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Dienstcode: 1527

Finanzierungen des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft

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Beschreibung

Die Gemeinden können um Beiträge für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft ansuchen, wenn sie zwischengemeindlich zusammenarbeiten.

Höhe des Beitrags:

  • 50 % des Auftragsvolumens bei Zusammenarbeit in drei nicht prioritären Sachbereichen;
  • 80 % des Auftragsvolumens bei Entwicklung der Ausweisung des Siedlungsgebietes auf Grundlage einer vertiefenden landschaftlichen Analyse;
  • 80 % des Auftragsvolumens bei Zusammenarbeit in insgesamt mindestens drei prioritären Sachbereichen.

Wer kann den Dienst nutzen

Gemeinden, die mit zwei Gemeinden desselben funktionalen Gebietes und/oder mit zwei angrenzenden Gemeinden zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit ist in der 3. Zusatzvereinbarung über die Gemeindenfinanzierung 2025 vom 7. Juli 2025 geregelt.

 


Was benötigen Sie

Für das Ansuchen benötigen Sie

Für die Auszahlung benötigen Sie

Weitere Informationen

Der Dienst ist unentgeltlich.


So wird es gemacht

  1. Die Gemeinde holt beim Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung das Einvernehmen über die Bearbeitungstiefe sowie die Bestätigung zu den zusammenarbeitenden Gemeinden und den von diesen ausgewählten übergemeindlich auszuarbeitenden Sachbereichen ein, welche das Ausmaß der möglichen Beitragsgewährung (50 % oder 80 %) definieren. Falls mit nur einer Gemeinde zusammengearbeitet wird, holen die Gemeinden beim Amt für Gemeindeplanung außerdem die entsprechende Bestätigung über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Beitragsgewährung ein; 
  2. der Gemeinderat oder -ausschuss beschließt die Einleitung der Planungstätigkeit;
  3. Abschluss Vereinbarung über die Zusammenarbeit (siehe Mustervereinbarung);
  4. die Gemeinde holt die Kostenvoranschläge für die Ausarbeitung des GProRL ein;
  5. die Gemeinde übermittelt das Ansuchen um Beitragsgewährung an das Amt für Gemeindenfinanzierung. Der Antrag kann einmalig gestellt werden, Zusatzkosten werden nicht gefördert.

So geht es weiter

  • Das Amt für Gemeindenfinanzierung holt beim Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung von Amtswegen das Gutachten über das Ausmaß (50 % oder 80 %) der Beitragsgewährung ein;

  • die Abteilung Örtliche Körperschaften verfügt die Beitragsgewährung;

  • die Gemeinde übermittelt an das Amt für Gemeindenfinanzierung eventuell das Ansuchen um Teilzahlung, nachdem die Gemeinde mindestens 50 % der Ausgabe des Auftragsvolumens getätigt hat;

  • Einleitung des Verfahrens zur Genehmigungdes GProRL der Gemeinde; 

  • die Gemeinde reicht beim Amt für Gemeindenfinanzierung die Endabrechnung mit Ansuchen um Saldozahlung ein;

  • das Amt für Gemeindenfinanzierung holt beim Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung von Amts wegen das Gutachten über die effektiv stattgefundene Zusammenarbeit ein;

  • das Amt für Gemeindenfinanzierung zahlt bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Restbetrag des Beitrages aus.


Zeiten und Fristen

  • Die Ansuchen können innerhalb der Ausschlussfrist vom 30. Juni 2026 gestellt werden;
  • ​​​​​​​die Ausgaben müssen bis zum Ende des auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, abgerechnet werden.