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Dienstcode: 3189

Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen

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Beschreibung

Ansuchen um Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen in Italien.


Wer kann den Dienst nutzen

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, die in Italien ein abhängiges, saisonales oder nicht saisonales Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitskraft aus einem Drittland begründen wollen.


Voraussetzungen

Arbeitsgenehmigungen 2026-2028

Neue Bestimmungen und Fristen für Anträge von Arbeitsgenehmigungen, die im Rahmen des Einwanderungsdekretes eingereicht werden.

Mit Rundschreiben des Innenministeriums vom 16. Oktober 2025, Nr. 8047, wurden die neuen Bestimmungen für das dreijährige Einwanderungsdekret (decreto flussi) 2026-2028 festgelegt.

Die Landesarbeitskommission hat in ihrer Sitzung vom 07.08.2025 entschieden, dass das beschlossene Kontingent für die Jahre 2026, 2027 und 2028 ausschließlich Betrieben mit Rechtssitz in Südtirol zur Verfügung steht. Die Anträge, die von Betrieben gestellt werden, die ihren Rechtssitz nicht in Südtirol haben, werden demnach abgelehnt.

Zeitraum für die Antragstellung der Gesuche: siehe „Zeiten und Fristen“.

Zugelassene Länder für die Antragstellung
Die Anträge können vom Arbeitgeber für Staatsangehörige folgender Länder gestellt werden:

Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Südkorea (Republik Korea), Elfenbeinküste, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Äthiopien, Philippinen, Gambia, Georgien, Ghana, Japan, Jordanien, Guatemala, Indien, Kirgisistan, Kosovo, Mali, Marokko, Mauritius, Moldawien, Montenegro, Niger, Nigeria, Pakistan, Peru, Nordmazedonien, Senegal, Serbien, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.

Zugelassene Wirtschaftstätigkeiten
Anträge für abhängige Tätigkeiten (saisonale und nicht-saisonale) können für Wirtschaftstätigkeiten gestellt werden, die durch den ATECO-Code identifiziert sind, vorbehaltlich der Bestimmungen, die den Bereich der Familienpflege regeln.

Ausgeübte Tätigkeit:

  • Nicht-saisonale abhängige Arbeit im gewerblichen Güterkraftverkehr oder für Personenverkehr mit Autobussen, Bauwesen, Hotel- und Gaststättengewerbe, Mechanik, Elektriker, Hydrauliker, Lebensmittel, Haushaltshilfen und Pflegekräfte für den sanitären Bereich;
  • Saisonarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Landwirtschaft für eine Dauer von höchstens 9 Monaten pro Jahr.


Die antragstellende Partei kann den Antrag nicht einreichen, falls dieselbe in den letzten drei Jahren den erforderlichen Aufenthaltsvertrag nicht unterzeichnet hat (außer in den Fällen, in denen die Ursache hierfür der antragstellenden Partei nicht angelastet werden kann.

 


Was benötigen Sie

Nicht-saisonale Arbeitsgenehmigungen

Um eine nicht-saisonale Arbeitsgenehmigungen zu beantragen, müssen Sie folgende Aspekte beachten:

  • als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie Ihr digitales Domizil in einem der nationalen Indizes INAD registrieren lassen;
  • bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie sich beim Arbeitsvermittlungszentrum vergewissern, dass auf dem lokalen Arbeitsmarkt keine Arbeitskraft verfügbar ist. Dazu übermitteln Sie das Jobangebot über ein entsprechend ausgefülltes Formular mit E-Mail (siehe Rundschreiben Arbeitsmarktservice vom 09.12.2025). Das Jobangebot wird mit einer Verzögerung von ca. 10 Minuten veröffentlicht. Füllen Sie dann die spezielle Eigenbescheinigung aus: Eigenerklärung über die Erfüllung der Auflage, die Nichtverfügbarkeit von Arbeitnehmern auf dem loka;
  • eine Bescheinigung (eidesstattliche Erklärung) über Ihre wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dieses Dokument muss von einem Freiberufler/einer Freiberuflerin ausgestellt werden, der/die in einem entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist (Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Arbeitsberater/Arbeitsberaterinnen, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und Buchhaltungsexperten/Buchhaltungsexpertinnen): Formular für die Beglaubigung im Word-Format. Für Anträge im Bereich der häuslichen Pflege müssen Sie folgendes Einkommen nachweisen: 20.000 Euro, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin alleine lebt; 27.000 Euro, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Mehrfamilienhaushalt hat.
  • Kopie des gültigen Reisepasses des ausländischen Arbeitnehmers/der ausländischen Arbeitnehmerin;
  • Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin in Italien oder des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin.

