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Dienstcode: 3358

Studienbeihilfe für Psychologiepraktikum

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Beschreibung

Die Studienbeihilfe für Psychologen/Psychologinnen ist derzeit in zwei Arten von Praktika unterteilt:

  • Post-lauream, verfügbar bis Ende 2026;
  • TPV (Praktisches Bewertungspraktikum).

In beiden Fällen beträgt die Studienbeihilfe 900 Euro brutto pro Monat. Um diesen Betrag zu erhalten, müssen 20 Arbeitstage pro Monat in Vollzeit abgeleistet werden. Es besteht nicht die Möglichkeit einer vergüteten Abwesenheit.

Achtung

Absolventen oder Absolventeninnen müssen das Post-lauream-Praktikum in Vollzeit (38 Wochenstunden) ausschließlich beim Südtiroler Sanitätsbetrieb oder bei anderen gesundheitlichen Einrichtungen in Südtirol absolvieren.

Studierende müssen das praktische Bewertungspraktikum (TPV) in Vollzeit (40 Wochenstunden) beim Südtiroler Sanitätsbetrieb oder bei anderen gesundheits- oder sozialgesundheitlichen Einrichtungen in Südtirol absolvieren.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Studierende;
  • Praktikantinnen und Praktikanten nach dem Studienabschluss.

Voraussetzungen

Anspruch auf die Studienbeihilfe haben Praktikantinnen und Praktikanten, die:
  • das Praktikum in Vollzeit in einer der oben genannten Einrichtungen absolvieren, und
  • den landesweiten Sprachtest (Deutsch/Italienisch) auf Niveau C1 oder den Zweisprachigkeitsnachweis Patentino A besitzen.
Für Post-lauream:
  • Sie sind im alten Studienordnungssystem eingeschrieben.
Für TPV:
  • Sie absolvieren das Fachlaureat in Psychologie (in Italien);
  • oder sie absolvieren ein Masterstudium in Psychologie (im Ausland).

Was benötigen Sie

Für die Beantragung der Studienbeihilfe muss das folgende Antragsformular ausgefüllt werden: „Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfen für Praktika von Studierenden und Jungakademiker*innen i.
Legen Sie folgende Unterlagen bei:
  • Bestätigung über die Absolvierung des Vollzeitpraktikums, ausgestellt von der/dem Verantwortlichen der Einrichtung;
  • Kopie der Bescheinigung über die Sprachkenntnis Niveaustufe C1;
  • Kopie des Deckblatts des Praktikumsbüchleins;
  • Kopie eines gültigen Personalausweises;
  • Kopie des Moduls und/oder der Bestätigung über die bezahlte Stempelsteuer (falls vorgesehen);
  • Ausgefülltes Formular DT5 (Erklärung für Steuerabsetzbeträge – Detrazioni d’imposta);
  • Ausgefülltes Formular „Zusätzliche Behandlung gemäß Art. 1 G.D. Nr. 3/2020“ (Mitteilung für die Zuerkennung der Zusatzbehandlung).
Es ist eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro zu erwerben.

So wird es gemacht

  • Um den Antrag zu stellen, senden Sie die erforderlichen Formulare möglichst per PEC an: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it.
  • Falls Sie nicht über eine PEC verfügen, können Sie alternativ auch eine E-Mail senden, an: pbb.ges@provinz.bz.it.
Die Formulare müssen im PDF-Format übermittelt werden. Es wird ersucht, die Dokumente einzeln und nicht als ein gebündeltes PDF zu senden.

So geht es weiter

Nach der Genehmigung des Antrags ist es erforderlich, monatlich per E‑Mail an diese Adresse pbb.ges@provinz.bz.it, die folgende Dokumentation zu übermitteln:
  • Kopie des Praktikumsbüchleins des jeweiligen Monats, ausgefüllt mit den geleisteten Stunden/Tagen und unterschrieben;
  • Bestätigung über die Absolvierung des Vollzeitpraktikums für den betreffenden Monat, ausgestellt von der oder dem Verantwortlichen der Einrichtung.

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Praktikums eingereicht werden; andernfalls gilt er als unzulässig.

Häufig gestellte Fragen

Kann man die Studienbeihilfe auch erhalten, wenn man ein Teilzeitpraktikum absolviert?

Nein, das ist nicht möglich, da die Absolvierung eines Vollzeitpraktikums (Full-time) eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Studienbeihilfe ist.

Erhält man den vollen Betrag, wenn man aufgrund von Krankheit und/oder persönlichen Gründen weniger als 20 Arbeitstage absolviert?

Nein, es werden nur die tatsächlich geleisteten Tage berücksichtigt und der entsprechende Betrag ausbezahlt.

Kann das Praktikum verlängert werden, um aufgrund von Krankheit und/oder persönlichen Gründen versäumte Tage nachzuholen?

Nein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wird die Höhe der Studienbeihilfe auf Grundlage der geplanten Gesamtdauer des Praktikums berechnet, und es wird ein monatlicher Fixbetrag festgelegt, der während des Praktikums nicht erhöht werden kann.

Ist es möglich, während des Praktikums zu arbeiten?

Ja, sofern die für das Praktikum erforderliche Vollzeitpräsenz eingehalten wird.


Zuständige Stelle

Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen

Gebäude 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon 1: +39 0471 41 81 41
Telefon 2: +39 0471 418142
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it/de/home

Kontakte:

Karin Giacomuzzi:
Telefon: +39 0471 418142
E‑Mail: karin.giacomuzzi@provinz.bz.it

Parteienverkehr:

Am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Am Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr