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Dienstcode: 3199

Eintragung in das Landesverzeichnis der Freiwilligen für die Sachwalterschaft

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Beschreibung

Der Dienst ermöglicht die Eintragung in das von der Autonomen Provinz Bozen erstellte Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter. In dieses Verzeichnis werden natürliche und juristische Personen eingetragen, die sich bereit erklärt haben, ehrenamtlich auf dem Landesgebiet einen Auftrag als Sachwalterin oder Sachwalter zu übernehmen. Dieses Amt wird zugunsten von Personen ausgeübt, welche nicht der eigenen Familiengemeinschaft angehören. Das Verzeichnis wird vom Amt für Menschen mit Behinderungen geführt.
Der Dienst ermöglicht zusätzlich den interessierten Sozialdiensten und den eingeschriebenen Körperschaften im Landesverzeichnis der Körperschaften, die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, laut Landesgesetz vom 8. Juli 2025, Nr. 7, das Verzeichnis auf Antrag zu erhalten.
 

 


Wer kann den Dienst nutzen

Eintragen können sich:
  • Interessierte Bürgerinnen und Bürger;
  • juristische Personen, die im Landesverzeichnis der Körperschaften, die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, laut Landesgesetz vom 8. Juli 2025, Nr. 7, eingeschrieben sind, über die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter der interessierten Körperschaft.
Die unten aufgeführten Berufsbilder, die in den jeweiligen Berufskammern in Bozen eingetragen sind, sind von der Eintragung in das Verzeichnis ausgeschlossen:
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Um Sachwalter oder Sachwalterin für Ihre Familienangehörigen oder auch für dritte Personen zu werden, die Sie kennen, ist es jedoch nicht notwendig, im Verzeichnis eingetragen zu sein.
Erhalt des Verzeichnisses:
  • Das Verzeichnis wird dem Landesgericht Bozen zur Verfügung gestellt, um die Vormundschaftsrichterinnen und Vormundschaftsrichter bei ihrer Aufgabe zur Ernennung einer ehrenamtlichen Sachwalterin oder eines ehrenamtlichen Sachwalters zu unterstützen.
  • Die interessierten Trägerkörperschaften der Sozialdienste und Körperschaften, die dies beantragen, um in dem von Ihnen zugunsten ihrer Nutzerinnen und Nutzer verfassten Rekurs zur Ernennung den Namen eines Freiwilligen oder einer Freiwilligen vorzuschlagen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Eintragung der natürlichen Personen in das Verzeichnis sind folgende:
  • Volljährigkeit;
  • Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung;
  • Wohnsitz in Südtirol;
  • Besitz einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer spezifischen Ausbildung (mindestens 6 Stunden) zum Thema Sachwalterschaft;
  • Besitz einer persönlichen E-Mail-Adresse;
  • zudem sollen Sie nicht die in die Rechtsanwaltskammer Bozen oder in die Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Provinz Bozen eingetragen sein.
Die Voraussetzungen für die Eintragung der juristischen Personen in das Verzeichnis sind folgende:
  • Eintragung in das Landesverzeichnis der Körperschaften, die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, laut Landesgesetz vom 8. Juli 2025, Nr. 7;
  • Ausübung auf dem Landesgebiet, gemäß ihrem Gründungsakt oder ihrer Satzung, von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft;
  • Rechtssitz in der Provinz Bozen;
  • Besitz einer zertifizierten E-Mail-Adresse (PEC);
  • in das Verzeichnis müssen sich folgenden Personen eintragen:
    • die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter als natürliche Person, unter Einhaltung der für die natürlichen Personen vorgesehenen Voraussetzungen;
    • die natürlichen Personen, für die die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter eventuell gemäß Artikel 408 des Zivilgesetzbuchs die Vollmachtsurkunde beim Amt des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, unter Einhaltung der für die natürlichen Personen vorgesehenen Voraussetzungen.
Für den Erhalt des Verzeichnisses gelten folgende Voraussetzungen:
  • für die interessierten Trägerkörperschaften der Sozialdienste sind keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen,
  • für die Körperschaften, die im Landesverzeichnis der Körperschaften, die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, laut Landesgesetz vom 8. Juli 2025, Nr. 7, eingeschrieben sind, muss aus ihrem Gründungsakt oder ihrer Satzung hervorgehen, dass sie auf dem Landesgebiet Aufgaben im Zusammenhang mit der institutionellen Funktion der Ernennung einer ehrenamtlichen Sachwalterin/eines ehrenamtlichen Sachwalters ausüben.

Was benötigen Sie

Für die Eintragung in das Verzeichnis: Formular für die Eintragung in das Landesverzeichnis der SW.
Um das Verzeichnis zu erhalten:

Dieser Dienst ist kostenlos.


So wird es gemacht

Für die Eintragung in das Verzeichnis:

  • laden Sie das jeweilige Antragsformular herunter und füllen es aus;
  • senden Sie es per E-Mail an das Amt für Menschen mit Behinderungen an folgende Adresse: menschen.behinderungen@provinz.bz.it.

Um das Verzeichnis zu erhalten:

  • laden Sie das Antragsformular, das von der Direktorin/dem Direktor der Sozialdienste bzw. der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden muss, herunter;
  • senden Sie es per E-Mail an das Amt für Menschen mit Behinderungen an folgende Adresse: menschen.behinderungen@provinz.bz.it.

So geht es weiter

Wenn Sie einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis gestellt haben:

  1. Das Amt nimmt Ihren Antrag entgegen und prüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und nicht den Kategorien angehören, die von der Eintragung in das Verzeichnis ausgeschlossen sind;
  2. Wenn das Ergebnis positiv ausfällt, werden Sie in das Verzeichnis eingetragen;
  3. Das Amt trägt Ihren Namen in das Verzeichnis ein und stellt es dem Landesgericht Bozen sowie den Trägerkörperschaften der Sozialdienste und den Körperschaften, die im Landesverzeichnis der Körperschaften, die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, laut Landesgesetz vom 8. Juli 2025, Nr. 7, eingeschrieben sind, und das Verzeichnis beantragt haben, zur Verfügung;
  4. Die Vormundschaftsrichterin oder der Vormundschaftsrichter des Landesgerichts Bozen entscheidet, welche Person zu ernennen;
  5. Wenn sie/er entscheidet, Sie zu ernennen, wird sie/er Sie kontaktieren.
Wenn Sie den Erhalt des Verzeichnisses beantragt, haben:
  1. Das Amt stellt Ihnen das Verzeichnis zur Verfügung und gibt es über die Plattform SharePoint weiter;
  2. Jede Aktualisierung des Verzeichnisses mit neuen Eintragungen und Löschungen wird Ihnen per E-Mail mitgeteilt;
  3. Die Empfänger des Verzeichnisses werden die darin enthaltenen personenbezogenen Daten als eigenständige Verantwortliche verarbeiten. Die Direktorin oder der Direktor der Sozialdienste kann an eine eigene Mitarbeiterin/einen eigenen Mitarbeiter delegieren, wobei ihr/sein Name und die institutionelle E-Mail-Adresse auf dem Antragsformular angegeben wird.

 


Zeiten und Fristen

Für die Eintragung:

  • Sie können sich jederzeit eintragen lassen;
  • Ihre Eintragung ist fünf Jahre lang gültig; wenn Sie die Eintragung verlängern möchten, müssen Sie das entsprechende Formular (siehe Anlage) ausfüllen und per E-Mail zusenden. Das Formular muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der genannten Fünfjahresfrist an das Amt für Menschen mit Behinderungen übermittelt werden. Sie können Ihre Eintragung verlängern, nur wenn Sie innerhalb den fünf Jahren an einem mindestens sechsstündigen Weiterbildungskurs teilgenommen haben.
Für den Erhalt:
  • wenn Sie eine Trägerkörperschaft der Sozialdienste sind, können Sie jederzeit einen Antrag stellen, der bis auf Widerruf gültig ist;
  • wenn Sie eine im Landesverzeichnis der Körperschaften, die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, laut Landesgesetz vom 8. Juli 2025, Nr. 7, eingeschriebenen Körperschaft sind, müssen Sie jedes Jahr innerhalb 31. Dezember einen Antrag für das kommende Jahr stellen.

 


Häufig gestellte Fragen

Wer sind Sachwalter und Sachwalterinnen?

Die Sachwalterschaft ist eine personalisierte Rechtsschutzmaßnahme für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder psychischen Behinderung ganz oder teilweise oder vorübergehend nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu vertreten, wie z. B. Menschen mit seniler Demenz, psychischen Erkrankungen, Behinderungen, pathologischen Abhängigkeiten usw. Die Dauer der Sachwalterschaft kann je nach Zustand der betroffenen Person („Begünstigter/Begünstigte“) vorübergehend oder dauerhaft sein. Die Sachwalterinnen oder Sachwalter werden von der Vormundschaftsrichterin oder vom Vormundschaftsrichter ernannt, um die Begünstigten bei der Ausübung ihrer täglichen Aktivitäten und beim Schutz ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen.

Wo kann ich eine Beratung über die Sachwalterschaft erhalten?

Die Landesabteilung Soziales gewährt gemäß Art. 20bis des Landesgesetzes Nr. 13/1991 Beiträge an dem „Verein für Sachwalterschaft“, damit er den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Diensten eine Erstberatung zur Sachwalterschaft und über das Verfahren zur Erstellung und Einreichung des Rekurses zur Ernennung einer Sachwalterin/eines Sachwalters anbietet. Diese Erstberatung ist kostenlos.

Wo kann ich an Aus- und Weiterbildungskursen teilnehmen, die für die Eintragung in das Verzeichnis und Verlängerung der Eintragung nützlich sind?

Die Abteilung Soziales gewährt gemäß Art. 20bis des Landesgesetzes Nr. 13/1991 Beiträge an dem „Verein für Sachwalterschaft”. Ziel ist die jährliche Organisation von Grundkursen und Weiterbildungstreffen zum Thema Sachwalterschaft für die gesamte Bevölkerung. Diese Kurse sind kostenlos.
Es werden auch von anderen Ausbildungseinrichtungen organisierten Kurse anerkannt.

Muss ich mich in das Landesverzeichnis eintragen, wenn ich Sachwalterin oder Sachwalter eines Familienmitglieds werden möchte?

Nein. Die Eintragung in das Verzeichnis ist erforderlich, wenn Sie Sachwalter oder Sachwalterin einer oder mehrerer Personen außerhalb Ihrer Familiengemeinschaft werden möchten.

Muss ich mich in das Landesverzeichnis eintragen, wenn ich Sachwalterin oder Sachwalter einer Freundin oder eines Freundes werden möchte?

Nein. In diesem Fall reicht es aus, den eigenen Namen im Antrag auf Ernennung der Sachwalterin oder des Sachwalters vorzuschlagen. Die Eintragung in das Verzeichnis ist erforderlich, wenn Sie Sachwalterin oder Sachwalter einer oder mehrerer unbekannter Personen werden möchten.

Warum sollte ich mich in das Verzeichnis eintragen lassen?

Nur wenn Sie die Absicht haben, ehrenamtlich den Auftrag der Sachwalterin oder des Sachwalters für unbekannte Personen übernehmen zu wollen.

Welche Vorteile habe ich, wenn ich mich in das Verzeichnis eintragen lasse?

Die ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter, die als natürliche Personen im Verzeichnis eingetragen sind, sind durch die Haftpflichtversicherung gegen Dritte abgesichert, die vom Land abgeschlossen wird, um sich vor eventuellen Schäden zu schützen, die von den Bediensteten in Ausübung ihrer institutionellen Pflichten verursacht werden. Sie müssen als natürliche Personen in das Verzeichnis eingetragen sein. Die Versicherung deckt nur die leichte Fahrlässigkeit ab. Die Eintragung in das Verzeichnis ist auch eine der Voraussetzungen, um den „Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft“ zu erhalten.

Wird das Amt des Sachwalters oder der Sachwalterin vergütet?

Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass der Schutz und somit auch die Sachwalterschaft unentgeltlich sind. Gemäß Art. 379 des Zivilgesetzbuches kann die Vormundschaftsrichterin oder der Vormundschaftsrichter jedoch der Sachwalterin oder dem Sachwalter eine „angemessene Entschädigung” zusprechen. Die Entschädigung dient zur Deckung der „Auslagen” oder als „angemessene Entschädigung” im Falle von umfangreichem Vermögen oder besonders komplexen Sachwalterschaften.