Beschreibung
Der Dienst betrifft den Zugang zum Beruf des Fremdenführers oder Fremdenführerin und Reiseleiters oder Reiseleiterin durch die Anerkennung einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation. Er umfasst auch die Möglichkeit, die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend auszuüben, wenn man über eine entsprechende ausländische Qualifikation verfügt.
