Dienstcode: 3243
Antrag auf eine Stelle in der Landesverwaltung durch Abordnung
Es handelt sich um ein Rechtsinstitut, das in Artikel 43 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22 - Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst - vorgesehen ist und aufgrund dessen eine Verwaltung ihren eigenen Personalmangel durch die vorübergehende Übernahme von Personal einer anderen öffentlichen Verwaltung decken kann. Wenn Sie bereits in einer anderen öffentlichen Körperschaft als der Autonomen Provinz Bozen fest angestellt sind und sich für eine Tätigkeit in der Landesverwaltung interessieren oder diese anstreben, können Sie den Dienst in der Landesverwaltung im Rahmen einer Abordnung antreten.
Wer kann den Dienst nutzen
Den Antrag stellen kann eine Organisationseinheit des Landes nur für Personal mit fester Anstellung und erfolgreich absolvierter Probezeit einer öffentlichen Körperschaft, die nicht die Autonome Provinz Bozen ist. Darüber hinaus muss die für die Abordnung bestimmte Person einem Berufsbild entsprechen, das der gleichen Funktionsebene der Stelle entspricht, die durch die Abordnung besetzt werden soll.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Abordnung:
- ein unbefristetes Dienstverhältnis bei einer Körperschaft, auf die der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet (Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften, Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, Institut für den sozialen Wohnbau, Fremdenverkehrsämter von Bozen und Meran), beim Landtag oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft;
- Einstellung über einen öffentlichen Wettbewerb nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Probezeit;
- Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises Deutsch und Italienisch (oder des Dreisprachigkeitsnachweises Deutsch, Italienisch und Ladinisch, wenn sie der ladinischen Sprachgruppe angehören) auf dem Niveau, das für das zu besetzende Berufsbild vorgesehen ist;
- Einstufung in derselben Funktionsebene und in ein Berufsbild, das dem der zu besetzenden Stelle entspricht;
- Besitz einer Bescheinigung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe, ausgestellt vom Landesgericht Bozen;
- spezifische Berufserfahrung, Staatsprüfung oder Eintragung in ein Berufsverzeichnis, falls dies für das zu besetzende Berufsbild vorgesehen ist;
- italienische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Mitgliedstaates. Im Falle der Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Mitgliedstaates ist es notwendig:
- Familienangehörige von Bürgern/Bürgerinnen der EU-Mitgliedstaaten zu sein und das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt zu besitzen oder
- eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für die Europäische Union zu besitzen oder
- den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus zu besitzen.
Was benötigen Sie
Die Organisationseinheit der Landesverwaltung fordert die Abordnung einer bestimmten Person an, die für sie von Interesse ist und bei einer anderen öffentlichen Körperschaft beschäftigt ist. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss der Abordnung zustimmen. Die Abordnung erfolgt nämlich nicht auf Ansuchen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, sondern wird durch den Bedarf einer der beteiligten Körperschaften diktiert.
So wird es gemacht
Die Organisationseinheit der Landesverwaltung beantragt die Abordnung einer bestimmten Person bei der Landesabteilung Personal, indem sie einen offiziellen, vom Direktor oder der Direktorin der Abteilung, die die Abordnung beantragt, unterzeichneten Antrag sendet an personalaufnahme@provinz.bz.it.
So geht es weiter
- Das Amt für Personalaufnahme holt die Zustimmung zur Abordnung bei der Herkunftskörperschaft des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ein;
- Wenn die Körperschaft der Abordnung zustimmt, tritt die Person ihren Dienst bei der Landesverwaltung an;
- Während der Dauer der Abordnung bleibt die Person bei der Herkunftskörperschaft angestellt;
- Nach Ablauf der Abordnung kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern er bzw. sie damit einverstanden ist und mit Zustimmung der Organisationseinheit des Landes und der Herkunftsverwaltung dauerhaft der Landesverwaltung zugewiesen werden. Dies erfolgt normalerweise nach mindestens einem Jahr Dienst bei der Autonomen Provinz Bozen;
- Mit der endgültigen Versetzung wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Einstufung erfolgt nach der erworbenen rechtlich-wirtschaftlichen Position.
Zeiten und Fristen
Die Dauer der Abordnung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nach Ablauf der Abordnung kann die Person definitiv in die Landesverwaltung übernommen werden. Dies geschieht nicht automatisch, sondern erfordert die Einwilligung der drei beteiligten Parteien: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, Herkunftskörperschaft und Landesverwaltung.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich einen Antrag stellen, um zur Autonomen Provinz Bozen abgeordnet zu werden?
Nein. Am Institut der Abordnung sind drei Parteien beteiligt: der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, der seine bzw. die ihre Bereitschaft zur Abordnung erklären muss, die Verwaltung, der er oder sie angehört, die der Abordnung zustimmen muss, und die aufnehmende Verwaltung, die ihre Bereitschaft zur Aufnahme des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin bekunden muss. Ihr Interesse ist Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens, das nur mit Zustimmung der anderen genannten Parteien erfolgreich abgeschlossen werden kann.Behalte ich im Falle der Abordnung das gleiche Gehalt?
Im Falle einer Abordnung bleiben Sie weiterhin bei der Herkunftskörperschaft angestellt, so dass Ihr Gehalt gleich bleibt: Etwaige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Aufgaben, die in der aufnehmenden Körperschaft nicht mehr wahrgenommen werden, können variieren, während Bezüge für neue Aufgaben und Zulagen, die Ihnen von der aufnehmenden Körperschaft zugewiesen werden, hinzukommen können. Diese Bezüge und ihre Höhe müssen von der aufnehmenden Körperschaft festgelegt werden, die sie der Herkunftskörperschaft zur Aufnahme in Ihre Gehaltsabrechnung mitteilt. Da Sie in den Stellenplänen Ihrer Verwaltung bleiben, erwerben Sie weiterhin Dienstalter bei dieser Verwaltung, auch im Hinblick auf eine eventuelle wirtschaftliche Entwicklung.Habe ich im Falle einer Abordnung in die Autonome Provinz Bozen das Recht, auf Antrag definitiv in die Landesverwaltung übernommen zu werden?
Wenn Sie sich für eine Anstellung bei der Landesverwaltung entscheiden und beide beteiligten Stellen zustimmen, haben Sie das Recht auf eine unbefristete Anstellung bei der Landesverwaltung. Die Abordnung kann nämlich auf zwei Arten enden: entweder mit der Rückkehr in die Herkunftsverwaltung nach Ablauf der Abordnungsfrist oder mit dem endgültigen Wechsel in die Verwaltung, der man durch Abordnung zugeteilt ist.Welche Verwaltung übt die Organisations- und Disziplinargewalt aus, wenn ich abgeordnet werde?
Als abgeordneter Arbeitnehmer oder abgeordnete Arbeitnehmerin unterliegen Sie den Organisations- und Disziplinarbefugnissen der aufnehmenden Verwaltung.Rechtliche Grundlagen
- Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, Art. 43.
- Für den endgültigen Wechsel zur Landesverwaltung: Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008, Art. 18.
Zuständige Stelle
Amt für Personalaufnahme
Landhaus 8, Rittner Straße 5, 39100 BozenTelefon: 0471 41 15 50
E-Mail: personalaufnahme@provinz.bz.it
PEC: personalaufnahme.assunzionipersonale@pec.prov.bz.it
Website: personal.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
Telefon: täglich von 9:00 bis 12:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung.Schalterdienst: nach Terminvereinbarung.
