe.asse@provinz.bz.it) oder per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) gesendet wird.

Rechtliche Grundlagen

Die Dienstleistung unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol sowie den EU-Vorgaben, einsehbar unter: Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Sie können die Datenschutzerklärung unter dem Link Datenschutzhinweis einsehen.

Informationen über die Dauer des Verfahrens, die mit dem Verfahren betraute Person, die Befugnis zur Vertretung im Falle der Untätigkeit sowie die verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe finden Sie unter dem folgenden link: Verwaltungstätigkeiten und Verfahren.