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Dienstcode: 1219

Fahrkostenbeiträge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Beschreibung

Antrag um Fahrtkostenbeitrag an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnsitz zum Arbeitsplatz pendlen mussten.


Wer kann den Dienst nutzen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die nachstehenden spezifischen Anforderungen erfüllen.


Voraussetzungen

  • Sie müssen im Bezugsjahr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Südtirol beschäftigt gewesen sein;
  • Sie müssen im Bezugsjahr an mindestens 120 Tagen tatsächlich zur Arbeit gefahren sein und im Bezugsjahr eine Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz von mehr als 18 Kilometer (nur eine Hinfahrt, kürzeste Strecke) gehabt haben;
  • Sie konnten die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen, oder sie konnten diese nur unter erschwerten Bedingungen benutzen.
    Der Weg zur Arbeitsstelle wäre wegen der sehr langen Fahrtdauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar gewesen (mehr als 150 Minuten am Tag und nur in Südtirol). Die Zeiten werden über die Plattform „SüdtirolMobil“ berechnet.

In folgenden Fällen wird der Beitrag nicht gewährt:

  • wenn Sie im Bezugsjahr ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen konnten, um zu Ihrem Arbeitsplatz zu gelangen;
  • wenn das in Ihrer letzten Steuererklärung angegebene individuelle Bruttoeinkommen 50.000,00 Euro pro Jahr übersteigt.

Außerdem geben Sie die angeforderten Daten eigenverantwortlich an.

Weitere Voraussetzungen

Bei mehreren Wohnsitzen müssen Sie im Antrag den vorrangigen Wohnsitz angeben, also den Ort an dem Sie im Bezugsjahr an den meisten Tagen Ihren Wohnsitz hatten.

Bei einem Wohnsitz außerhalb der Provinz Bozen müssen Sie im Antrag den Eintrittsort in Südtirol aus einer bestehenden Liste auswählen, der auf dem kürzesten Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsort liegt.

Bei mehreren Arbeitsplätzen im Bezugsjahr müssen Sie im Antrag den vorrangigen Arbeitsplatz angeben (an dem Sie an mehreren Tagen im Bezugsjahr gearbeitet haben).

Bei Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeiten müssen Sie die vorrangige Arbeitszeit angeben. Als vorrangig gilt die am häufigsten geleistete Arbeitszeit im Bezugsjahr.

Beitrag

Für die Berechnung der Beitragshöhe wird die vom digitalen System „SüdtirolMobil“ ermittelte kürzeste Fahrtdauer berücksichtigt.

Als Basis für die Berechnung wird die im Antrag angegebene, vorrangig geleistete Arbeitszeit zum Stichtag des zweiten Montags im November des Bezugsjahres berücksichtigt.

Die Höhe des Beitrags wird auf der Grundlage der insgesamten Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Hin- und Rückfahrt im Bezugsjahr mit folgenden Beitragsstufen berechnet:

  • weniger als 150 Minuten: 0 Euro;
  • 150 bis 229 Minuten: 350 Euro;
  • 230 bis 309 Minuten: 450 Euro;
  • 310 bis 389 Minuten: 550 Euro;
  • ab 390 Minuten: 650 Euro.

Weitere Informationen

Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, besteht keine Möglichkeit mehr, es zu ändern oder zu berichtigen.

Jedoch ist es möglich, den Antrag nur innerhalb der Frist zur Einreichung über den Online-Dienst MyCivis zurückzuziehen und evtl. einen neuen Antrag einzureichen (mit Zahlung einer zusätzlichen Stempelmarke).

Die Landesverwaltung prüft dann stichprobenartig den Wahrheitsgehalt der Erklärungen. Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass der Inhalt der Erklärungen nicht der Wahrheit entspricht, werden Sanktionen verhängt.

Bei Fragen zur Rechtsvorschrift und/oder zu den Kriterien wenden Sie sich bitte an contributipendolari@provinz.bz.it.

Bei technischen Problemen des Systems wenden Sie sich bitte an das Call Center:


Was benötigen Sie

Für die Einreichung des Ansuchens müssen Sie über eine digitale Identität verfügen, z. B.:

  • SPID;
  • elektronische Identitätskarte (CIE);
  • aktivierte Bürgerkarte (Gesundheitskarte).

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.

Die Stempelsteuer kann auf folgende Weise entrichtet werden (gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 642 vom 26.10.1972):

  • @e.bollo;
  • Stempelmarke auf Papier;
  • digitale Stempelmarke.

So wird es gemacht

Um das Beitragsansuchen einzureichen, müssen Sie eine digitale Identität besitzen.

Sie müssen das Beitragsansuchen über das Online-Portal des Südtiroler Bürgernetzes einreichen.


So geht es weiter

Sie erhalten einen Beitrag für die Fahrtkosten.

Für die Berechnung der Höhe des Beitrags wird die vom digitalen System „Südtirolmobil“ ermittelte kürzeste Fahrtdauer innerhalb Südtirol berücksichtigt.

Als Basis für die Berechnung werden die im Antrag angegebenen Daten (Wohnsitz, Arbeitsort und vorrangig geleistete Arbeitszeit) berücksichtigt zum Stichtag des zweiten Montags im November des Bezugsjahres.

Die Höhe des Beitrags wird auf der Grundlage der insgesamten Fahrtdauer für die Hin- und Rückfahrt im Bezugsjahr in den folgenden Beitragsstufen berechnet:

  • weniger als 150 Minuten: 0 Euro;
  • von 150 bis 229 Minuten: 350 Euro;
  • von 230 bis 309 Minuten: 450 Euro;
  • von 310 bis 389 Minuten: 550 Euro;
  • über oder gleich 390 Minuten: 650 Euro.

