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Dienstcode: 3512

Taschengeld

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Beschreibung

Die Leistung unterstützt Personen und Familien finanziell bei den Kosten des täglichen Lebens.


Wer kann den Dienst nutzen

Die Leistung richtet sich an Personen und Familien mit geringem Einkommen, die in einer stationären Einrichtung leben. Dies gilt auch für Einrichtungen außerhalb Südtirols.

Die Leistung richtet sich außerdem an obdachlose Menschen.


Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf die Leistung, wenn Sie die italienische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen oder die eines gleichgestellten Staates. Voraussetzung ist ein durchgehender und ständiger Aufenthalt in Südtirol von mindestens 12 Monaten.

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, haben Sie Anspruch auf Taschengeld nach einem 5-jährigen ständigen Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol.

Die tatsächliche Höhe des Beitrags hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Sie hängt auch von der Art der Einrichtung ab, in der die Person bzw. die Familie aufgenommen ist.


So wird es gemacht

Stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Sozialsprengel. Das ist der Sprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben.

In diesem Dokument finden Sie die Liste der Sozialsprengel in Südtirol.

Bei Diensten außerhalb Südtirols müssen Sie dem Antrag ein Gutachten des zuweisenden Dienstes beilegen. Außerdem brauchen Sie ein Gutachten der verantwortlichen Person der jeweiligen Einrichtung.


Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit einen Antrag für Taschengeld beim zuständigen Sozialsprengel stellen.

Wenn Sie den Antrag vor dem 20. Tag eines Monats stellen, wird das Taschengeld bereits ab dem ersten Tag dieses Monats berechnet.

Stellen Sie den Antrag hingegen nach dem 20. Tag eines Monats, erhalten Sie das Taschengeld erst ab dem ersten Tag des nächsten Monats.

Das Taschengeld wird für höchstens zwölf Monate gewährt. Es wird monatlich ausgezahlt. Sie können danach einen neuen Antrag abgeben.


Häufig gestellte Fragen

Möchten Sie Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft können Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der negativen Mitteilung Einspruch erheben.

Reichen Sie bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf der Website "Soziales" finden Sie alle weiteren Informationen.


Rechtliche Grundlagen

  • Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung.
  • Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
  • Grundbetrag und Tarife der Sozialdienste laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ab dem Jahr 2026: Beschluss vom 19. Dezember 2025, Nr. 1091.
  • Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen: Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13.