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Dienstcode: 3238

SRA29: Zahlung für die Einführung und Beibehaltung biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden

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Beschreibung

Die Maßnahme „Biologische Landwirtschaft“ sieht eine jährliche Zahlung pro Hektar zugunsten der Landwirte und Landwirtinnen oder ihrer Verbände vor. Die Begünstigten verpflichten sich, die landwirtschaftlich genutzten Flächen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf biologische Bewirtschaftung umzustellen und zu erhalten.

Die Maßnahme gilt für alle Kulturarten, mit Ausnahme der Apfelanbauflächen und ist in zwei Aktionen unterteilt:

  • SRA29.1 Aktion „Umstellung auf den biologischen Landbau“;
  • SRA29.2 Aktion „Beibehaltung des biologischen Landbaus“.

Wer kann den Dienst nutzen

Landwirtinnen und Landwirte oder Gruppen von Landwirtinnen und Landwirten, die sich dazu entscheiden, Flächen auf den biologischen Landbau umzustellen und beizubehalten. Die Begünstigten müssen:
  • im „Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen“ (APIA) als natürliche oder juristische Personen eingetragen sein;
  • als „aktiver Landwirt“ gemäß Abschnitt 4.1.4 des GAP-Strategieplans anerkannt sein.
Betriebe mit Rechtssitz außerhalb der Provinz Bozen dürfen Anträge für die im Provinzgebiet liegenden Flächen einreichen, sofern sie einen Betriebsbogen beim „Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen“ (APIA) haben.

Voraussetzungen

  • Die förderfähigen Flächen müssen auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen liegen.
  • Die für die Aktion SRA29.1 förderfähigen Flächen müssen vor Beginn des Verpflichtungszeitraums erstmals gemeldet worden sein.
  • Die für die Aktion SRA29.2 förderfähigen Flächen müssen vor Beginn des Verpflichtungszeitraums in einer Meldung mit dem Status „veröffentlicht“ vorliegen.
  • Es gelten Mindestverpflichtungsflächen von 0,5 Hektar für „Ackerbau“ und „mehrjährige Kulturen“ (Wein- und Obstbau, ausgenommen Esskastanie und Apfel) und 1 Hektar für „Wiesen und Weiden“.
  • Futterflächen sind nur zur Prämienzahlung zugelassen, wenn auch Tiere biologisch zertifiziert sind. Ausgenommen davon sind Almweideflächen
  • Das Verhältnis von Großvieheinheiten (GVE) und landwirtschaftlich genutzter Fläche des Betriebs muss ≤ 2 sein.
  • Das Mindestverhältnis zwischen gehaltenen GVE und landwirtschaftlich genutzter Fläche im Betrieb ist wie folgt festgelegt:
    • 0,50 GVE/Hektar für die Futterfläche
    • 0,1 GVE/Hektar für Almweideflächen für den Zeitraum der Bestoßung

Was benötigen Sie

Um den Antrag einzureichen, benötigen Sie ein Ausweisdokument und einen Termin bei den Berufsverbänden Südtiroler Bauernbund oder Coldiretti. 

So wird es gemacht

Vereinbaren Sie einen Termin bei den Berufsverbänden Südtiroler Bauernbund oder Coldiretti. Bei der Vormerkung des Termins erhalten Sie alle nötigen Informationen für die Antragstellung.

So geht es weiter

  1. Das zuständige Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen.
  2. Bei 3 % der Antragsteller wird eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.
  3. Falls festgestellt wird, dass Sie die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nicht erfüllen, werden Sie per PEC oder per Einschreiben benachrichtigt. 
  4. Im Falle eines positiven Ergebnisses erhalten Sie keine Mitteilung. 

Zeiten und Fristen

Für das Jahr 2025 gelten folgende Zeiten und Fristen.
  • Erstansuchen: reichen Sie das Ansuchen bis zum 31. Mai 2025 ein; der Termin wurde bis zum 31. Juli 2025 verlängert. 
  • Abänderungen: Nachbesserungen des Erstansuchens sind bis zum 10. Juni 2025 möglich; der Termin wurde bis zum 25. August 2025 verlängert. 
  • Annulierung: ziehen Sie Ihr Ansuchen ganz oder teilweise bis zum 15. November 2025 zurück.
  • Irrtümer: ein Änderungsantrag aufgrund offensichtlicher Irrtümer kann jederzeit eingereicht werden. 

Häufig gestellte Fragen

  1. Wo finde ich weitere Informationen?
    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Institution.
  2. Wie hoch sind die Prämien?
    Prämienbeträge für die Intervention SRA29 Umstellung auf den ökologischen Landbau und dessen Beibehaltung je nach Kultur:
  • mehrjährige Kulturen (Obst- und Weinbau, außer Apfelanbau): 700 €/ha/Jahr
  • Ackerkulturen (Gartenbau, Getreide, Industriepflanzen, und Erdbeeren): 650 €/ha/Jahr
  • Wiesen/Weiden mit ökologischem Landbau: 500 €/ha/Jahr
  • Alpweiden: 50 €/ha/Jahr
  1. Welche Verpflichtungen müssen eingehalten werden?
    • Anwendung der biologischen Bewirtschaftungsmethode gemäß der EU-Verordnung 2018/848 und ihrer Durchführungsverordnungen für einen Zeitraum von 5 Jahren.
    • Während des Verpflichtungszeitraumes darf die der Verpflichtung unterliegende Fläche um nicht mehr als 20% reduziert werden.
    • Ein Austausch der prämienberechtigten Flächen im Laufe des Verpflichtungszeitraumes ist für die Vorhaben Ackerbau und mehrjährige Kulturen nicht möglich.
    • Für die Vorhaben „Wiesen und Weiden“ ist ein Austausch von Flächen zulässig, sofern der Flächentausch bis zum dritten Jahr der Verpflichtung erfolgt.
    • Eintragung des Betriebes in das nationale Verzeichnis der biologischen Unternehmen für den gesamten Verpflichtungszeitraum.
    • Einhaltung des mittleren jährlichen Höchstviehbesatzes berechnet auf Basis der betrieblichen Futterfläche.
    • Einhaltung des Höchstviehbesatzes von 1 GVE/ha für Almweideflächen nur für die Zeit der Bestoßung.
    • Verpflichtung, die Dauergrünlandflächen zu mähen und die Weideflächen zu bewirtschaften.
    • Verpflichtung, die Ackerbauflächen und Flächen mit mehrjährigen Kulturen, für welche die Zahlung beantragt wurde, zu bewirtschaften.
    • Einhaltung der Verpflichtungen zur Konditionalität (Art. 12, EU-Verordnung 2021/2115)
    • Einhaltung der Verpflichtungen zur sozialen Konditionalität (Art. 14, EU-Verordnung 2021/2115).
       

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen:
  • EU-Verordnung 2021/2115;
  • nationaler GAP-Strategieplan 2023-2027, genehmigt von der Europäischen Kommission mit Beschluss C(2024) 8662 final vom 11. Dezember 2024;
  • Dekret des Abteilungsdirektors Nr. 73 vom 7. Januar 2025;
  • Umsetzungsdokument für den Ländlichen Raum des GAP-Strategieplans 2023-2027 der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (CSR), genehmigt durch Beschluss der Landesregierung vom 31. Januar 2023, Nr. 100; letzte Änderung durch Dekret des Direktors der Abteilung Landwirtschaft vom 05. August 2025, Nr.12850.
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