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Dienstcode: 3362

Initiativen zur Unterstützung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen 2025 - 2028

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Beschreibung

Die Kleinunternehmen stellen in Hinblick auf ihre Anzahl einen wesentlichen Teil der heimischen Wirtschaft dar. Die Steigerung der digitalen Kenntnisse und Dienstleistungen ist für ihre Modernisierung und Wettbewerbsfähigkeit unumgänglich. Der Wandel der letzten Jahre macht die Notwendigkeit der Ergänzung von traditionellen Tätigkeiten durch die digitalen Technologien unumgänglich.

Förderfähig sind Vorhaben, die eng mit der in Südtirol ausgeübten Tätigkeit der Unternehmen zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken sowie der Einführung digitaler Technologien und Prozesse dienen, zur Umsetzung und Verbesserung:

  • von Organisations- und Geschäftsmodellen;
  • des Internetauftrittes des Unternehmens und der Formen des elektronischen Handels;
  • der Verwaltung von sozialen Medien und digitalen Kommunikationsmodellen und besonders.

Verwaltung von sozialen Medien und digitalen Kommunikationsmodellen und besonders

  • Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Initiativen, die sich an Angestellte, Inhaber oder Inhaberinnen und Gesellschafter oder Gesellschafterinnen richten, die im antragstellenden Unternehmen, in Partner- oder in sonstiger Form verbundenen Unternehmen tätig sind;
  • Initiativen zu Beratung und Wissensvermittlung;
  • die Kosten für Dienstleistungen, die von Social Media Manager*innen, Agenturen oder spezialisierten Fachkräften zur Förderung und digitalen Kommunikation sowie zur professionellen Betreuung von Social-Media-Kanälen erbracht werden;
  • der Erwerb von Softwarelizenzen;
  • Ankauf und Optimierung von Software und die Erstellung von Webseiten.

Wer kann den Dienst nutzen

  • Einzelunternehmen;
  • Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie Konsortien, Kooperationen und rechtmäßig gegründete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Unternehmen.

Voraussetzungen

Die Förderungen gelten für Einzelunternehmen, Personen oder Kapitalgesellschaften sowie Konsortien, Kooperationen und rechtmäßig gegründete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Unternehmen. Diese müssen in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-,Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit als Haupttätigkeit ausüben und als Kleinstunternehmen eingestuft sein.  

  • Unternehmen müssen gemäß ihren jeweilig geltenden Gesellschaftsordnung im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sein;
  • Freiberufler müssen in den Verzeichnissen oder Listen gemäß Art. 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sein. Selbstständige können nur für die erste Tätigkeit und innerhalb der ersten fünf Tätigkeitsjahren ansuchen.

Die Mindestausgabe für förderfähige Vorhaben beträgt 2.000,00 Euro je Antrag, die Höchstausgabe 15.000,00 Euro je Antrag. 


Was benötigen Sie

Um die Förderung zu beantragen, muss folgendes vorbereitet werden:

  • Antragsformular
  • Kostenvoranschläge
  • bei Referenten- und Beratungshonoraren müssen die Arbeitstage bzw. -stunden mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein
  • Stempelmarke im Wert von 16 Euro. Die Stempelsteuer kann online (digitale Stempelmarke, @e.bollo) gezahlt werden. Als Alternative dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der telematischen Stempelmarke ersichtlich sein

Betrifft das Vorhaben mehrere Wirtschaftssektoren, so ist der Antrag bei dem Landesamt einzureichen, das für die Haupttätigkeit zuständig ist.

Formulare: 


So wird es gemacht

Der Antrag kann gestellt werden, indem die im Abschnitt "Was benötigen Sie" angeführten Formulare im PDF-Format per PEC an das zuständige Amt gesendet werden:

Bei Initiativen, die mehrere Wirtschaftssektoren betreffen, müssen die Anträge bei dem für die Haupttätigkeit zuständigen Amt eingereicht werden.


So geht es weiter

  1. Nach Einreichung des Antrages wird eine Empfangsbestätigung an das zertifizierte E-Mail-Postfach (PEC) gesendet; 
  2. sofern der Antrag genehmigt werden kann, wird ein Beitrag in Höhe von 60 % der anerkannten Ausgaben im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt;
  3. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Gewährung der Beiträge und auf Grundlage des Auszahlungsantrags, der alle abgerechneten Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) enthält. Im spezifischen sind folgende Unterlagen für die Abrechnung vorgesehen:

Zeiten und Fristen

Die Anträge müssen bis 30. September jedes Jahres eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Muss der CUP (einheitlicher Projektcode) auf allen Rechnungen angegeben werden?

Der CUP muss auf allen Rechnungen angegeben sein, die Gegenstand des Beitragsantrags sind.

Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?

In der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.

Die Rechnungen wurden vor der Antragstellung ausgestellt. Sind sie abrechnungsfähig?

Die Anträge müssen vor Durchführung der zu fördernden Initiativen eingereicht werden, andernfalls werden sie ausgeschlossen. Die Initiativen gelten als durchgeführt, wenn die Endrechnungen ausgestellt sind. Akontorechnungen, welche vor der Einreichung des Förderantrags ausgestellt wurden, sind förderfähig.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Die Datenschutzerklärung kann unter folgendem Link nachgelesen werden: Datenschutzerklärung.