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Dienstcode: 3160

Schlichtung von Streitigkeiten betreffend die Haftung im Gesundheitsbereich

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Beschreibung

Die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich der Autonomen Provinz Bozen ist ein unabhängiges und überparteilich agierendes Organ der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Die Schlichtungsstelle ist zuständig, falls ein allfälliger Gesundheitsschaden der Patientin oder des Patienten auf einen mutmaßlichen Diagnose- und/oder Behandlungsfehler des Gesundheitspersonals zurückzuführen ist.

Die Schlichtungsstelle ist auch zuständig, falls der Gesundheitsschaden eine Folge der fehlenden oder unzureichenden Aufklärung ist.
Die Schlichtungsstelle unterstützt die beteiligten Parteien bei ihrem Versuch, eine außergerichtliche Lösung der Angelegenheit zu finden.

Das Schlichtungsverfahren kann aus zwei Phasen bestehen:

  1. In der ersten Phase wird ein Schlichtungsversuch unternommen (erste Phase oder Schlichtungsphase);
  2. Scheitert dieser Versuch, so nimmt die Schlichtungsstelle auf Antrag aller beteiligten Parteien eine objektive und unparteiische Bewertung der Haftungsfrage, die dem Streitfall zugrunde liegt, vor (zweite Phase oder Bewertungsphase des Schlichtungsverfahrens).

Die Dauer des Schlichtungsverfahrens hängt maßgeblich von der Komplexität des jeweiligen Falles ab, ist aber wesentlich kürzer als die Dauer der gerichtlichen Verfahren. Die Schlichtungsverfahren dauern im Schnitt etwa neun Monate. Erweist sich die Ernennung einer/eines Amtssachverständigen im Rahmen der Bewertungsphase des Schlichtungsverfahrens als notwendig, muss von einer längeren Verfahrensdauer ausgegangen werden.

Beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich der Autonomen Provinz Bozen handelt es sich um eine freiwillige Schlichtung.

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle darf mit der sogenannten Pflichtmediation gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 4. März 2010, Nr. 28, bzw. mit der fachkundlichen Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung gemäß Artikel 696-bis der Zivilprozessordnung nicht verwechselt werden. Letztere sind kostenpflichtige Verfahren, die gegebenenfalls den Weg zu einer gerichtlichen Klage ebnen.

Die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich der Autonomen Provinz Bozen hat zum Ziel, Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sie leistet einen Beitrag, Konflikte zwischen Patientinnen und Patienten und Gesundheitspersonal und/oder öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen zu lösen, indem sie nach einem ersten Schlichtungsversuch gegebenenfalls eine unverbindliche Schlichtungsempfehlung unterbreitet.

Die Parteien können sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle von einer Person ihres Vertrauens vertreten oder unterstützen lassen. Falls eine öffentliche Gesundheitseinrichtung betroffen ist, können sich die Patientinnen und Patienten im Schlichtungsverfahren auch von der Volksanwaltschaft vertreten oder unterstützen lassen.

Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit: Tätigkeitsbericht 2024.


Wer kann den Dienst nutzen

An die Schlichtungsstelle können sich folgende Personen oder Einrichtungen wenden:

  • Patientinnen und Patienten, die Gesundheitsdienste in Südtirol in Anspruch genommen haben, bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger,
  • Personen, die in Südtirol einen Gesundheitsberuf ausüben,
  • öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen mit Sitz in Südtirol.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Schlichtung muss sich auf folgende Tatbestände beziehen:
  • mutmaßliche Diagnosefehler;
  • mutmaßliche Behandlungsfehler;
  • mutmaßliche Diagnose- und Behandlungsfehler;
  • eine gänzlich fehlende Aufklärung;
  • eine unzureichende Aufklärung.

Die Antrag stellende Partei (in der Regel die Patientin oder der Patient) muss volljährig und im Besitz der rechtlichen Voraussetzungen sein, um ihre/seine Ansprüche geltend zu machen. Minderjährige oder unfähige Patientinnen oder Patienten sind im Sinne der geltenden Bestimmungen zu vertreten beziehungsweise zu unterstützen.
Die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger von verstorbenen Patientinnen und Patienten müssen die Erbberechtigung nachweisen sowie eine gemeinsame Bevollmächtigte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft machen.
Der Antrag auf Schlichtung richtet sich in der Regel gegen eine oder mehrere Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben. Diese Personen sollten im Antrag angegeben werden, auch um eine authentische Schlichtung zu ermöglichen.
Die diagnostische Abklärung und/oder die Behandlung müssen in Südtirol erfolgt sein, unabhängig davon, ob im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder privater Erbringer gesundheitlicher Leistungen. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ist auf das Gebiet der Provinz Bozen beschränkt.
Der allfällige Anspruch auf Schadenersatz darf nicht bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden sein.
Der Rechtsanspruch darf nicht verjährt sein.


