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Dienstcode: 3200

Erhalt von Arbeitsplänen und Kontrolle der Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen

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Beschreibung

Antrag auf Genehmigung von Arbeiten zur Sanierung und Entsorgung von asbesthaltigen Materialien in Gebäuden.

Wenn sich die Materialien in keinem guten Erhaltungszustand befinden und Asbestfasern freisetzen, so muss eine Sanierung erfolgen.

Das Gesetz sieht drei Arten von Sanierungsmaßnahmen vor:

  • Entfernung und Entsorgung des asbesthaltigen Materials;
  • Einkapselung, d. h. die Behandlung mit Produkten, mit denen die Asbestfasern eingeschlossen werden;
  • Einhüllung, d. h. die Isolierung des asbesthaltigen Materials in speziellen Strukturen.

Bei den Sanierungsarbeiten müssen sehr strenge Auflagen eingehalten werden, da sie sowohl für das beschäftigte Personal als auch für die Umwelt Risiken bergen. Das Umweltrisiko hängt mit der Art und Weise der Entsorgung des Materials als Abfall und einer möglichen Kontamination der von der Maßnahme betroffenen Bereiche zusammen.

Aus diesem Grund sind Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten genehmigungspflichtig.


Wer kann den Dienst nutzen

Verwalter und Verwalterinnen oder Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden, in denen asbesthaltige Materialien vorgefunden wurden.


Voraussetzungen

Die Arbeiten zur Sanierung und Entsorgung von asbesthaltigen Materialien (MCA) dürfen nur von spezialisierten Firmen vorgenommen werden (die im „Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe“ – Kategorie 10A oder 10B eingetragen sind):

  • Firmen, die in der Kategorie 10 A eingetragen sind, dürfen nur Sanierungen von fest gebundenem Asbest durchführen;
  • Firmen, die in der Kategorie 10 B eingetragen sind, dürfen Sanierungen von fest und schwach gebundenem Asbest (z. B. Spritzasbest) vornehmen.

Was benötigen Sie

Um die Genehmigung für die Durchführung der Arbeiten zu beantragen, müssen Sie einen Arbeitsplan für die Entfernung asbesthaltiger Materialien (MCA) erstellen.

Weitere Informationen zur Erstellung des Arbeitsplans erhalten Sie beim Südtiroler Sanitätsbetrieb. Nutzen Sie hierzu die folgenden Kontaktdaten:

Dieser Dienst ist gebührenfrei, außer in dringenden Fällen.


So wird es gemacht

Sie können ansuchen, indem Sie den Arbeitsplan per zertifizierte elektronische Post an die beiden nachfolgenden PEC-Adressen senden:


Zeiten und Fristen

Vor Beginn der Arbeiten muss die Firma, welche die Arbeiten durchführt, den zuständigen Behörden den erstellten Arbeitsplan zukommen lassen.

Die Firma kann 30 Tage nach Zustellung des Arbeitsplans per PEC mit den Arbeiten beginnen. Ausgenommen hiervon sind dringende Fälle, für die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des betrieblichen Dienstes für Arbeitsmedizin erforderlich ist.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz. Sie können sich auch an den Südtiroler Sanitätsbetrieb wenden. Nutzen Sie hierzu die folgenden Kontaktdaten:

Können Bauunternehmen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen?

Nein, nur Firmen, die im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe unter der Kategorie 10 eingetragen sind, dürfen solche Arbeiten durchführen.

Ist asbesthaltiger Abfall immer als gefährlich anzusehen?

Ja.