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Dienstcode: 1705

Gesundheitsversorgung in Staaten ohne bilaterale Abkommen

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Beschreibung

Italienische oder ausländische Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz in Italien, die beim nationalen Gesundheitsdienst gemeldet sind, haben bei Reisen in Nicht-EU-Länder ohne bilaterales Gesundheitsabkommen, Anspruch auf indirekte Gesundheitsversorgung.
Dieses Recht gilt bei Aufenthalten im Ausland zu Arbeits- oder Studienzwecken nur für Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen und die Auswahl bestanden haben.

Auch Familienangehörige, die die betroffene Person begleiten, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
Gesetzliche Grundlage ist das Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1980, Nr. 618.


Wer kann den Dienst nutzen

Italienische oder ausländische Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz in Italien.


Voraussetzungen

Um den Dienst nutzen zu können, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Wohnsitz in Südtirol. Bürger und Bürgerinnen, die ihren Wohnsitz nicht in Südtirol haben, müssen sich an den Sanitätsbetrieb ihres Wohnsitzes wenden. Personen ohne Wohnsitz in Italien, , die beim Landesgesundheitsdienst eingeschrieben sind, müssen sich direkt an das Ministerium wenden;
  • für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Sie müssen einen italienischen Arbeitsvertrag haben (privat oder öffentlich);
  • für Selbstständige oder Freiberufler und Freiberuflerinnen: Unterlagen zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit oder der Arbeit, die für den ausländischen Auftraggeber bzw. die ausländische Auftraggeberin ausgeführt werden soll. Nachweis oder Eigenbescheinigung über die Entrichtung der in Italien gezahlten Sozialversicherungsbeiträge; Erklärung über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in Italien;
  • für Studierende: Unterlagen, die den Anspruch auf das Stipendium oder das Praktikum und das Bestehen des Auswahlverfahrens belegen.

Was benötigen Sie

Legen Sie dem Ansuchen folgende Dokumente bei: 


So wird es gemacht

Um die Gesundheitsversorgung zu erhalten, müssen Sie beim Sanitätsbetrieb eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Diese Bescheinigung wird ausgestellt, wenn Sie den Arbeitsauftrag des Unternehmens oder der Organisation oder die Unterlagen zum Nachweis eines Stipendiums oder Praktikums sowie des bestandenen Auswahlverfahrens vorlegen.

  • Private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen den vorgesehenen Teil der beigefügten Bescheinigung ausfüllen.
  • Öffentliche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen händigen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen das Dokument aus, das die Abordnung ins Ausland bestätigt.

Gesetzliche Grundlage ist Art. 15 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1980, Nr. 618.


So geht es weiter

Im Falle von Kosten ist der Antrag auf Rückerstattung von der anspruchsberechtigten Person ausschließlich bei der diplomatischen Vertretung einzureichen.

Nachdem die Botschaft oder das Konsulat das Bestehen des Anspruchs auf indirekte Gesundheitsversorgung gemäß der Bescheinigung nach Art. 15 überprüft hat, sowie die formale Vollständigkeit der vorgelegten Originaldokumente, die die tatsächliche Zahlung der Kosten, deren Erstattung beantragt wird, belegen, versieht sie alle Unterlagen mit einem Sichtvermerk und leitet sie an den Sanitätsbetrieb am Wohnsitz der berechtigten Person zur Abrechnung der Kosten weiter.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Auslandsbüro der Gesundheitssprengel. Die Kontakte finden Sie unter diesem Link: Gesundheitssprengel in Südtirol.


Zeiten und Fristen

Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Kostenrückerstattung ist auf 3 Monate festgesetzt, anderenfalls verfällt der Anspruch auf Erstattung.

Für die Berechnung der Ausschlussfrist sind ab dem Zeitpunkt, an dem die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung oder die letzten Ausgaben eines Behandlungszyklus entstanden sind, drei Monate für jede Leistungsempfängerin und jeden Leistungsempfänger zu rechnen. Ein Behandlungszyklus bezieht sich auf ein einzelnes Krankheitsereignis.


Häufig gestellte Fragen

Kann ich die quittierten Rechnungen an den zuständigen Sprengel weiterleiten?

Nein, sie sind ausschließlich bei der Diplomatischen Vertretung abzugeben.

Muss ich persönlich beim zuständigen Sprengel vorsprechen?

Das Ansuchen mit den erforderlichen Unterlagen kann per E-Mail unter Vorlage eines gültigen Erkennungsausweises an den Gesundheitssprengel geschickt werden.

Wie lange ist das Formular gültig?

Das Formular wird für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts ausgestellt.

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website: Ministero della Salute – Se parto per... guida interattiva (Gesundheitsministerium – Wenn ich nach... interaktiver Leitfaden).