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Dienstcode: 1562

Finanzierungen der externen Unterstützung für übergemeindliche Zusammenarbeit

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Beschreibung

Finanzierung einer externen Beratung zwecks Umsetzung, Entwicklung und Förderung der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit im jeweiligen Einzugsgebiet.


Wer kann den Dienst nutzen

Gemeinden.


Voraussetzungen

Um eine Finanzierung für die externe Begleitung kann angesucht werden.

Vor Unterzeichnung einer zwischengemeindlichen Zusammenarbeit

  • wenn eine zwischengemeindliche Zusammenarbeit angedacht wird;
  • wenn eine zwischengemeindliche Zusammenarbeit konkret geplant wird.

Bei oder nach Unterzeichnung einer zwischengemeindlichen Zusammenarbeit

Wenn die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bereits von den zuständigen Organen beschlossen bzw. operativ in Umsetzung ist, um Optimierungen derselben zu erwirken.



So wird es gemacht

Für das Ansuchen sind die Formulare auszufüllen und samt detailliertem Kostenvoranschlag per PEC an das Amt für Gemeindenfinanzierung zu übermitteln.


So geht es weiter

Der Beitrag wird innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der vollständigen Dokumentation mit Dekret der Abteilungsdirektorin gewährt.


Zeiten und Fristen

Die Beitragsansuchen können ganzjährig beim Amt für Gemeindenfinanzierung eingereicht werden.

Die Ausgaben müssen bis zum Ende des auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, abgerechnet werden.


Häufig gestellte Fragen

In welchem Ausmaß wird die Finanzierung gewährt?

Es wird 80 Prozent von jeder Leistung laut Leistungskatalog finanziert.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage der Ersatzerklärung der getätigten Ausgaben. Es sind keine Teilzahlungen oder Vorschüsse vorgesehen.