Die
Genehmigung und die
vereinfachte Genehmigung sind unbefristet gültig. Wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten, muss ein Antrag auf eine neue Genehmigung oder auf eine neue vereinfachte Genehmigung gestellt werden:
- endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
- vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
- Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen;
- Änderungen der Aufnahmekapazität;
- Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft;
- Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe;
- Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft.
Der Antrag muss vor Eintritt der oben beschriebenen Umstände gestellt werden, mit Ausnahme bei Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft. Das Verfahren für die Genehmigung wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.
Im Falle einer
vereinfachten Genehmigung wird
keine formale Genehmigung ausgestellt und der Dienst kann seine Tätigkeit ab dem Datum der Einreichung des Antrags aufnehmen.
Im Falle der Eröffnung eines neuen Dienstes wird das Verfahren für die Genehmigung
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.
Bei Eröffnung eines neuen Dienstes, der über ein Vergabeverfahren an eine öffentliche oder private Körperschaft vergeben wurde, muss die zuschlagsempfangende Körperschaft einen Antrag auf Genehmigung einreichen. Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Zuschlagserteilung zu stellen. Die Körperschaft kann die Tätigkeit erst nach Erhalt der Genehmigung beginnen.
Die Akkreditierung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie muss mindestens 120 Tage vor Ablauf der Akkreditierung durch Einreichung des entsprechenden Antrags erneuert werden. Ein Antrag auf Anpassung der Akkreditierung muss gestellt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:
- endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
- vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
- Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen;
- Änderungen der Aufnahmekapazität;
- Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft;
- Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe;
- Änderung des Namens der Körperschaft.
Das Verfahren für die Akkreditierung wird
innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.
Bei Inbetriebnahme eines neuen Dienstes muss ein Antrag auf vorläufige Akkreditierung gestellt werden. Diese
Akkreditierung ist für die Zeit, die zur Überprüfung der ausgeführten Tätigkeit und der gelieferten Qualität erforderlich ist, gültig, maximal für ein Jahr. Das Verfahren für die vorläufige Akkreditierung wird
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.