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Dienstcode: 3513

Sonderleistungen für Personen in Notsituationen

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Beschreibung

Die Sonderleistung kann Personen und Familien gewährt werden, um einen konkreten Bedarf zu decken.

Im Rahmen dieser Leistung ist auch ein Beitrag vorgesehen, der die Selbstständigkeit von Frauen fördert. Voraussetzung ist, dass sie von einem Anti-Gewalt-Zentrum in der Provinz Bozen betreut werden. Dieser Beitrag wird für höchstens 12 Monate gewährt und kann nicht erneut beantragt werden.


Wer kann den Dienst nutzen

Personen und Familien können die Sonderleistung erhalten, wenn sie sich in einer unvorhergesehenen Notlage befinden.

Für genaue Informationen zu den Voraussetzungen wenden Sie sich an den zuständigen Sozialsprengel.


Voraussetzungen

Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie gleichgestellte Personen, die seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen und dauerhaft in Südtirol leben. Angehörige von Drittstaaten haben nach einem durchgehenden Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz von mindestens 5 Jahren in Südtirol Anspruch auf Sozialhilfe.

Die Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen und Vermögen ab.

Die Sonderleistung wird nicht gewährt, wenn die Familiengemeinschaft die Ausgaben bereits ganz oder teilweise selbst oder durch ein Darlehen bezahlt hat.


So wird es gemacht

Stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Sozialsprengel. Das ist der Sprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben.

Hier können Sie die Liste aller Sozialsprengel in Südtirol herunterladen.


Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit einen Antrag auf die Sonderleistung beim zuständigen Sozialsprengel einreichen.

Wenn Sie den Antrag vor dem 20. Tag eines Monats stellen, wird die Sonderleistung bereits ab dem ersten Tag dieses Monats berechnet.

Stellen Sie den Antrag hingegen nach dem 20. Tag eines Monats, erhalten Sie die Sonderleistung erst ab dem ersten Tag des nächsten Monats.


Häufig gestellte Fragen

Möchten Sie Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft können Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der negativen Mitteilung Einspruch erheben.

Reichen Sie bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf der Website "Soziales" finden Sie alle weiteren Informationen.


Rechtliche Grundlagen

  • Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste (Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung);
  • Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
  • Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen: Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich bitte an den Sozialsprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Wohnort haben.

Auf der Website „Soziales“ der Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.