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Dienstcode: 3181

Genehmigung und Akkreditierung der sozialen Dienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen

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Beschreibung

Dieser Dienst ermöglicht es, eine Genehmigung und eine Akkreditierung für soziale stationäre und teilstationäre Dienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen zu beantragen.

Genehmigung

Die Genehmigung berechtigt zum Betrieb von sozialen und sozial-gesundheitlichen Diensten. Sie sichert deren Inbetriebnahme im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die verschiedenen Arten von Diensten. Die Genehmigung muss vor der Eröffnung eines sozialen Dienstes eingeholt werden.

Die vereinfachte Genehmigung

Mit der vereinfachten Genehmigung wird privaten Körperschaften das Recht eingeräumt, stationäre Dienste in Betrieb zu nehmen. Sie wird nur an stationäre Dienste in Wohnungen für höchstens sechs Nutzerinnen und Nutzern mit geringem Betreuungsbedarf erteilt.

Akkreditierung

Die Akkreditierung besteht aus in einer regelmäßigen fachkundigen und systematischen Überprüfung der Dienste. Ziel ist es, die Angemessenheit und laufende Verbesserung der Dienste zu gewährleisten. Die Akkreditierung ist eine Grundvoraussetzung für den Zugang zur öffentlichen Finanzierung.


Wer kann den Dienst nutzen

Die Träger der Sozialdienste gemäß Landesgesetz Nr. 13/1991, die stationäre und teilstationäre Dienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen führen, um folgendes zu erhalten:

  • eine Genehmigung für den Betrieb des Dienstes;
  • eine vereinfachte Genehmigung für die Aufnahme in einen eigenen Abschnitt des Registers der genehmigten und akkreditierten Dienste;
  • eine Akkreditierung des Dienstes.

 


Voraussetzungen

Um eine Genehmigung zu erhalten, muss der Dienst:

  • die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften für Raumordnung, Bauwesen, Sicherheit, Hygiene, Brandschutz und architektonische Hindernisse nachweisen;
  • die Anwesenheit von Fachkräften im von den Akkreditierungsrichtlinien vorgesehen Ausmaß gewährleisten;
  • die Beschreibung des Dienstes einreichen;
  • eine Kopie der Haftpflichtversicherung einreichen;
  • die in den Voraussetzungen für die Genehmigung festgelegten spezifischen räumlichen Voraussetzungen und jene hinsichtlich Einrichtung und Ausstattung belegen.
Um eine vereinfachte Genehmigung zu erhalten, muss der Dienst:
  • die Einhaltung der für Wohnungen vorgesehen räumlichen Voraussetzungen nachweisen;
  • die Beschreibung des Dienstes einreichen;
  • eine Kopie der Haftpflichtversicherung einreichen;
  • eine Kopie des Statuts der Körperschaft und eine Kopie der Eintragung im Handelsregister einreichen.

Um eine Akkreditierung zu erhalten, muss der Dienst nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt, die in den geltenden Vorschriften festgelegt sind.


Was benötigen Sie

Genehmigungsformulare

Akkreditierungsformulare

Auf den von privaten Körperschaften eingereichten Antrag muss eine Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro angebracht werden.
Öffentliche Körperschaften, Körperschaften des dritten Sektors und die im Register der ehrenamtlichen Organisationen eingetragenen Körperschaften sind von der Stempelsteuer befreit.


So wird es gemacht

Wie Sie den Antrag stellen:

  • laden Sie die Antragsformulare im Abschnitt „Was benötigen Sie für den Antrag“ herunter und füllen Sie sie aus;
  • reichen Sie den Antrag per PEC bei der Abteilung Soziales, Amt für Menschen mit Behinderungen, ein.