Zeiten und Fristen

Fahrkostenbeitrag 2026

Den Beitrag um Fahrkostenbeitrag 2026 kann man ab 12.00 Uhr vom 16. Februar bis 12.00 Uhr vom 15. April 2026 beantragen.

Das Ansuchen um den Fahrkostenbeitrag 2026 (betreffend die Fahrtspesen aus dem Jahr 2025) kann in den ersten Monaten 2026 eingereicht werden.

Anträge für das Jahr 2025 (betreffend Spesen aus dem Jahr 2024) können nicht mehr eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Wie viele Minuten Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort sind erforderlich, um den Beitrag zu erhalten?

Die Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wird automatisch vom System mit den von der Plattform „SüdtirolMobil“ berechneten Zeiten ermittelt. Die Bürgerin/der Bürger gibt im Antrag den gewöhnlichen Aufenthaltsort (muss mit dem Wohnsitz übereinstimmen) und den Ort des Arbeitsplatzes ein, und das System führt die Berechnung durch. Die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln muss mindestens 150 Minuten am Tag innerhalb Südtirols betragen. Sie haben ebenfalls Anspruch auf den Beitrag, wenn Sie für die Fahrt Ihr privates Auto benutzen; die Zeiten werden jedoch auf die oben beschriebene Weise berechnet.

Was versteht man unter gewöhnlichem Aufenthaltsort?

Der gewöhnliche Aufenthalt bezieht sich auf den Ort, an dem Sie im Bezugsjahr ununterbrochen für die Zwecke des täglichen Lebens gelebt haben; dieser muss mit dem Wohnort übereinstimmen.

Wenn Sie im Bezugsjahr an mehreren Orten gewohnt haben, müssen Sie den Ort angeben, an dem Sie im Bezugsjahr am längsten aufgehalten haben; dieser muss mit dem Wohnort übereinstimmen.

Was muss ich als Arbeitszeiten angeben?

Die anzugebenden Arbeitszeiten müssen genau den festgelegten Bedingungen im Arbeitsvertrag entsprechen. Es ist nicht möglich, die Zeiten um zehn Minuten vorzuziehen. Man muss vor Schichtbeginn am Arbeitsplatz anwesend sein.

Was muss ich angeben, wenn ich im Bezugsjahr in mehreren Schichten gearbeitet habe oder wenn ich flexible Arbeitszeiten hatte oder eine andere Arbeitstätigkeit ausgeführt habe?

Sie machen Angaben zu einer vergangenen Situation, die im Jahr vor der Antragstellung stattgefunden hat. Im Falle mehrerer Schichten oder flexibler Arbeitszeiten müssen Sie die Schicht angeben, in der Sie in diesem Jahr überwiegend gearbeitet haben. (höchste Anzahl von Tagen pro Jahr).

Wenn keine Schicht gegenüber einer anderen überwiegt, können Sie die Schicht mit der längsten Dauer angeben (höchste Stundenanzahl pro Schicht, z. B.: Sie haben jede Woche an 2 Tagen für 8 Stunden und an 2 Tagen für 4 Stunden gearbeitet. Geben Sie die 8-Stunden-Schicht an).

Was muss ich angeben, wenn ich während des Bezugsjahres mehrere Arbeitstätigkeiten ausgeübt oder an zwei Arbeitsorten gearbeitet habe?

Wenn Sie im Bezugsjahr mehrere Arbeitsorte hatten, müssen Sie im Antrag den Arbeitsort angeben, an dem Sie überwiegend gearbeitet haben. Das bedeutet jenen Arbeitsort, den Sie im Bezugsjahr an den meisten Tagen tatsächlich aufgesucht haben. Wenn Sie mehr als eine Arbeitstätigkeit ausgeübt haben, können Sie zur Erreichung der Mindestanforderung von 120 Tagen alle Arbeitstage addieren. Dabei zählen auch jene Tage, an denen Sie während anderer Arbeitstätigkeiten eine Entfernung von mehr als 18 km zwischen Wohnort und Arbeitsort zurückgelegt haben. (z. B: wenn ich im Jahr vor dem Beitragsansuchen 3 verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt habe, z. B. für das Unternehmen “Auto” 5 Monate, in denen ich Fahrten mit einer Entfernung von mehr als 18 km zwischen gewöhnlichen Aufenthaltsort und Arbeitsort unternommen habe und 20 Arbeitstage pro Monat geleistet habe (5 Monate * 20 Tage pro Monat = 100 Tage), für das Unternehmen “Obst” 2 Monate, in denen ich Fahrten mit einer Entfernung von mehr als 18 km zwischen gewöhnlichen Aufenthaltsort und Arbeitsort unternommen habe und 15 Tage pro Monat gearbeitet habe (2 Monate * 15 Tage pro Monat = 30 Tage) und für das Unternehmen “Eis” 4 Monate, aber der Weg zur Arbeit nur 1 km vom gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt lag, kann ich angeben, dass ich mehr als 120 Tage pro Jahr gependelt bin, da ich die 100 Tage des Unternehmens “Auto” mit den 30 Tagen des Unternehmens “Obst” addiert habe = 130 Tage. Ich werde weiterhin die Firma "Auto" als meinen Arbeitsort angeben, da sie die vorrangige Firma war).