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Dienstcode: 3245

Genehmigung und Akkreditierung von Sozial- und Gesundheitsdiensten im Bereich der Altenpflege

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Beschreibung

Dieser Dienst ermöglicht es, die Genehmigung und Akkreditierung von folgenden Diensten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Landes für folgende soziale und sozial-gesundheitliche Dienste, die von öffentlichen und privaten Trägern geführt werden, zu beantragen:
  • ambulante Dienste;
  • teilstationäre Dienste;
  • stationäre Dienste.

Die Genehmigung

Die Genehmigung berechtigt zur Führung sozialer und sozial-gesundheitlicher Dienste. Sie sichert die Inbetriebnahme dieser Dienste im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die verschiedenen Dienste. Die Genehmigung muss vor der Eröffnung eines solchen Dienstes eingeholt werden.

Die vereinfachte Genehmigung

Die vereinfachte Genehmigung berechtigt private Körperschaften stationäre Dienste in Betrieb zu nehmen. Sie wird jedoch nur für stationäre Dienste in Wohnungen mit höchstens sechs Nutzerinnen und Nutzern mit geringem Betreuungsbedarf erteilt.

Die Akkreditierung

Die Akkreditierung umfasst eine regelmäßige, professionelle und systematische Überprüfung der Dienste. Ziel ist es, die Angemessenheit und die kontinuierliche Verbesserung der Dienste zu gewährleisten. Die Akkreditierung ist Grundvoraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Finanzierungen.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Die Träger der Sozialdienste gemäß Gesetz Nr. 13/1991, welche ambulante, stationäre und teilstationäre Dienste für Senioren anbieten, um Folgendes zu erhalten:
  • die Genehmigung für den Betrieb des Dienstes;
  • die vereinfachte Genehmigung, um in einen eigenen Abschnitt des Registers der genehmigten und akkreditierten Dienste aufgenommen zu werden;
  • die Akkreditierung des Dienstes, um eine öffentliche Finanzierung zu erhalten.

Voraussetzungen

Um eine Genehmigung zu erhalten, muss der Dienst:
  • die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften für Raumordnung, Bauwesen, Sicherheit, Hygiene, Brandschutz und architektonische Hindernisse nachweisen;
  • die Anwesenheit von Fachkräften im von den Akkreditierungsrichtlinien vorgesehenen Ausmaß gewährleisten;
  • die Beschreibung des Dienstes einreichen;
  • eine Kopie der Haftpflichtversicherung einreichen;
  • die in den Voraussetzungen für die Genehmigung festgelegten spezifischen räumlichen Voraussetzungen und jene hinsichtlich der Einrichtung und Ausstattung belegen.
Um eine vereinfachte Genehmigung zu erhalten, muss der Dienst:
  • die Einhaltung der für Wohnungen vorgesehen räumlichen Voraussetzungen nachweisen;
  • die Beschreibung des Dienstes einreichen;
  • eine Kopie der Haftpflichtversicherung einreichen;
  • eine Kopie des Statuts der Körperschaft und eine Kopie der Eintragung im Handelsregister einreichen.
Um eine Akkreditierung zu erhalten, muss ein Dienst nachweisen, dass er die in den geltenden Vorschriften für seinen Dienst festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt.
 

So wird es gemacht

  • das Antragsformular für die Genehmigung, vereinfachte Genehmigung oder Akkreditierung herunterladen und ausfüllen, je nach dem Bereich, zu dem der Dienst gehört;
  • den Antrag über PEC beim zuständigen Amt der Abteilung Soziales einreichen.

So geht es weiter

Das Amt prüft Ihren Antrag auf Genehmigung oder Akkreditierung und stellt fest, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Falle eines positiven Ergebnisses, wird das Amt:
  • einen Termin für einen Lokalaugenschein vereinbaren, bei dem überprüft wird, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind;
  • das Dekret für die Genehmigung erstellen und zusenden;
  • das Dekret für die Akkreditierung erstellen und zusenden, auf dessen Grundlage Sie Zugang zur öffentlichen Finanzierung haben;
  • den Dienst in den entsprechenden Abschnitt des Registers der genehmigten und akkreditierten Dienste eintragen.
Falls der Dienst die Voraussetzungen für die Akkreditierung nur teilweise erfüllt, wird das Amt:
  • ein Anpassungsprogramm fordern, damit die Anforderungen vollständig erfüllt werden;
  • ein Dekret für die Akkreditierung mit Auflage zusenden, die innerhalb der Frist erfüllt und mit einem entsprechenden Bericht dokumentiert werden muss.

Zeiten und Fristen

Die Genehmigung und die vereinfachte Genehmigung sind unbefristet gültig. Wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten, muss ein Antrag auf eine neue Genehmigung oder auf eine neue vereinfachte Genehmigung gestellt werden:
  • endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen;
  • Änderungen der Aufnahmekapazität;
  • Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft;
  • Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe;
  • Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft.
     

Der Antrag muss vor Eintritt der oben beschriebenen Umstände gestellt werden, mit Ausnahme bei Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft. Das Verfahren für die Genehmigung wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.


Im Falle einer vereinfachten Genehmigung wird keine formale Genehmigung ausgestellt und der Dienst kann seine Tätigkeit ab dem Datum der Einreichung des Antrags aufnehmen.
Im Falle der Eröffnung eines neuen Dienstes wird das Verfahren für die Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.
Bei Eröffnung eines neuen Dienstes, der über ein Vergabeverfahren an eine öffentliche oder private Körperschaft vergeben wurde, muss die zuschlagsempfangende Körperschaft einen Antrag auf Genehmigung einreichen. Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Zuschlagserteilung zu stellen. Die Körperschaft kann die Tätigkeit erst nach Erhalt der Genehmigung beginnen.

Die Akkreditierung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie muss mindestens 120 Tage vor Ablauf der Akkreditierung durch Einreichung des entsprechenden Antrags erneuert werden. Ein Antrag auf Anpassung der Akkreditierung muss gestellt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:

  • endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen;
  • Änderungen der Aufnahmekapazität;
  • Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft;
  • Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe;
  • Änderung des Namens der Körperschaft.
Das Verfahren für die Akkreditierung wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.
Bei Inbetriebnahme eines neuen Dienstes muss ein Antrag auf vorläufige Akkreditierung gestellt werden. Diese Akkreditierung ist für die Zeit, die zur Überprüfung der ausgeführten Tätigkeit und der gelieferten Qualität erforderlich ist, gültig, maximal für ein Jahr. Das Verfahren für die vorläufige Akkreditierung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.
 

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Wo finde ich die Formulare und Kontaktpersonen für die einzelnen Bereiche?

Um die Formulare herunterzuladen und Kontaktpersonen zu finden, können Sie die Dienste entsprechend dem Zuständigkeitsbereich auswählen.
Für die Beantragung einer Genehmigung, einer vereinfachten Genehmigung und einer  Akkreditierung müssen Sie die entsprechenden Formulare ausfüllen, je nach Bereich.
Auf den von privaten Körperschaften eingereichten Antrag muss eine Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro angebracht werden.
Öffentliche Körperschaften, Körperschaften des dritten Sektors und die im Register der ehrenamtlichen Organisationen eingetragenen Körperschaften sind von der Stempelsteuer befreit.
 

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:
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