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Dienstcode: 3197

Beiträge bei archäologischen Grabungen und Voruntersuchungen

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Beschreibung

Die Landesregierung gewährt privaten Eigentümerinnen und Eigentümern Beiträge für Kosten, die für archäologische Voruntersuchungen und Grabungen entstehen, wenn diese bei Eingriffen in das Erdreich zum Schutz, zur Erhaltung und zur Aufwertung archäologischer Kulturgüter erforderlich sind.


Wer kann den Dienst nutzen

Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Bau- und Grundparzellen sind.


Voraussetzungen

  • Ermächtigung durch die Landeskonservatorin oder den Landeskonservator bei unter Denkmalschutz stehenden Kulturgütern oder präventives bindendes Gutachten des Amtes für das Archäologie bei Parzellen, auf denen das Vorhandensein archäologischer Güter nachgewiesen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann;
  • die archäologischen Voruntersuchungen oder Grabungen müssen aus Sicht des Landesdenkmalamtes für den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung von archäologischem Kulturgut erforderlich sein;
  • der Beginn der archäologischen Voruntersuchungs- oder Grabungsarbeiten ist dem Landesamt für Archäologie vorab schriftlich mitzuteilen;
  • die entsprechenden Arbeiten müssen unter der Aufsicht und Leitung des Landesamtes für Archäologie durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen sie gemäß den Weisungen und Auflagen der Landeskonservatorin oder des Landeskonservators oder des Landesamtes für Archäologie durchgeführt werden. Schließlich müssen sie in Übereinstimmung mit den vom Amt für Archäologie festgelegten Grabungsrichtlinien durchgeführt werden;
  • die vollständige Grabungsdokumentation muss dem Amt für Archäologie vor Abschluss der Arbeiten übergeben werden;
  • die geborgenen und inventarisierten Funde werden im Fundarchiv des Amtes für Archäologie vor Auszahlung des Beitrages abgeliefert;
  • die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten muss vom Amt für Archäologie überprüft werden.

Generell gelten die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für archäologische Untersuchungen und Grabungen im Beschluss der Landesregierung Nr. 1171 von 2024..


Was benötigen Sie

Sie müssen Folgendes vorbereiten.

Antragsformular

Antrag auf Beitrag für archäologische Voruntersuchungen und Grabungen.

Anlagen zum Antrag

Detaillierter Kostenvoranschlag der ausführenden Grabungsfirma, samt Angabe der Kosten für die Sicherheit laut Gv.D. Nr. 81 von 2008.

Soweit vorhanden, die Kopie:
  • der Baubeginnmeldung;
  • der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns;
  • der Baugenehmigung oder der Genehmigung für nicht erhebliche Eingriffe in die natürliche Umwelt und die Landschaft (Bagatelle);
  • der eventuell relevanten technischen Bauunterlagen.
Und:
  • eventuell weitere vom Amt für Archäologie angeforderten Unterlagen, die für die Bewertung und Vervollständigung des Antrags als notwendig erachtet werden;
  • eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung (wenn die oder der Antragstellende eine juristische Person des Privatrechts ist);
  • eine Vollmacht im Falle von einer Vertretung;
  • Kopie eines gültigen Erkennungsdokuments des oder der Antragstellenden bei Anträgen, die direkt beim Amt für Archäologie eingereicht oder per Post verschickt werden;
  • die Ersatzerklärung über die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer (MwSt.) sowie die Verpflichtung zum Abzug der Quellensteuer.

Das Antragsformular ist mit einer Stempelmarke in Höhe von 16 Euro zu versehen.


So wird es gemacht

Die im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ genannten Unterlagen sind an das Amt für Archäologie, Armando-Diaz-Straße 8, 39100 Bozen, zu übermitteln:

  • direkte Abgabe beim Amt für Archäologie, eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen;
  • Übermittlung auf dem Postweg, nur mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein, eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen (in diesem Fall gilt das Datum des Poststempels);
  • per zertifizierter elektronischer Post an die PEC-Adresse des Landesamtes für Archäologie: archaeologie.archeologia@pec.prov.bz.it mit einer digitalen Unterschrift versehen.

So geht es weiter

  1. Das Amt für Archäologie erhält Ihren Antrag;
  2. Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag protokolliert wurde;
  3. Ihr Antrag wird bearbeitet. Die Bearbeitung umfasst die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Beitragskriterien und die Vollständigkeit der beigelegten Unterlagen sowie die Festlegung der zur Förderung zugelassenen Ausgaben;
  4. sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Gewährung des Beitrags mit Dekret der Landeskonservatorin oder des Landeskonservators;
  5. Sie erhalten einen Bescheid über die Gewährung des Beitrags;
  6. die ordnungsgemäße Durchführung der Grabungsarbeiten wird erklärt;
  7. Sie erhalten den Beitrag nach Vorlage und Prüfung des Antrags auf Auszahlung, indem Sie das folgende Formular einreichen, Antrag auf Auszahlung des Beitrags für archäologische Voruntersuchungen und Grabungen mit den folgenden Anlagen.

Anlagen

  • Ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege in digitaler Form (elektronische Rechnungen in XML und entsprechendem PDF-Format), die nach Einreichung des Antrags auf Beitrag ausgestellt wurden und die Angabe des einheitlichen Projektcodes (sog. CUP) und der durchgeführten Maßnahmen enthalten. Außerdem die dazugehörenden Zahlungsmandate beziehungsweise Quittungen, Zahlungsbestätigungen oder Bankauszüge, aus denen die effektiven Bewegungen auf dem Konto hervorgehen;
  • Eine Vollmacht im Falle von einer Vertretung.

Sendung

Sie können Ihren Antrag auf Auszahlung stellen:

  • mittels direkter Abgabe beim Amt für Archäologie, eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen;
  • Übermittlung auf dem Postweg, nur mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein, eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen (in diesem Fall gilt das Datum des Poststempels);
  • per zertifizierter elektronischer Post an die PEC-Adresse des Landesamtes für Archäologie: archaeologie.archeologia@pec.prov.bz.it mit einer digitalen Unterschrift versehen.

Zeiten und Fristen

Der Beitragsantrag muss vor Beginn der Arbeiten im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. September eines jeden Jahres eingereicht werden.

Als Begünstigte oder Begünstigter müssen Sie die Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abrechnen. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden der oder des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die Landeskonservatorin oder der Landeskonservator die Begünstigung.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Kann ich einen Beitragsantrag einreichen, auch wenn die Arbeiten bereits begonnen haben?

Nein, der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Höhe des Beitrags beträgt 80 % der zur Förderung zugelassenen Ausgaben. In keinem Fall werden Beiträge im Ausmaß von mehr als 2,2 Millionen Euro gewährt.