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Dienstcode: 1017

Genehmigung für Werbeanlagen entlang von Staats- und Landesstraßen

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Beschreibung

Der Straßenbeschilderungsdienst führt die Sachverhaltsermittlung durch und erteilt die Ermächtigung für die Anbringung von Werbebeschilderung und Hinweisschilder für touristische Einrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften längs der Staats- und Landesstraßen.
 

Wer kann den Dienst nutzen

In die Zuständigkeit dieses Dienstes fallen alle Werbemittel, die dauerhaft oder für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angebracht werden.
 

Was benötigen Sie

  • Ein Foto mit der Position des Schildes;
  • das Genehmigungsformular für die Anbringung von Werbemitteln längs Staats- und Landesstraßen (über 30 Tage): Formular;
  • für das Online-Ansuchen: halten Sie die zwei laut Gesetz erforderlichen Stempelmarken bereit und verfügen Sie unbedingt über:
Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16 € kaufen.
 

So wird es gemacht

Bevor Sie mit der Online-Ausfüllung beginnen, bereiten Sie die oben genannten Unterlagen vor und kaufen die gesetzlich vorgeschriebenen Stempelmarken. Damit soll eine Unterbrechung der Online-Sitzung vermieden werden, die zum Verlust der eingegebenen Daten führen könnte.
Sie können das Ansuchen über den Online-Dienst myCIVIS stellen, indem Sie folgende Schritte ausführen: 
  1. klicken Sie auf folgenden Link: Online-Dienst myCIVIS, melden Sie sich an und Sie werden direkt zum Ansuchen auf Ermächtigung weitergeleitet;
  2. laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch (Sie finden sie im Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen”);
  3. geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.
Sie können das Ansuchen auch in Papierform beim Straßenbeschilderungsdienst während der Bürozeiten einreichen.
 

So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag;
  2. bei positivem Ausgang wird die Ermächtigung erteilt, per E-Mail, wenn diese im Antrag angegeben wurde, ansonsten in Papierform;
  3. bei negativem Ausgang wird Ihnen auf demselben Weg eine Ablehnung zugeschickt.

Zeiten und Fristen

Sie erhalten eine Antwort auf Ihren Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang.
 

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Werbebeschilderung?

Werbebeschilderung ist jedes Schild, jede Tafel, Leuchtreklame oder jedes Paneel, das eine Tätigkeit, ein Produkt oder eine Veranstaltung bekannt macht.
Sie kann beleuchtet oder unbeleuchtet sein, auf Pfosten oder anderen Trägern angebracht und von der Straße aus sichtbar sein.

Wie viele Werbemittel dürfen angebracht werden?

Für technische Einzelheiten empfiehlt es sich in jedem Fall, vor Einreichung des Ansuchens eine Fachperson des Straßenbeschilderungsdienstes der Autonomen Provinz Bozen zu kontaktieren und zu konsultieren.

Wer muss die Anlage bezahlen?

Der Erwerb, die Montage und die regelmäßige Instandhaltung der Anlage gehen zu Lasten der antragstellenden Person.

Was geschieht, wenn die beantragten Schilder innerhalb einer Ortschaft mit weniger als 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen aufgestellt werden sollen?

Befindet sich der Standort des Schildes innerhalb der Ortschaft, muss sich die antragstellende Person an die örtlich zuständige Gemeinde wenden. Diese holt die technische Unbedenklichkeitserklärung beim Straßenbeschilderungsdienst der Autonomen Provinz Bozen ein. Die zuständige Gemeinde erteilt anschließend die Genehmigung, nachdem sie die technische Unbedenklichkeitserklärung vom Straßenbeschilderungsdienst der Autonomen Provinz Bozen erhalten hat.

Welches Formular muss ich für die Beantragung der Anbringung eines Verkehrsspiegels verwenden?

Dafür ist dasselbe Formular wie für die Anbringung von Werbemitteln längs Staats- und Landesstraßen (über 30 Tage) zu verwenden.

Welche Voraussetzungen müssen normgerechte Hinweisschilder erfüllen?

Die Straßenschilder müssen der Straßenverkehrsordnung entsprechen, von spezialisierten Firmen hergestellt werden, und es wird dem Antragsteller empfohlen, sich an solche Unternehmen zu wenden.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, die Sie auf der Seite https://lexbrowser.provinz.bz.it/it nachlesen können, sowie den nationalen Vorschriften.
Für die zweisprachige Straßenverkehrsordnung: übersetzte Rechtsnormen.
Für die Richtlinien für die Anbringung von Werbebeschilderung und Hinweisschilder für touristische Einrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften längs der Staats- und Landesstraßen: Richtlinien für die Anbringung von Werbebeschilderung außerhalb geschlossener Ortschaften.
Rechtsgrundlagen: 
  • Artikel 23 der Straßenverkehrsordnung;
  • Artikel 47 des D.P.R. vom 16. Dezember 1992, Nr. 495 - Verordnung über die Ausführung und Anwendung der Straßenverkehrsordnung;
  • Artikel von 47 bis 59 der Verordnung über die Ausführung und Anwendung der Straßenverkehrsordnung;
  • Artikel 134 der Verordnung über die Ausführung und Anwendung der Straßenverkehrsordnung;
  • Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung;
  • Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 259;
  • Richtlinien für die Anbringung von Werbebeschilderung außerhalb geschlossener Ortschaften.

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.