Saisonale Arbeitsgenehmigungen

Um eine saisonale Arbeitsgenehmigungen zu beantragen, müssen Sie dem Antrag folgende Dokumente beilegen:

  • Kopie des gültigen Reisepasses des ausländischen Arbeitnehmers/der ausländischen Arbeitnehmerin;
  • Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin in Italien oder des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin;
  • eine Bescheinigung (eidesstattliche Erklärung) über Ihre wirtschaftlichen Voraussetzung. Dieses Dokument muss von einem Freiberufler/einer Freiberuflerin ausgestellt werden, der/die in einem entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist (Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Arbeitsberater/Arbeitsberaterinnen, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und Buchhaltungsexperten/Buchhaltungsexpertinnen). Für Anträge im Bereich der häuslichen Pflege müssen Sie das folgende Einkommen nachweisen: 20.000 Euro, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin alleine lebt; 27.000 Euro, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Mehrfamilienhaushalt hat.

Kaufen Sie eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro.

 


So wird es gemacht

Füllen Sie den Antrag auf Arbeitsgenehmigung auf dem Portal des Innenministeriums unter https://portaleservizi.dlci.interno.it aus und senden Sie ihn von dort aus ab.
Bitte beachten Sie, dass das Verfahren für den Zugang zum System des Einheitsschalters den Besitz einer digitalen Identität SPID erfordert (Rundschreiben des Innenministeriums Nr. 3738 vom 4. Dezember 2018).

 


So geht es weiter

 

  • Verpflichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, den Antrag auf Arbeitsgenehmigung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss der Überprüfungen zu bestätigen. Diese Mitteilung wird an die PEC des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gesendet und ist auch im reservierten Bereich des „Portale Servizi ALI“ (Portal ALI-Dienste) sichtbar. Über das Portal kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Bestätigung abgeben;
  • die Polizeidirektion von Bozen kontrolliert, ob zu Lasten des betreffenden Arbeitnehmers oder der betreffenden Arbeitnehmerin Hinderungsgründe für die Einreise und den Aufenthalt in Italien vorliegen;
     
  • für die Ausstellung der Arbeitsgenehmigung müssen sowohl das Verwaltungsamt Arbeitsmarkt als auch die Polizeidirektion eine positive Stellungnahme zu dem Antrag abgeben;
     
  • nach Erteilung der positiven Stellungnahmen wird die Arbeitsgenehmigung auf elektronischem Wege an die Botschaft des Herkunftslandes des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin übermittelt. Hier kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sein/ihr Visum für die Einreise nach Italien abholen;
     
  • um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, muss der Aufenthaltsvertrag mittels digitaler Unterschrift oder einer anderen qualifizierten elektronischen Unterschrift direkt zwischen den Parteien unterzeichnet werden. 
     
