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Dienstcode: 1546

Akkreditierung von italienischsprachigen Bildungsträgern

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Beschreibung

Antrag auf Akkreditierung von Einrichtungen, die Fortbildungsmaßnahmen für Schulleiter und Schulleiterinnen und Lehrkräfte italienischsprachiger Schulen in der Autonome Provinz Bozen anbieten, beim Amt für Fortbildung und Didaktik - Italienisches Schulamt.


Wer kann den Dienst nutzen

Einrichtungen, die Fortbildungsmaßnahmen für Schulleiter und Schulleiterinnen und Lehrkräfte italienischsprachiger Schulen in der Autonomen Provinz Bozen anbieten.


Voraussetzungen

Die Einrichtung muss ihren Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.

Darüber hinaus muss der Antragsteller oder die Antragstellerin die in Art. 2 des Dekrets genannten Voraussetzungen erfüllen: Das dekret der Hauptschulamtsleiterin Nr. 16813 vom 14. September 2017.


Was benötigen Sie

Dem Antrag sind die in den Artikeln 2 und 3 des genannten Dekrets vorgesehenen Unterlagen beizufügen.

Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss neben dem Antrag und den Formularen A und B (zum Herunterladen im Abschnitt Formulare) folgende Unterlagen einreichen:

  • die Satzung und die Gründungsurkunde der Einrichtung;
  • die in Artikel 2 Buchstaben h), i) und j) geforderten Unterlagen;
  • die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 geforderten Unterlagen;
  • antrag auf Akkreditierung.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.

 


So wird es gemacht

Die Einrichtungen, die Fortbildungsmaßnahmen für die Leiterinnen und Leiter sowie Lehrkräfte der italienischsprachigen Schulen der Provinz anbieten und die vorgesehenen Anforderungen erfüllen, können die Akkreditierung beim Amt für Fortbildung und Didaktik beantragen.

Der Antrag muss gemäß den festgelegten Kriterien und Verfahren unter Verwendung der entsprechenden Formulare gestellt werden.

 


So geht es weiter

  1. Bis zum 30. November eines jeden Jahres entscheidet das Amt für Fortbildung und Didaktik, ob der Antrag auf Akkreditierung angenommen wird oder nicht.
  2. Die Entscheidung stützt sich auf die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und die Beurteilung der Erfüllung der in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen.
  3. Auch die Qualität der dokumentierten Initiativen wird berücksichtigt.
  4. Schließlich wird die Kohärenz der vorgeschlagenen Fortbildungsmaßnahme mit den vom Hauptschulamtsleiter oder von der Hauptschulamtsleiterin angegebenen Prioritäten und Richtlinien für die Aus- und Fortbildung geprüft.
  5. Damit das Schulamt die Überwachung, Inspektion und Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen durchführen kann, müssen die Antragstellenden dem Amt für Fortbildung Daten über die geplanten Initiativen vorlegen.
  6. Die Überwachungsmaßnahmen beschränken sich nicht auf die verfahrenstechnische Phase der Akkreditierung, sondern beziehen sich auf die gesamte Ausbildungstätigkeit, einschließlich einzelner Maßnahmen, die in den Jahren nach der Akkreditierung durchgeführt werden.

 


Zeiten und Fristen

Wer eine Akkreditierung erhalten möchte, muss den Antrag zwischen dem 1. und 30. September eines jeden Jahres beim Amt für Fortbildung und Didaktik stellen.