Menschen mit bleibender Behinderung, die öffentliche Transportmittel nur benützen können, wenn sie begleitet werden, kann eine Vergütung der Kosten für den Begleitdienst gewährt werden.
Menschen mit bleibenden Behinderungen wird eine Vergütung der Transportkosten gewährt, wenn sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.
Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit dem Privatfahrzeug oder durch Unternehmen oder Vereine, die einen Transportdienst anbieten, befördert werden, von ihrer Wohnung bis zu:
- den im Südtiroler Landesgebiet befindlichen teilstationären Sozialdiensten,
- den Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
- dem in Südtirol befindenden Arbeitsplatz oder Ort, der im Arbeitseingliederungsprojekt oder in der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung angegeben ist.
Die Vergütung wird außerdem der Person, die selbst fahren kann gewährt, die um an ihren Arbeitsplatz zu kommen, das eigene behindertengerechte Auto verwenden muss.
Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist auch bei der Vergütung der Transportkosten die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft entscheidend. Die Vergütung für Transporte durch Unternehmen und Vereine zum Arbeitsplatz ist unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft.