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Dienstcode: 3282

Fördermaßnahmen für Unternehmen im Tourismussektor im Falle von Naturkatastrophen (mit Abgrenzung des betroffenen Gebiets)

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Beschreibung

Es handelt sich hierbei um einen außerordentlichen Beitrag an gastgewerblichen Unternehmen in Gebieten, die von schweren Naturkatastrophen betroffen sind, zur Deckung der Kosten für: 

  • Schäden an Mauerwerken; 

  • Schäden an Einrichtungsgegenständen, Ausstattung, technischen Anlagen; 

  • Lagerbestand Waren und Produkte, Lagerbestand Material; 

  • Personalkosten für Räumungsarbeiten.

 


Wer kann den Dienst nutzen

 

Antragsberechtigt sind gastgewerbliche Unternehmen im Unglücks- oder Katastrophenfall. 


Voraussetzungen

Für die Handwerks-, Industrie-, Tourismus-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen gilt:
  • sie müssen in Katastrophengebieten angesiedelt sein;
  • diese Gebiete müssen offiziell von der Landesregierung abgegrenzt sein;
  • sie müssen sich verpflichten:
    • den Betrieb oder die Anlagen wieder aufzubauen;
    • die Arbeiten innerhalb von 24 Monaten nach Gewährung des Beitrag abzuschließen.
Wird der Wiederaufbau nicht fristgerecht abgeschlossen, wird der Beitrag (ganz oder teilweise) widerrufen.
 

Was benötigen Sie

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.
 


So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag;
  2. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail, dass Ihr Antrag angenommen wurde.

Zeiten und Fristen

Sie können den Antrag bis zum Ende des Zeitraums stellen, in dem das Gebiet offiziell als Katastrophengebiet ausgewiesen ist.
 

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitrag?

Der Beitrag beläuft sich auf:
  • bis zu 50 % des erlittenen Schadens;
  • bis zu 60 % für Unternehmen mit bis zu 2 Beschäftigten;
  • bis zu 90 % für Unternehmen:
    • bei denen mehr als 70 % der Einrichtungen beschädigt wurde, oder;
    • deren Beschäftigungszahl für die örtlichen Arbeitsplatzverhältnisse von besonderer Bedeutung ist
Sind die Schäden durch eine Versicherung oder eine andere Entschädigung gedeckt, wird der Beitrag entsprechend gekürzt.
 

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Die Rechtsgrundlage ist das Landesgesetz vom 22. Oktober 1987, Nr. 27: „Außerordentliche Maßnahmen für gewerbliche Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Gaststätten in Katastrophengebieten“.
 
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Zuständige Stelle

Abteilung Wirtschaftsentwicklung

Garibaldi-Straße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 37 00 (Amt für Industrie und Gruben) / +39 0471 41 36 40 (Amt für Handwerk und Gewerbegebiete) / +39 0471 41 37 40 (Amt für Handel und Dienstleistungen)
E-Mail: wirtschaft@provinz.bz.it
PEC: wirtschaft.economia@pec.prov.bz.it
Website: economia.provincia.bz.it

Funktionsbereich Tourismus

 Garibaldi-Straße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 37 79
E-Mail: tourismus@provinz.bz.it
PEC: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it
Website: turismo.provincia.bz.it