Beschreibung
Italienische oder ausländische Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz in Italien, die beim nationalen Gesundheitsdienst gemeldet sind, haben bei Reisen in Nicht-EU-Länder ohne bilaterales Gesundheitsabkommen, Anspruch auf indirekte Gesundheitsversorgung.
Dieses Recht gilt bei Aufenthalten im Ausland zu Arbeits- oder Studienzwecken nur für Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen und die Auswahl bestanden haben.
Auch Familienangehörige, die die betroffene Person begleiten, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
Gesetzliche Grundlage ist das Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1980, Nr. 618.
