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Dienstcode: 3508

Essen auf Rädern und Essen ohne Zustellung

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Beschreibung

Die Leistungen „Essen auf Rädern“ und „Essen ohne Zustellung“ gehören zum Angebot des ambulanten Betreuungsdienstes.

Das Ziel ist eine warme, gesunde, ausgewogene, nährstoffreiche, schmackhafte, abwechslungsreiche Mahlzeit, die den täglichen Nährstoffbedarf deckt. So werden ernährungsbedingten Krankheiten und Fehlernährung vorgebeugt. Zudem ist es dadurch möglich, länger in der  vertrauten häuslichen Umgebung zu bleiben.

Die Mahlzeit besteht aus einem kompletten Mittagsmenü. Das Essen wird entweder nach Hause geliefert. Oder es kann an bestimmten Ausgabestellen eingenommen oder abgeholt werden. Das sind zum Beispiel öffentliche Einrichtungen, Restaurants oder Gasthäuser.


Wer kann den Dienst nutzen

Betreuungspflichtige Personen in schwierigen Lebenssituationen, die nicht selbst kochen können und sich nicht ausreichend und gesund ernähren.


Voraussetzungen

Im Umfeld der zu betreuenden Person gibt es keine Familienangehörigen oder andere Personen, die eine angemessene Verpflegung zubereiten oder bereitstellen können.

Für „Essen auf Rädern“ gilt zudem als Voraussetzung, dass keine Familienangehörigen oder anderen Personen die Betroffenen zu den Einrichtungen begleiten können, in denen die Mahlzeiten eingenommen werden können (z. B. Restaurants, Gasthäuser usw.) oder die Mahlzeiten abholen könnten.

Bei „Essen ohne Zustellung“ muss die Person die Essenausgabestelle selbständig erreichen können. 

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Personen über 65 Jahren den Dienst trotzdem in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird der Höchsttarif für das Essen berechnet.



So geht es weiter

Nach dem Antrag für den Dienst führt die zuständige Fachkraft des Betreuungsdienstes eine Ersteinschätzung durch. Dabei werden die Voraussetzungen geprüft.

Der Dienst „Essen auf Rädern" und „Essen ohne Zustellung" erfolgt gegen Bezahlung. Sie können eine Tarifbegünstigung beim Sozialsprengel beantragen.


Zeiten und Fristen

Es gibt keine besonderen Fristen, die eingehalten werden müssen. Sie können den Antrag jederzeit stellen.


Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft können Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der negativen Mitteilung Einspruch erheben.
Reichen Sie bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf der Website "Soziales" finden Sie alle weiteren Informationen.

Rechtliche Grundlagen

  • Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13: Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen.
  • Beschluss vom 10. Dezember 2024, Nr. 1122: Richtlinien für den ambulanten Betreuungsdienst.
  • Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30: Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste.
  • Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2: Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen.