Beschreibung
Ansuchen um Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen in Italien.

Ansuchen um Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen in Italien.
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, die in Italien ein abhängiges, saisonales oder nicht saisonales Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitskraft aus einem Drittland begründen wollen.
Arbeitsgenehmigungen 2026-2028
Neue Bestimmungen und Fristen für Anträge von Arbeitsgenehmigungen, die im Rahmen des Einwanderungsdekretes eingereicht werden.
Mit Rundschreiben des Innenministeriums vom 16. Oktober 2025, Nr. 8047, wurden die neuen Bestimmungen für das dreijährige Einwanderungsdekret (decreto flussi) 2026-2028 festgelegt.
Die Landesarbeitskommission hat in ihrer Sitzung vom 07.08.2025 entschieden, dass das beschlossene Kontingent für die Jahre 2026, 2027 und 2028 ausschließlich Betrieben mit Rechtssitz in Südtirol zur Verfügung steht. Die Anträge, die von Betrieben gestellt werden, die ihren Rechtssitz nicht in Südtirol haben, werden demnach abgelehnt.
Zeitraum für die Antragstellung der Gesuche: siehe „Zeiten und Fristen“.
Zugelassene Länder für die Antragstellung
Die Anträge können vom Arbeitgeber für Staatsangehörige folgender Länder gestellt werden:
Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Südkorea (Republik Korea), Elfenbeinküste, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Äthiopien, Philippinen, Gambia, Georgien, Ghana, Japan, Jordanien, Guatemala, Indien, Kirgisistan, Kosovo, Mali, Marokko, Mauritius, Moldawien, Montenegro, Niger, Nigeria, Pakistan, Peru, Nordmazedonien, Senegal, Serbien, Sri Lanka, Sudan, Thailand, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.
Zugelassene Wirtschaftstätigkeiten
Anträge für abhängige Tätigkeiten (saisonale und nicht-saisonale) können für Wirtschaftstätigkeiten gestellt werden, die durch den ATECO-Code identifiziert sind, vorbehaltlich der Bestimmungen, die den Bereich der Familienpflege regeln.
Ausgeübte Tätigkeit:
Die antragstellende Partei kann den Antrag nicht einreichen, falls dieselbe in den letzten drei Jahren den erforderlichen Aufenthaltsvertrag nicht unterzeichnet hat (außer in den Fällen, in denen die Ursache hierfür der antragstellenden Partei nicht angelastet werden kann.
Um eine nicht-saisonale Arbeitsgenehmigungen zu beantragen, müssen Sie folgende Aspekte beachten:
Um eine saisonale Arbeitsgenehmigungen zu beantragen, müssen Sie dem Antrag folgende Dokumente beilegen:
Kaufen Sie eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro.
Im Sektor Landwirtschaft und Tourismus (zweiter Block) gab es den Click Day am 1. Oktober 2025 - Vertragsart: Saisonale Arbeitsverhältnisse für den Sektor Tourismus (30 %). Da die Quoten für die Einwanderung 2025 im Bereich Tourismus und Landwirtschaft gemäß Beschluss der Landesarbeitskommission vom 16.05.2024 bereits im laufenden Jahr vollständig zugewiesen wurden, wurden für den Clickday am 01.10.2025 keine neuen Quoten für den Tourismussektor auf der "privaten Schiene" beantragt und zugewiesen.
Bei den nicht saisonalen Arbeitsgenehmigungen, die ein Arbeitsverhältnis von mehr als einem Jahr vorsehen, müssen die Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen das „Integrationsabkommen“ beim Regierungskommissariat abschließen. Der Termin für den Abschluss des Integrationsabkommens kann beim Regierungskommissariat immigrazione.pref_bolzano@interno.it beantragt werden.
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, die in Italien ein nicht saisonales Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitskraft aus einem Drittland eingehen möchten, müssen zunächst die Verfügbarkeit von bereits im Land ansässigen Arbeitskräften überprüfen. Dies muss beim Arbeitsvermittlungszentrum geschehen.
Die Überprüfung gilt als abgeschlossen, wenn das Arbeitsvermittlungszentrum innerhalb von acht Tagen ab erfolgter Anfrage keine Verfügbarkeit von Arbeitskräften rückmeldet. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss dem Antrag auf Arbeitsgenehmigung eine Eigenbescheinigung beilegen, die den Abschluss der Überprüfung bestätigt und Details zu den Ergebnissen der Personalsuche (z. B. keine Verfügbarkeit, Nichteignung der Kandidaten und Kandidatinnen, Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch) enthält.
Für Saisonarbeitskräfte ist diese Überprüfung bei den Arbeitsvermittlungszentren nicht erforderlich.
Saisonale Anträge auf Arbeitsgenehmigungen für den Sektor Landwirtschaft und Gastgewerbe, die über die Arbeitgeberverbände gestellt werden, genießen ein Vorzugsrecht. Ein Vorzugsrecht gilt auch für Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen, die in den letzten fünf Jahren bereits einmal in Italien gearbeitet haben (Art. 24, Abs. 9, GvD 286/1998).
Die vorläufige Steuernummer für Nicht-EU-Bürger/Bürgerinnen wird unmittelbar nach Ausstellung des Einreisevisums generiert: Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin findet die vorläufige Steuernummer (nur numerisch) auf dem Portal des Innenministeriums (SPI/ALI). Es ist Aufgabe des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, den Ausländer/die Ausländerin über die Erteilung und die Einzelheiten der vorläufigen Steuernummer zu informieren.
Die endgültige Steuernummer wird im Zuge der Vidimierung des Aufenthaltsvertrags generiert.
Die generierte definitive Steuernummer kann anschließend auf der unten angeführten Website der Agentur für Einnahmen überprüft werden.
Dem Nicht-EU-Bürger/der Nicht-EU-Bürgerin, der/die ohne Arbeitgeber/Arbeitgeberin beim Amt erscheint, wird der Antrag auf Erteilung einer Steuernummer nicht bewilligt. Die Steuernummer wird nur dann generiert, wenn die Vertragsparteien den Aufenthaltsvertrag gemeinsam unterschreiben.
Der Dienst unterliegt den nationalen Vorschriften.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 85 00
E-Mail: vam@provinz.bz.it
PEC: arbeit.lavoro@pec.prov.bz.it
Website: arbeit.provinz.bz.it/ams
Von Montag bis Freitag, von 09:00 bis 12:30 Uhr.