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Dienstcode: 3212

Beiträge für Initiativen zur Bekämpfung der Spielsucht

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Beschreibung

Beitragsantrag gemäß Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, verwaltet vom Amt für Menschen mit Behinderungen, für Projekte zur Bekämpfung der Spielsucht.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Gemeinden und Bezirksgemeinschaften, die Projekte zur Prävention und Rehabilitation von Spielsucht erarbeiten.


Voraussetzungen

Der Beitrag kann von Gemeinden und Bezirksgemeinschaften beantragt werden, die folgenden Aktivitäten ohne Gewinnabsichten durchführen:

  • Planung und Organisation von Kampagnen zur Glücksspielproblematik;
  • Förderung von Präventionsmaßnahmen durch Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit, der Gemeinden und der Familienangehörigen von Spielsüchtigen;
  • Anbietung von Schulungskursen zur Verbesserung des Spielerschutzes;
  • Förderung von Selbsthilfegruppen für pathologische Spieler und Spielerinnen und der Familienangehörigen.

 


Was benötigen Sie

Beitragsantrag vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Einrichtung unterzeichnet:Auszahlungsantrag, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Einrichtung:

Dieser Dienst ist kostenlos.

 


So wird es gemacht

  • Laden Sie die Formulare herunter, füllen Sie sie aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei;
  • Senden Sie die Unterlagen an das Amt für Menschen mit Behinderungen, per PEC an folgende Adresse disabilita.behinderung@pec.prov.bz.it.

 


So geht es weiter

  1. Das Amt für Menschen mit Behinderungen nimmt Ihren Antrag entgegen. Dieser wird von einer Kommission geprüft, die aus zwei Beamten und Beamtinnen der zuständigen Landesämter und einer Vertretung des Netzwerkes Spielsucht besteht.
  2. Bei Erfolg erhalten Sie ein Schreiben des Amtes, in dem Sie um die Mitteilung des einheitlichen Projektcodes (Codice Unico di Progetto – CUP) gebeten werden, der per PEC zu übermitteln ist.
  3. Sie erhalten das Bewilligungsschreiben, aus dem der tatsächlich gewährte Beitrag hervorgeht (maximal 90 % der zulässigen Ausgaben).
  4. Um die Auszahlung zu erhalten, reichen Sie den Auszahlungsantrag ein. Erst danach wird der Betrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Ausgaben abgerechnet.

 


Zeiten und Fristen

  • Sie müssen Ihren Beitragsantrag bis zum 28. Februar des Bezugsjahres einreichen.
  • Sollten im betreffenden Haushaltskapitel noch Mittel zur Verfügung stehen, kann Ihr Antrag, auch wenn er nach der obgenannten Frist eingereicht wird, angenommen werden. In jedem Fall spätestens bis zum 30. September des Bezugsjahres.
  • Sie müssen Ihren Auszahlungsantrag bis zum 30. April des Folgejahres einreichen.

 


Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitrag? Deckt er die gesamt entstandenen Kosten?

Nein, der Beitrag deckt höchstens 90 % der zulässigen und tatsächlich getätigten Ausgaben.

Kann ich Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Einreichung bereits angefallen sind, in den Antrag aufnehmen?

Nein, es dürfen nur Ausgaben, die nach Einreichung des Antrags getätigt wurden, müssen eingetragen werden.

Auf welches Jahr bezieht sich der Antrag?

Initiativen beziehen sich nur auf das Jahr der Antragstellung, sie können nicht im Folgejahr durchgeführt werden.

Wann wird der Beitragsbetrag ausgezahlt?

Der Beitrag wird erst nach Vorlage des Jahresabschlusses im Folgejahr aufgrund seiner Gewährung ausgezahlt.

 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser
Rechtsgrundlagen: 

 

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