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Dienstcode: 3516

Hausnotrufdienst

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Beschreibung

Der Hausnotruf unterstützt Sie in medizinischen und sozialen Notfällen zu Hause. Über ein spezielles Gerät können Sie sofort Hilfe anfordern.

Sie erhalten eine finanzielle Unterstützung für die Nutzung des Hausnotrufs. Die Leistung deckt auch die Kosten für weitere mobile Systeme.


Wer kann den Dienst nutzen

Der Dienst steht Personen zur Verfügung, die mindestens 65 Jahre alt sind und allein leben.

Der Hausnotrufdienst steht auch Personen zur Verfügung, die darauf angewiesen sind, sofern der Sozialsprengel die Notwendigkeit bestätigt.


Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf die Leistung, wenn Sie die italienische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen oder die eines gleichgestellten Staates. Voraussetzung ist ein durchgehender und ständiger Aufenthalt in Südtirol von mindestens 12 Monaten.

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, haben Sie Anspruch auf den Hausnotrufdienst, nach einem 5-jährigen ständigen Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol.

Sie müssen alleine leben und in der Regel mindestens 65 Jahre alt sein. 

Der Zugang zu dieser Leistung ist an die Aktivierung des entsprechenden Dienstes gebunden.

Die effektive Höhe des Beitrags ist vom Einkommen und Vermögen abhängig.

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Leistung erhalten Sie beim zuständigen Sozialsprengel.


So wird es gemacht

Stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Sozialsprengel. Das ist der Sprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben.

In diesem Dokument finden Sie die Liste der Sozialsprengel in Südtirol..


Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit einen Antrag für den Hausnotrufdienst beim zuständigen Sozialsprengel stellen.

Wenn Sie den Antrag vor dem 20. Tag eines Monats stellen, wird die Leistung bereits ab dem ersten Tag dieses Monats berechnet.

Stellen Sie den Antrag hingegen nach dem 20. Tag eines Monats, erhalten Sie die Leistung erst ab dem ersten Tag des nächsten Monats.

Die Leistung wird für höchstens 12 Monate gewährt. Sie können danach einen neuen Antrag stellen.

Die Leistung wird nach Vorlage der Rechnungen ausbezahlt.


Häufig gestellte Fragen

Möchten Sie Einspruch erheben?

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft können Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der negativen Mitteilung Einspruch erheben.

Reichen Sie bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf der Website "Soziales" finden Sie alle weiteren Informationen.


Rechtliche Grundlagen

  • Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung.
  • Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
  • Grundbetrag und Tarife der Sozialdienste laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ab dem Jahr 2026: Beschluss vom 19. Dezember 2025, Nr. 1091.
  • Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen: Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13.