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Dienstcode: 3510

Soziales Mindesteinkommen

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Beschreibung

Das soziale Mindesteinkommen ist eine finanzielle Unterstützung für Personen und Familien, die ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft nicht selbst sichern können.

Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Einkommens- und Vermögenssituation der Familie und den festgelegten Höchstbeträgen je nach Anzahl der Familienmitglieder.

Diese entsprechen:

  • 1 alleinlebende Person: 664,40 Euro
  • 2 Personen: 869,00 Euro
  • 3 bis 4 Personen: 1.100 Euro
  • 5 Personen: 1.300 Euro

Die Hilfe umfasst auch ein individuelles Programm zur sozialen Unterstützung und Integration.


Wer kann den Dienst nutzen

Familien und alleinstehende Personen mit unzureichendem Einkommen.


Voraussetzungen

Anspruch auf das soziale Mindesteinkommen haben italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie gleichgestellte Personen, die seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen und dauerhaft in Südtirol leben. Angehörige von Drittstaaten haben nach einem durchgehenden Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz von mindestens 5 Jahren in Südtirol Anspruch auf Sozialhilfe.

Die Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen und Vermögen ab.

Wenn ein Mitglied der Familiengemeinschaft ohne triftigen Grund keine Anstrengungen unternimmt, für den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie zu sorgen, wird der Beitrag schrittweise gekürzt. 

So wird es gemacht

Stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Sozialsprengel. Das ist der Sprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben.

Hier können Sie die Liste aller Sozialsprengel in Südtirol herunterladen.


Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit einen Antrag auf finanzielle Sozialhilfe beim zuständigen Sozialsprengel einreichen.

Wenn Sie den Antrag vor dem 20. Tag eines Monats stellen, wird die Sozialhilfe bereits ab dem ersten Tag dieses Monats berechnet.

Stellen Sie den Antrag hingegen nach dem 20. Tag eines Monats, erhalten Sie die Sozialhilfe erst ab dem ersten Tag des nächsten Monats.

Das soziale Mindesteinkommen wird in der Regel höchstens für sechs Monate gewährt und monatlich ausgezahlt. Danach können Sie ein neues Gesuch einreichen.


Häufig gestellte Fragen

Möchten Sie Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft können Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der negativen Mitteilung Einspruch erheben.

Reichen Sie bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf der Website "Soziales" finden Sie alle weiteren Informationen.


Rechtliche Grundlagen

  • Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste (Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung);
  • Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
  • Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen: Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich bitte an den Sozialsprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Wohnort haben.

Auf der Website „Soziales“ der Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.