So geht es weiter

Das Amt prüft Ihren Antrag auf Genehmigung oder Akkreditierung und stellt fest, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen;
  • Im Falle eines positiven Ergebnisses, wird das Amt:
    • Ihnen ein Dekret für die Genehmigung senden;
    • Ihnen ein Dekret für die Akkreditierung senden, auf dessen Grundlage Sie Zugang zu öffentlichen Mitteln haben, auch über eine Vereinbarung oder vertragliche Regelung;
    • den Dienst in den entsprechenden Abschnitt des Registers der genehmigten und akkreditierten Dienste eintragen.
  • Falls der Dienst die Voraussetzungen für die Akkreditierung nur teilweise erfüllt, wird das Amt:
    • von Ihnen ein Anpassungsprogramm, um die Voraussetzungen vollständig zu erfüllen, verlangen;
    • Ihnen ein Dekret für die Akkreditierung mit Auflage senden, die innerhalb der Frist erfüllt und mit einem entsprechenden Bericht dokumentiert werden muss.

Zeiten und Fristen

Die Genehmigung und die vereinfachte Genehmigung sind unbefristet gültig. Wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten, muss ein Antrag auf eine neue Genehmigung oder auf eine neue vereinfachte Genehmigung gestellt werden:

  • endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen;
  • Änderungen der Aufnahmekapazität;
  • Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft;
  • Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe;
  • Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft.

Der Antrag muss vor Eintritt der oben beschriebenen Umstände gestellt werden, mit Ausnahme von Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft. Das Verfahren für die Genehmigung wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.

Im Falle einer vereinfachten Genehmigung wird keine formale Genehmigung ausgestellt und der Dienst kann seine Tätigkeit ab dem Datum der Einreichung der Mitteilung aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung eines neuen Dienstes wird das Verfahren für die Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.

Bei Eröffnung eines neuen Dienstes, der über ein Vergabeverfahren an eine öffentliche oder private Körperschaft vergeben wurde, muss die zuschlagsempfangende Körperschaft einen Antrag auf Genehmigung einreichen. Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Zuschlagserteilung zu stellen. Die Körperschaft kann die Tätigkeit erst nach Erhalt der Genehmigung beginnen.

Die Akkreditierung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie muss mindestens 120 Tage vor Ablauf durch Einreichung des entsprechenden Antrags erneuert werden. Ein Antrag auf Anpassung der Akkreditierung muss gestellt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:
  • endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz;
  • Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen;
  • Änderungen der Aufnahmekapazität;
  • Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft;
  • Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe;
  • Änderung des Namens der Körperschaft.

Das Verfahren für die Akkreditierung wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.

Bei Inbetriebnahme eines neuen Dienstes muss ein Antrag auf vorläufige Akkreditierung gestellt werden. Diese Akkreditierung ist für die Zeit, die zur Überprüfung der ausgeführten Tätigkeit und der gelieferten Qualität erforderlich ist, gültig, maximal für ein Jahr. Das Verfahren für die vorläufige Akkreditierung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.


Häufig gestellte Fragen

Ich führe einen niederschwelligen Dienst. Muss ich eine Genehmigung oder Akkreditierung beantragen?

Nein, niederschwellige Dienste sind vom Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren ausgeschlossen.
 

Ich bin eine neu beauftragte Körperschaft eines bereits genehmigten und akkreditierten stationären Dienstes, da ich den Zuschlag für die Ausschreibung einer Bezirksgemeinschaft erhalten habe. Muss ich einen neuen Antrag auf Genehmigung oder auf Akkreditierung stellen?

Ja, sobald der Dienst vergeben ist, muss ein Antrag auf eine neue Genehmigung und eine Anpassung der Akkreditierung aufgrund des Wechsels der Trägerkörperschaft gestellt werden.
 

Ich bin ein privater Träger, der eine WOBI-Wohnung angemietet hat, für welche die Abteilung Gesundheit ein positives Gutachten erstellt hat. Muss ich eine vereinfachte Genehmigung beantragen?

Nein, der Antrag auf eine vereinfachte Genehmigung muss nur dann gestellt werden, wenn das Gutachten von der Abteilung Soziales erstellt wurde.

Wenn ein stationärer oder teilstationärer Dienst vorübergehend, auch nur für einen Monat, umzieht, ist dann eine neue Genehmigung und die Anpassung der Akkreditierung zu beantragen?

Es muss eine neue Genehmigung beantragt werden. Eine Anpassung der Akkreditierung muss nur dann beantragt werden, wenn es Änderungen gibt, die die Voraussetzungen für die Akkreditierung betreffen.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

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