Darf ich mit dem der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung betroffenen Fahrzeug fahren, nachdem ich die erste Rate des gewährten Plans bezahlt und das Ansuchen um Aussetzung der Sperre/Stilllegung gestellt habe, aber bevor mir der Aussetzungsbeschluss von der Gesellschaft mitgeteilt wurde?
Das Fahren ist ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Aussetzung von der Gesellschaft im PRA eingetragen wird. Sie können daher selbständig überprüfen, ob die Aussetzung erfolgt ist, oder den Erhalt des entsprechenden Beschlusses der Gesellschaft abwarten.
Darf ich mit dem Fahrzeug fahren, wenn eine verwaltungsmäßige Sperre/Stilllegung besteht, aber schon ein Pfändungsverfahren bei Dritten läuft, der Dritte regelmäßig zahlt und ich den Antrag auf Aussetzung gestellt habe, auch wenn mir der Beschluss noch nicht mitgeteilt wurde?
Das Fahren ist ab dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Aussetzung von der Gesellschaft im PRA eingetragen wird. Sie können daher selbständig überprüfen, ob die Aussetzung erfolgt ist, oder den Erhalt des entsprechenden Beschlusses der Gesellschaft abwarten.
Was passiert, wenn ich nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zahle?
Vor der Eintragung der Sperre wird Ihnen eine Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zugestellt, mit Angabe des Kennzeichens des betroffenen Fahrzeugs oder der betroffenen Fahrzeuge und mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Vorankündigung zu bezahlen. Andernfalls trägt die Gesellschaft die Sperre/Stilllegung ein.
Wenn Sie den in der Vorankündigung angegebenen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bezahlen und keine Ratenzahlung, Entlastung oder Aussetzung beantragen, trägt die Gesellschaft die verwaltungsmäßige Sperre im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) ein. Ab diesem Zeitpunkt:
- darf das Fahrzeug nicht mehr verkehren;
- wenn Sie dennoch fahren, riskieren Sie eine Geldbuße gemäß Art. 214, Absatz 8, der Straßenverkehrsordnung;
- wenn ein Unfall passiert, während die Sperre/Stilllegung aktiv ist, kann die Versicherung gemäß Vertrag die gezahlten Beträge zurückfordern (Rückgriffsrecht).