  • der Nicht-EU-Bürger oder die Nicht-EU-Bürgerin erhält die endgültige Aufenthaltsgenehmigung, indem er/sie den unterzeichneten Aufenthaltsvertrag und die anderen erforderlichen Unterlagen (Pässe, Arbeitsvertrag, Zahlung des erforderlichen Beitrags usw.) an die Polizeidirektion von Bozen schickt (Kit Postale - Postformulare). Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann mit diesem Zahlungsbeleg bereits arbeiten;
     
  • Verwendung des Systems SIISL: Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 24, Absatz 5 des vereinheitlichen Textes für Immigration kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis eine saisonale Tätigkeit in den Diensten des-/derselben oder eines/einer anderen Arbeitgebers oder Arbeitgeberin ausüben. Voraussetzung dafür ist, dass die Vermittlung des Arbeitsverhältnisses über die Plattform des Informationssystems zur sozialen und beruflichen Integration (SIISL) erfolgt.
     
  • Vidimierung der Aufenthaltsverträge: Die Vidimierung der Aufenthaltsverträge, die sich ausschließlich auf die Einwanderungsströme 2023 und 2024 beziehen, kann in den Arbeitsvermittlungszentren Schlanders, Meran und Bruneck sowie beim Verwaltungsamt Arbeitsmarkt in Bozen vorgenommen werden.

    Die Vidimierung der Aufenthaltsverträge, die sich ausschließlich auf die Einwanderungsströme 2023 und 2024 beziehen, können mittels telefonischer Vormerkung (0471 418594 oder 0471 418595 oder 0471 418527) jeweils am Dienstag und am Donnerstag beim Verwaltungsamt Arbeitsmarkt in Bozen durchgeführt werden.

 


Zeiten und Fristen

Im Sektor Landwirtschaft und Tourismus (zweiter Block) gab es den Click Day am 1. Oktober 2025 - Vertragsart: Saisonale Arbeitsverhältnisse für den Sektor Tourismus (30 %). Da die Quoten für die Einwanderung 2025 im Bereich Tourismus und Landwirtschaft gemäß Beschluss der Landesarbeitskommission vom 16.05.2024 bereits im laufenden Jahr vollständig zugewiesen wurden, wurden für den Clickday am 01.10.2025 keine neuen Quoten für den Tourismussektor auf der "privaten Schiene" beantragt und zugewiesen.

Arbeitsgenehmigungen 2026-2028

Zeitraum für die Antragstellung der Gesuche
Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberorganisationen gemäß Artikel 24-bis, Absatz 3, Gesetzesdekrets vom 25. Juli 1998, Nr. 286, sowie berechtigte und autorisierte Antragsteller im Sinne von Art. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1979, Nr. 12, die Anträge stellen möchten, können diese auf der Seite des Innenministeriums https://portaleservizi.dlci.interno.itlo/ali/home.htm in den hierfür vorgesehenen Modellen ausfüllen.
Für den Zugang zum obengenannten Portal ist ein SPID-Identitätsnachweis oder eine CIE erforderlich.
Die Anträge können im folgenden Zeitraum gestellt werden:
Ab 23. Oktober 2025 (9:00 Uhr) bis zum 7. Dezember 2025 (20:00 Uhr).

Das System steht rund um die Uhr zur Verfügung, auch samstags, sonntags und am 1. November.
Versenden der Anträge – Click day
Die Anträge werden an folgenden Tagen ("Click day") versendet:
12. Januar 2026 – Saisonale Anträge für den Sektor Landwirtschaft (Modell C-stag_agricolo)
09. Februar 2026 – Saisonale Anträge für den Sektor Tourismus (Modell C-stag_turistico)
16. Februar – Anträge für abhängige Arbeitsverhältnisse (Modell B2020) für folgende Sektoren:
  • Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
  • Lebensmittel-, Getränke- und Tabakindustrie
  • Textil-, Bekleidungs- und Schuhindustrie
  • Metallindustrie und Metallprodukte
  • Sonstige Industrie
  • Baugewerbe
  • Groß- und Einzelhandel
  • Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen
  • Touristische Dienstleistungen
  • Transportdienstleistungen
  • Logistik und Lagerhaltung
  • Operative Unterstützungsdienste für Unternehmen und Personen
  • Gesundheitswesen, Sozialfürsorge und private Gesundheitsdienste
  • Sonstige Dienstleistungen
18. Februar 2026 – Anträge für Haushaltshilfen (Modell A-bis)

Unbeschadet der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis für saisonale Arbeit in Italien bis zu einer Höchstdauer von 9 Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Die Arbeitserlaubnis gilt als verlängert, wenn die neue Arbeitsmöglichkeit nicht später als 60 Tage nach Ablauf des vorherigen Vertrags beginnt.

