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Dienstcode: 3206

Förderung des ländlichen Wegenetzes und der privaten Zufahrten zu den Höfen

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Beschreibung

Gewährung von Förderungen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und im Berggebiet, insbesondere für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung:
  • des ländlichen Wegenetzes;
  • der privaten Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Betrieben.

Wer kann den Dienst nutzen

  • Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern und Bonifizierungskonsortien;
  • Interessentschaften und Bodenverbesserungskonsortien;
  • landwirtschaftliches Unternehmen.

Voraussetzungen

Der Beitrag kann nur für Projekte gewährt werden, die Folgendes betreffen:
  • Abschnitte von öffentlichen Landstraßen;
  • private Zufahrtswege zu landwirtschaftlichen Betrieben.

Was benötigen Sie

Um den Beitrag zu beantragen, müssen Sie Folgendes vorbereiten:
  • Beitragsantrag;
  • Formular A (für Interessentschaften, Konsortien);;
  • Modell B – Parzellenverzeichnis;;
  • Auszahlungsantrag;
  • Antrag auf Vorschuss;
  • Kopie eines gültigen Erkennungsausweises der antragstellenden Person oder des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin;
  • Kopie des gültigen Baurechtstitels;
  • Projektunterlagen über die durchzuführenden Arbeiten mit entsprechendem Kostenvoranschlag;
  • Kopie der Gründungsurkunde und Satzung, wenn die antragstellenden Person eine juristische Person des Privatrechts ist;
  • Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts eingereicht wird.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.

So wird es gemacht

Die Förderanträge müssen beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden.
 

So geht es weiter

Nach Einreichung des Antrags prüft das Amt für Bergwirtschaft die Zulässigkeit des Antrags und leitet das Verwaltungsverfahren ein.

Zeiten und Fristen

  • Die Förderanträge können vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden;
  • Mit den Arbeiten darf erst nach der Gewährung des Beitrages begonnen werden.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Frist, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt werden müssen?

Ja, die Arbeiten müssen innerhalb von 2 Jahren ab dem Jahr des Konzessionsdekrets abgeschlossen werden.

Wann kann ich mit den Arbeiten beginnen?

Die Arbeiten können nach Ausstellung des Konzessionsdekrets beginnen.

Ist es möglich, einen Vorschuss zu beantragen?

Ja, nach Beginn der Arbeiten können Sie einen Vorschuss von 50 % verlangen.