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Dienstcode: 3204

Beiträge für die Almwirtschaft: Almhütten, Weiden und landwirtschaftliche Infrastrukturen

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Beschreibung

Gewährung von Beihilfen im Bereich Almwirtschaft.

Die Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Neubau, Sanierung und Anpassung von Almgebäuden zur landwirtschaftlichen Nutzung;
  • Wasserversorgungsanlagen für Weidevieh;
  • Strukturen für die Weidefläche wie Weidezäune;
  • Arbeiten zur Weideverbesserung;
  • Bau von Straßen oder Seilbahnen für die Zufahrt zu den Almen und Weideflächen.

Die gewährten Beihilfen belaufen sich auf:

  • höchstens 50 % der zulässigen Kosten für Almen in Privatbesitz;
  • höchstens 70 % der zulässigen Kosten für Almen im gemeinschaftlichen Eigentum (von öffentlichen oder privaten Körperschaften).

Wer kann den Dienst nutzen

  • Gemeinden und Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern;
  • Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften;
  • landwirtschaftliches Unternehmen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die Begünstigten der Beihilfen und die Nettoweidefläche.

  1. Begünstigte der Beihilfen: Die Begünstigten müssen im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmer (APIA) eingetragen und Eigentümer bzw. Eigentümerinnen oder Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterinnen der Almen sein.
  2. Nettoweidefläche: Die Förderungen im Bereich der Almwirtschaft sind nur möglich, wenn die Nettoweidefläche mindestens 3,0 ha (Hektar) beträgt und für einen Viehbesatz von mindestens 0,2 GVE (Großvieheinheiten) pro Hektar verwendet wird.

So wird es gemacht

Die Anträge müssen beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden.
 


So geht es weiter

Nach Einreichung des Beitragsantrags prüft das Amt für Bergwirtschaft die Zulässigkeit des Antrags und leitet das Verwaltungsverfahren ein.


Zeiten und Fristen

  • Die Beihilfeanträge für die Maßnahmen können vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres eingereicht werden;
  • Mit den Arbeiten darf erst nach der Gewährung des Beitrages begonnen werden. Dies gilt nicht für Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse oder besonders schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Frist, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt werden müssen?

Ja, die Arbeiten müssen innerhalb von 2 Jahren ab dem Jahr des Konzessionsdekrets abgeschlossen werden.

Wann kann ich mit den Arbeiten beginnen?

Die Arbeiten können nach Ausstellung des Konzessionsdekrets beginnen.

Ist es möglich, einen Vorschuss zu beantragen?

Ja, nach Beginn der Arbeiten können Sie einen Vorschuss von 50 % verlangen.