Die Anträge werden in chronologischer Reihenfolge nach ihrem Eingang bearbeitet.
Das Amt prüft formell, ob die Anträge ordnungsgemäß und vollständig eingereicht wurden. Bei unvollständigen Anträgen kann die Landesverwaltung, falls zulässig, verlangen, dass die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eingang des Antrags ergänzt werden, werden archiviert.
Die Abrechnung muss bis zum 30. April des Jahres, das auf die Gewährung des Beitrags folgt, beim Amt eingereicht werden. Bei mehrjährigen Projekten muss die Abrechnung der im Zeit-Kosten-Plan vorgesehenen Aktivitäten jeweils bis spätestens 30. April des Folgejahres vorgelegt werden.
Für die Zwischenabrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
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- antrag auf Auszahlung;
- aufstellung der abzurechnenden Ausgaben;
- Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Voraussetzungen sowie dass keine weiteren Anträge auf Vergünstigungen gestellt wurden und keine wirtschaftlichen Vorteile für dieselben Ausgaben erzielt wurden.
- Periodic Scientific Report;
- Vertrag mit dem Forscher/der Forscherin;
- Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über den Zeitraum und Anzahl der Tage bestätigt, die der Forscher oder die Forscherin bis zum Datum der Erklärung bei der gastgebenden Forschungseinrichtung oder den gastgebenden Forschungseinrichtungen verbracht hat;
- Career Development Plan;
- Bei bereits abgeschlossenen secondment: Bescheinigung der Forschungseinrichtung, bei der die Entsendung stattgefunden hat. In der Bescheinigung müssen die vom Forscher oder von der Forscherin durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse beschrieben werden;
- Im Fall eines Global Fellowship: eine Bescheinigung der gastgebenden Forschungseinrichtung der Entsendungszeit (“Outgoing-Phase”), in der die vom Forscher/von der Forscherin durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse beschrieben sind.
Innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Projekts muss der/die Begünstigte beim Amt zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen auch die folgende Dokumentation einreichen:
- Final Scientific Report;
- Beurteilung des Tutors/der Tutorin über die erzielten Ergebnisse und deren Verbreitung;
- Plan für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsaktivitäten.
Eventuelle Änderungen am Projekt (Austausch des/der Tutors/Tutorin; wichtige wissenschaftliche Änderungen am Projekt; Ereignisse, die den geplanten Ablauf des Projekts beeinflussen können) müssen unverzüglich dem Amt für wissenschaftliche Forschung mit einer begründeten Anfrage und entsprechenden Unterlagen mitgeteilt werden: antrag auf Änderung eines Projektes.
Wenn der Begünstigte die für das laufende Jahr vorgesehenen Aktivitäten nicht vollständig bis zum 31. Dezember durchführen kann, hat er die Möglichkeit, die nicht durchgeführten Aktivitäten auf das folgende Jahr zu verschieben (Neufeststellung). Die Verschiebung muss bis spätestens 5. Dezember des laufenden Jahres beim Amt beantragt und schriftlich begründet werden: antrag auf Verschiebung Aktivitäten.
Die Begünstigten sind verpflichtet, bei ihren Kommunikations- und Publikationsaktivitäten stets die Autonome Provinz Bozen - Südtirol (Autonomous Province of Bolzano/Bozen - South Tyrol), als Förderer des jeweiligen geförderten Projekts anzugeben. Dem Hinweis muss das Logo der Provinz beigefügt sein: