Wer sind Sachwalter und Sachwalterinnen?
Die Sachwalterschaft ist eine personalisierte Rechtsschutzmaßnahme für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder psychischen Behinderung ganz oder teilweise oder vorübergehend nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu vertreten, wie z. B. Menschen mit seniler Demenz, psychischen Erkrankungen, Behinderungen, pathologischen Abhängigkeiten usw. Die Dauer der Sachwalterschaft kann je nach Zustand der betroffenen Person („Begünstigter/Begünstigte“) vorübergehend oder dauerhaft sein. Die Sachwalterinnen oder Sachwalter werden von der Vormundschaftsrichterin oder vom Vormundschaftsrichter ernannt, um die Begünstigten bei der Ausübung ihrer täglichen Aktivitäten und beim Schutz ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen.
Wo kann ich eine Beratung über die Sachwalterschaft erhalten?
Die Landesabteilung Soziales gewährt gemäß Art. 20bis des Landesgesetzes Nr. 13/1991 Beiträge an dem „Verein für Sachwalterschaft“, damit er den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Diensten eine Erstberatung zur Sachwalterschaft und über das Verfahren zur Erstellung und Einreichung des Rekurses zur Ernennung einer Sachwalterin/eines Sachwalters anbietet. Diese Erstberatung ist kostenlos.
Wo kann ich an Aus- und Weiterbildungskursen teilnehmen, die für die Eintragung in das Verzeichnis und Verlängerung der Eintragung nützlich sind?
Die Abteilung Soziales gewährt gemäß Art. 20bis des Landesgesetzes Nr. 13/1991 Beiträge an dem
„Verein für Sachwalterschaft”. Ziel ist die jährliche Organisation von Grundkursen und Weiterbildungstreffen zum Thema Sachwalterschaft für die gesamte Bevölkerung. Diese Kurse sind kostenlos.
Es werden auch von anderen Ausbildungseinrichtungen organisierten Kurse anerkannt.
Muss ich mich in das Landesverzeichnis eintragen, wenn ich Sachwalterin oder Sachwalter eines Familienmitglieds werden möchte?
Nein. Die Eintragung in das Verzeichnis ist erforderlich, wenn Sie Sachwalter oder Sachwalterin einer oder mehrerer Personen außerhalb Ihrer Familiengemeinschaft werden möchten.
Muss ich mich in das Landesverzeichnis eintragen, wenn ich Sachwalterin oder Sachwalter einer Freundin oder eines Freundes werden möchte?
Nein. In diesem Fall reicht es aus, den eigenen Namen im Antrag auf Ernennung der Sachwalterin oder des Sachwalters vorzuschlagen. Die Eintragung in das Verzeichnis ist erforderlich, wenn Sie Sachwalterin oder Sachwalter einer oder mehrerer unbekannter Personen werden möchten.
Warum sollte ich mich in das Verzeichnis eintragen lassen?
Nur wenn Sie die Absicht haben, ehrenamtlich den Auftrag der Sachwalterin oder des Sachwalters für unbekannte Personen übernehmen zu wollen.
Welche Vorteile habe ich, wenn ich mich in das Verzeichnis eintragen lasse?
Die ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter, die als natürliche Personen im Verzeichnis eingetragen sind, sind durch die Haftpflichtversicherung gegen Dritte abgesichert, die vom Land abgeschlossen wird, um sich vor eventuellen Schäden zu schützen, die von den Bediensteten in Ausübung ihrer institutionellen Pflichten verursacht werden. Sie müssen als natürliche Personen in das Verzeichnis eingetragen sein. Die Versicherung deckt nur die leichte Fahrlässigkeit ab. Die Eintragung in das Verzeichnis ist auch eine der Voraussetzungen, um den „
Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft“ zu erhalten.
Wird das Amt des Sachwalters oder der Sachwalterin vergütet?
Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass der Schutz und somit auch die Sachwalterschaft unentgeltlich sind. Gemäß Art. 379 des Zivilgesetzbuches kann die Vormundschaftsrichterin oder der Vormundschaftsrichter jedoch der Sachwalterin oder dem Sachwalter eine „angemessene Entschädigung” zusprechen. Die Entschädigung dient zur Deckung der „Auslagen” oder als „angemessene Entschädigung” im Falle von umfangreichem Vermögen oder besonders komplexen Sachwalterschaften.