Beschreibung
Beitrag von bis zu 90 % der als zulässig anerkannten Ausgaben für:
- Planung, Errichtung, Renovierung, Erweiterung sowie Anpassung an den Stand der Technik und bewährte außergewöhnliche Instandhaltung von Abfallbewirtschaftungsanlagen;
- Erwerb und Bereitstellung der für die Abfallbewirtschaftung erforderlichen Flächen;
- Ankauf von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen aller Art, die für den ordnungsgemäßen und modernen Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen erforderlich sind;
- Rekultivierungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 sowie Sanierung und Rekultivierung von Abfalldeponien;
- die Erstellung von übergemeindlichen Studien und Projekten für die Abfallbewirtschaftung.
