Unterhaltvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern und Volljährigen bis 21 Jahre
Wer kann den Dienst nutzen
An den Elternteil oder eine andere unterhaltsberechtigte Person mit minderjährigen Kindern oder Volljährigen bis 21. Jahre, sofern der Unterhaltsbeitrag von der unterhaltspflichtigen Person nicht geleistet wird.
Voraussetzungen
Anspruch auf die Leistung hat der Elternteil oder eine andere Person, die Anrecht auf den Unterhalt hat, sofern das Kind oder der Volljährige bis 21 Jahre:
- italienische Bürger oder jene eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und seit mindestens einem Jahr in Südtirol ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dort ansässig ist, oder;
- Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union oder staatenlos ist und seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dort ansässig ist.
Den italienischen Bürger gleichgestellt sind, Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung, Personen mit Flüchtlingsstatus, ukrainische Flüchtlinge, sowie Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Anspruch auf die Leistung hat der Elternteil oder eine andere unterhaltsberechtigte Person, sofern der Volljährige bis 21 Jahre:
- eine Oberschule besucht, oder;
- einen Studiengang besucht, oder;
- eine Berufs- oder Lehrlingsausbildung oder ein Praktikum absolviert;
- von der sozialpädagogischen Grundbetreuung Bereich Familien und Minderjährige des territorial zuständigen Sozialsprengels begleitet wird. In diesem Fall muss eine Bescheinigung des zuständigen Dienstes beigelegt werden;
- von der territorial zuständigen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendpsychotherapie oder vom territorial zuständigen psychiatrischen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet wird. In diesem Fall muss eine Bescheinigung des zuständigen Dienstes beigelegt werden.
Der Elternteil oder die andere Person, die Anrecht auf den Unterhalt hat, hat keinen Anspruch auf die Leistung, wenn sie mit der unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben.
Voraussetzung für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist, dass die antragstellende Person die Autonome Provinz Bozen in die eigenen Rechte gegenüber der unterhaltspflichtigen Person einsetzt und dieser mittels Einschreiben mit Rückschein Mitteilung darüber macht. Die Autonome Provinz Bozen treibt die ausgezahlten Vorschüsse und die angereiften Zinsen bei der unterhaltspflichtigen Person ein.
So wird es gemacht
Der Antrag muss beim Sozialsprengel, in dessen Einzugsgebiet die anspruchsberechtigte Person ansässig ist.
Bereit dazu folgende Dokumente vor:
- Kopie des Vollstreckungstitels, der auf einer von einem italienischen oder einem ausländischen Gericht getroffene Maßnahme beruht, in der Höhe und Modalitäten des Beitrags zum Unterhalt von Seiten des Elternteils oder einer anderen unterhaltspflichtigen Person, festgelegt sind;
- Kopie der vorschriftsmäßig zugestellten Leistungsaufforderung, welcher innerhalb von zehn Tagen nicht vollständig nachgekommen wurde, oder des Konkurseröffnungsurteils gegen die unterhaltspflichtige Person.
Zeiten und Fristen
Der Antrag kann jederzeit beim territorial zuständigen Sozialsprengel eingereicht werden.
Wenn der Antrag innerhalb des 20.Tages des jeweiligen Monats gestellt wird, wird die Leistung ab dem Ersten desselben Monats der Antragstellung gewährt, andernfalls wird die Leistung erst ab dem Ersten des Folgemonats gewährt.
Die Gewährung der Leistung hat eine jährliche Dauer und kann bei Fälligkeit verlängert werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich Einspruch erheben?
Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
Es bleibt die Möglichkeit vorbehalten, innerhalb von 60 Tagen beim Regionalen Verwaltungsgericht – Autonome Sektion für die Provinz Bozen, Claudia-de’-Medici-Straße 8, in Bozen Einspruch zu erheben.
Rechtliche Grundlagen
- Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15 „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern und Volljährigen bis 21 Jahre“,
- Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 „Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste“,
- Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 21 „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“,
Zuständige Stelle
Wende dich an den Sozialsprengel deiner Wohnsitzgemeinde.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.
