web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 3186

Genehmigung von Eingriffen im Sicherheitsbereich von 30 m entlang der Trambahn Maria Himmelfahrt - Klobenstein

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Über diesen Dienst kann beim zuständigen Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität eine Genehmigung für die Durchführung von Arbeiten im Sicherheitsbereich von 30 m entlang der Trambahnstrecke Maria Himmelfahrt – Klobenstein beantragt werden.


Wer kann den Dienst nutzen

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin der Arbeiten.


Was benötigen Sie

  • Antrag auf Genehmigung der Arbeiten;
  • Projekt mit den folgenden Unterlagen:
    • Mappenauszug und Orthofotos;
    • bemaßte Pläne und Schnitte mit Entfernungen zum nächsten Gleis;
    • technischer Bericht.
  • datenblatt (unterzeichnet von dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und von dem Planer/der Planerin) mit zusätzlichen technischen Unterlagen, die von dem Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität angefordert werden können;
  • im Falle der Zahlung der Stempelsteuer über das Formular F24: Kopie des Formulars F24;
  • falls der Antrag nicht digital unterzeichnet ist: Kopie eines Erkennungsausweises;
  • formular Beendigung der Arbeiten.

Die Kosten der Dienstleistung belaufen sich auf 2 Stempelgebühren von je 16,00 € (für den Antrag und den abschließenden Verwaltungsakt).

Bei Befreiung von der Stempelsteuer müssen Sie dies in dem Antrag auf Genehmigung der Arbeiten angeben.


So wird es gemacht

Senden Sie die im vorherigen Abschnitt genannten Unterlagen per zertifizierter elektronischer Post (PEC) an folgende Adresse inframob@pec.prov.bz.it oder reichen Sie diese persönlich am Schalter ein.

Informationen auf dem beigefügten „Datenblatt“

  • sie müssen das Datenblatt vollständig ausfüllen und mit Ihrer Unterschrift als Antragsteller/Antragstellerin und der Unterschrift des Planers/der Planerin zu versehen;
  • die Arbeiten für Wasserableitungen, sowohl für Regen- als auch für Abwasser, müssen klar dargestellt werden; Ableitungen zur Bahn sind nicht zulässig;
  • aushub- und Auffüllarbeiten, die in einem Abstand von mehr als 45° zur vertikalen Projektion des nächstgelegenen Gleises durchgeführt werden, werden in der Regel ohne weitere Unterlagen akzeptiert; in anderen Fällen oder bei Zweifeln wird empfohlen, die vom Planer oder von der Planerin unterzeichneten statischen Berechnungen beizufügen;
  • die Beleuchtungen müssen so gestaltet sein, dass sie den Trambahnbetrieb nicht stören. Gegebenenfalls die Art, Leistung und Form des Lichtstrahls beschreiben oder einen entsprechenden Bericht beifügen. Rote, grüne, gelbe oder milchig weiße Lichtpunkte sind nicht erlaubt;
  • für Stützmauern, die sich außerhalb oder innerhalb des Erdreichs befinden und im Einflussbereich der Gleise liegen, müssen Sie auf jeden Fall statische Berechnungen wie oben angegeben vorlegen;
  • lager für brennbare Stoffe jeglicher Art sowie Heizungsanlagen (ausgenommen Heizkessel bis 35 kW) müssen mindestens 20 Meter vom nächstgelegenen Gleis entfernt sein;
  • grenzt das betreffende Grundstück an eine Tramstrecke, so ist ein geeigneter Zaun ohne Zugang zu dieser und mit einer geeigneten Wasserauffang- und -entsorgungseinrichtung vorzusehen;
  • der Zugang zum betroffenen Grundstück und seine Häufigkeit müssen angegeben werden, wenn ein starker oder ständiger Verkehr zu erwarten ist.

So geht es weiter

Das Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität holt eine Stellungnahme von der STA (Südtiroler Transportstrukturen) ein, da diese die Infrastruktur betreibt, und erteilt die Genehmigung für den Eingriff im Sicherheitsbereich entlang der Trambahn.


Zeiten und Fristen

Falls das Projekt (ganz oder teilweise) auf Bahngelände liegt, muss die Konzession für die Nutzung öffentlichen Bodens an die STA AG vor Beginn der Arbeiten angefordert werden.

Die Arbeiten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Ermächtigung beginnen.


Häufig gestellte Fragen

Muss ich eine Ermächtigung nach Artikel 58 oder nach Artikel 60 beantragen? Worin besteht der Unterschied?

Art. 58: Bau von Straßen und Leitungen, die parallel zur Eisenbahnlinie im Bereich von 20 Metern verlaufen oder diese kreuzen.
Art. 60: Bau von Gebäuden oder andere Bau- oder Umbauarbeiten in einem Abstand von 30 Metern zu den Gleisen.

An wen muss ich den Antrag auf Ermächtigung nach Art. 58 oder Art. 60 senden?

Wenn es sich um einen Antrag nach Art. 58 handelt, müssen Sie diesen an die STA AG und zur Kenntnisnahme an das Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität der Autonomen Provinz Bozen senden.
Wenn es sich um einen Antrag nach Art. 60 handelt, müssen Sie diesen an das Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität der Autonomen Provinz Bozen und zur Kenntnisnahme an die STA AG senden.

Ich weiß nicht, welche Kilometrierung ich in meinem Antrag angeben muss. Wen kann ich fragen? Muss ich die Kilometrierung angeben?

Die Kilometrierung der Infrastruktur kann bei der STA AG angefordert werden. Es wäre nützlich, sie zu haben, ist aber nicht notwendig.