Häufig gestellte Fragen

Was geschieht, wenn das nicht saisonale Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr dauert?

Bei den nicht saisonalen Arbeitsgenehmigungen, die ein Arbeitsverhältnis von mehr als einem Jahr vorsehen, müssen die Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen das „Integrationsabkommen“ beim Regierungskommissariat abschließen. Der Termin für den Abschluss des Integrationsabkommens kann beim Regierungskommissariat immigrazione.pref_bolzano@interno.it beantragt werden. 

Was ist unter vorbereitender Maßnahme zu verstehen, die nur bei einem nicht saisonalen Arbeitsverhältnis durchzuführen ist?

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, die in Italien ein nicht saisonales Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitskraft aus einem Drittland eingehen möchten, müssen zunächst die Verfügbarkeit von bereits im Land ansässigen Arbeitskräften überprüfen. Dies muss beim Arbeitsvermittlungszentrum geschehen.

Die Überprüfung gilt als abgeschlossen, wenn das Arbeitsvermittlungszentrum innerhalb von acht Tagen ab erfolgter Anfrage keine Verfügbarkeit von Arbeitskräften rückmeldet. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss dem Antrag auf Arbeitsgenehmigung eine Eigenbescheinigung beilegen, die den Abschluss der Überprüfung bestätigt und Details zu den Ergebnissen der Personalsuche (z. B. keine Verfügbarkeit, Nichteignung der Kandidaten und Kandidatinnen, Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch) enthält.

Für Saisonarbeitskräfte ist diese Überprüfung bei den Arbeitsvermittlungszentren nicht erforderlich.

Gibt es Sektoren mit Vorzugsrecht?

Saisonale Anträge auf Arbeitsgenehmigungen für den Sektor Landwirtschaft und Gastgewerbe, die über die Arbeitgeberverbände gestellt werden, genießen ein Vorzugsrecht. Ein Vorzugsrecht gilt auch für Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen, die in den letzten fünf Jahren bereits einmal in Italien gearbeitet haben (Art. 24, Abs. 9, GvD 286/1998).

Wie wird die vorläufige und definitive Steuernummer im Zuge der Ersteinreise für Nicht-EU-Bürgern und Bürgerinnen mit saisonaler und nicht-saisonaler Arbeitsgenehmigung generiert?

Die vorläufige Steuernummer für Nicht-EU-Bürger/Bürgerinnen wird unmittelbar nach Ausstellung des Einreisevisums generiert: Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin findet die vorläufige Steuernummer (nur numerisch) auf dem Portal des Innenministeriums (SPI/ALI). Es ist Aufgabe des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, den Ausländer/die Ausländerin über die Erteilung und die Einzelheiten der vorläufigen Steuernummer zu informieren.

Die endgültige Steuernummer wird im Zuge der Vidimierung des Aufenthaltsvertrags generiert.

Die generierte definitive Steuernummer kann anschließend auf der unten angeführten Website der Agentur für Einnahmen überprüft werden.

Dem Nicht-EU-Bürger/der Nicht-EU-Bürgerin, der/die ohne Arbeitgeber/Arbeitgeberin beim Amt erscheint, wird der Antrag auf Erteilung einer Steuernummer nicht bewilligt. Die Steuernummer wird nur dann generiert, wenn die Vertragsparteien den Aufenthaltsvertrag gemeinsam unterschreiben.