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Dienstcode: 1570

Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre im Rahmen der Zwangseintreibung

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Beschreibung

Die verwaltungsmäßige Sperre/Stilllegung ist eine Sicherungsmaßnahme. Sie untersagt die Nutzung von eingetragenen beweglichen Gütern, zum Beispiel eines Autos. Die Maßnahme wird im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) eingetragen.

Der Dienst sieht vor, dass Sie nach Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre deren Aussetzung beantragen können, um mit dem betroffenen Fahrzeug fahren zu dürfen, indem Sie der Gesellschaft Folgendes vorlegen:

  • das Ansuchen um Ratenzahlung der Schuld, für die die verwaltungsmäßige Sperre/Stilllegung eingetragen wurde. Nach Gewährung des Ratenplanes ist die erste Rate des Plans zu bezahlen und anschließend das Ansuchen um Aussetzung der Sperre zu übermitteln; oder
  • das Ansuchen um Aussetzung der Sperre kann gestellt werden, wenn für die betreffende Schuld ein Pfändungsverfahren bei Dritten eingeleitet wurde. Der Dritte muss bereits mit der regelmäßigen Zahlung der gepfändeten Beträge zugunsten der Gesellschaft begonnen haben.

Wer kann den Dienst nutzen

Jede Person, auf die ein oder mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, für die die Gesellschaft eine verwaltungsmäßige Sperre oder Stilllegung in Bezug auf Schulden eingetragen hat, für die:

  • ein Ratenzahlungsplan gewährt wurde und dessen ersten Rate bezahlt ist;
  • ein Verfahren zur Pfändung von Forderungen bei Dritten eingeleitet wurde, bei dem der Dritte bereits mit der regelmäßigen Zahlung der gepfändeten Beträge an die Gesellschaft begonnen hat.

 


Voraussetzungen

Um die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre oder Stilllegung zu beantragen, müssen Sie folgendes bezahlt haben:

  • die erste Rate des von der Gesellschaft gewährten Ratenzahlungsplans, oder
  • der Drittschuldner muss die gepfändeten Beträge regelmäßig an die Gesellschaft überwiesen haben.

Was benötigen Sie

  • Das folgende Formular für das Ansuchen: Ansuchen um Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre des Fahrzeugs;
  • Die Quittung über die Bezahlung der ersten Rate des von der Gesellschaft gewährten Plans für die Ratenzahlung der der verwaltungsmäßigen Sperre oder Stilllegung unterliegenden Schuld, muss vorgelegt werden. Falls Sie noch keine Ratenzahlung beantragt haben, lesen Sie bitte die Dienstbeschreibungen „Zwangseintreibung – Ratenzahlung für Beträge bis zu 120.000 Euro“ und „Zwangseintreibung – Ratenzahlung für Beträge über 120.000 Euro“;
  • Erkennungsausweis der antragstellenden Person;
  • gegebenenfalls die Vollmacht für einen Antrag auf Aussetzung in Bezug auf verwaltungsmäßige Sperren oder Stilllegungen, die auf eine andere Person ausgestellt sind, zusammen mit einer Kopie des Erkennungsausweises auch des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

  • Füllen Sie das oben genannte Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei;
  • Reichen Sie das Ansuchen um Aussetzung ein über:
  1. E-Mail an die Adresse zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it oder
  2. PEC an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it (verprlichtend für Unternehmen und Freiberufler/Freiberuflerinnen) oder
  3. persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG in Bozen, Schlachthofstraße 53/b, 3. Stock, oder
  4. per Post an die Südtiroler Einzugsdienste AG, J. Mayr-Nusser-Straße 62/D, 39100 Bozen.

So geht es weiter

Die Gesellschaft prüft, ob:

  • die erste Rate des Plans gezahlt wurde, oder
  • der Drittschuldner bereits mit der regelmäßigen Zahlung begonnen hat.

Bei positivem Ergebnis trägt die Gesellschaft die Aussetzung im PRA ein und übermittelt Ihnen den Aussetzungsbeschluss.

Ist dies nicht der Fall, wird Ihr Antrag abgelehnt.

Sie erhalten die Beschlüsse über:

  • E-Mail, wenn Sie im Ansuchen der Übermittlung auf diesem Weg zugestimmt und Ihre E-Mail-Adresse angegeben haben.

Fehlt die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse, werden die entsprechenden Mitteilungen übermittelt:

  • per PEC, wenn Sie über eine in einem öffentlichen Register eingetragene PEC-Adresse verfügen, oder
  • per Post an die im Ansuchen angegebene Adresse.

 


Zeiten und Fristen

  • Die Gesellschaft bearbeitet Ihr Ansuchen, sofern es vollständig ist, innerhalb von 30 Tagen ab dessen Einreichung; andernfalls fordert sie die notwendigen Ergänzungen an;
  • Die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre wird aufgehoben und es ist nicht mehr möglich, mit dem betroffenen Fahrzeug zu fahren, wenn:
  1. Sie die Zahlungsfristen der Raten nicht eingehalten haben und dies zum Verfall der Ratenzahlungsmaßnahme geführt hat, oder
  2. das Verfahren der Pfändung bei Dritten wegen Entlassung oder aus anderen Gründen widerrufen wird.

 


Häufig gestellte Fragen

Darf ich mit dem der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung betroffenen Fahrzeug fahren, nachdem ich die erste Rate des gewährten Plans bezahlt und das Ansuchen um Aussetzung der Sperre/Stilllegung gestellt habe, aber bevor mir der Aussetzungsbeschluss von der Gesellschaft mitgeteilt wurde?

Das Fahren ist ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Aussetzung von der Gesellschaft im PRA eingetragen wird. Sie können daher selbständig überprüfen, ob die Aussetzung erfolgt ist, oder den Erhalt des entsprechenden Beschlusses der Gesellschaft abwarten.

Darf ich mit dem Fahrzeug fahren, wenn eine verwaltungsmäßige Sperre/Stilllegung besteht, aber schon ein Pfändungsverfahren bei Dritten läuft, der Dritte regelmäßig zahlt und ich den Antrag auf Aussetzung gestellt habe, auch wenn mir der Beschluss noch nicht mitgeteilt wurde?

Das Fahren ist ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Aussetzung von der Gesellschaft im PRA eingetragen wird. Sie können daher selbständig überprüfen, ob die Aussetzung erfolgt ist, oder den Erhalt des entsprechenden Beschlusses der Gesellschaft abwarten.

Was passiert, wenn ich nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zahle?

Vor der Eintragung der Sperre wird Ihnen eine Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zugestellt, mit Angabe des Kennzeichens des betroffenen Fahrzeugs oder der betroffenen Fahrzeuge und mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Vorankündigung zu bezahlen. Andernfalls trägt die Gesellschaft die Sperre/Stilllegung ein.

Wenn Sie den in der Vorankündigung angegebenen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bezahlen und keine Ratenzahlung, Entlastung oder Aussetzung beantragen, trägt die Gesellschaft die verwaltungsmäßige Sperre im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) ein. Ab diesem Zeitpunkt:

  • darf das Fahrzeug nicht mehr verkehren;
  • wenn Sie dennoch fahren, riskieren Sie eine Geldbuße gemäß Art. 214, Absatz 8, der Straßenverkehrsordnung;
  • wenn ein Unfall passiert, während die Sperre/Stilllegung aktiv ist, kann die Versicherung gemäß Vertrag die gezahlten Beträge zurückfordern (Rückgriffsrecht).

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 602/1973, Artikel 86.