Was benötigen Sie

Falls Sie als Patientin oder Patient einen Antrag auf Schlichtung stellen wollen, müssen Sie die folgenden Unterlagen vorbereiten:

  • Antrag auf Schlichtung, unter Verwendung folgenden Vordrucks: antragsformular,
  • zweckdienliche klinische Dokumentation (Krankenkarteien, Befunde) auf Papier oder digital, zeitlich geordnet,
  • allfälliges bildgebendes Material auf Datenträger (auch auf CD, DVD) sowie die entsprechenden Befundungen,
  • Nachweis des allfällig erlittenen vermögensrechtlichen Schadens,
  • im Falle einer Vertretung (wie zum Beispiel durch einen Rechtsbeistand oder, bei älteren Menschen, durch die erwachsenen Kinder) ist die entsprechende Vollmacht erforderlich,
  • bei verstorbenen Patientinnen und Patienten den Nachweis der Erbberechtigung in Form einer Ersatzerklärung: Ersatzerklärung zur eidesstattlichen Versicherung sowie die allfällige Benennung einer gemeinsamen bevollmächtigten Person.
Wenn Sie zum Gesundheitspersonal gehören oder eine Gesundheitseinrichtung vertreten, müssen Sie für die Bearbeitung eines Antrags auf Schlichtung folgende Unterlagen vorbereiten:
  • Antrag auf Schlichtung, unter Verwendung folgenden Vordrucks: antragsformular,
  • notwendigerweise eine im Voraus eingeholte Erklärung der Patientin oder des Patienten oder ihrer/seiner Rechtsnachfolgerin oder ihres/seines Rechtsnachfolgers: patientenerklärung,
  • zweckdienliche klinische Dokumentation (Krankenkarteien, Befunde) auf Papier oder digital, zeitlich geordnet,
  • allfälliges bildgebendes Material auf Datenträger (auch auf CD, DVD) sowie die entsprechenden Befundungen,
  • im Falle einer Vertretung (z. B. durch einen Rechtsbeistand) die entsprechende Vollmacht.

Die Vorlage eines Antrags auf Schlichtung unterliegt der Stempelsteuer (einmaliger Betrag von derzeit 16,00 Euro). Die Schlichtungsstelle ist im Übrigen öffentlich finanziert.

Das Schlichtungsverfahren wird auch ohne Beauftragung einer/eines Parteisachverständigen und/oder ohne rechtliche Vertretung (Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) durchgeführt.

Die Unterstützung durch Sachverständige und/oder Rechtsanwälte erweist sich oft als hilfreich. Die Kosten für den Rechtsbeistand und den Sachverständigen werden von der jeweiligen Verfahrenspartei getragen.


So wird es gemacht

Füllen Sie den Antrag auf Schlichtung bitte in allen seinen Teilen vollständige aus. Senden Sie in an:


So geht es weiter

Erzielen die Parteien des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung, wird:

  • ein Vergleich geschlossen, und
  • der allfällig zwischen den Parteien vereinbarte Betrag der Entschädigung/des Schadenersatzes flüssig gemacht.

Finden die Parteien des Schlichtungsverfahrens auch nach der Bewertung des Falles durch die Schlichtungsstelle keine Lösung für ihren Streit, wird das Verfahren eingestellt. Den Parteien steht es weiterhin frei, alternative Wege zur Beilegung ihrer laufenden Streitigkeit zu wählen, darunter zum Beispiel:

  • weitere direkte Verhandlungen;
  • Pflichtmediation;
  • fachkundliche Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung;
  • gerichtliche Klage;
  • Verzicht.

Zeiten und Fristen

Sie müssen Ihren Antrag auf Schlichtung vor Ablauf der Verjährungsfrist stellen. Die Verjährungsfrist kann 5 oder 10 Jahre dauern.


Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter der Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich der Autonomen Provinz Bozen?

Es handelt sich um einen öffentlichen Dienst für Patientinnen und Patienten, für Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben und für öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen. Ziel des Dienstes ist es, die Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Gesundheitsschäden zu unterstützen. Schäden, die sich aus mutmaßlichen medizinischen oder ärztlichen Diagnose- und/oder Behandlungsfehlern oder aus unterlassener oder unzureichender Aufklärung ergeben können.

Hat dieses Verfahren vor der Schlichtungsstelle die Voraussetzungen, um nach geltendem Recht als Pflichtmediation angesehen zu werden?

Beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle handelt es sich um eine freiwillige Schlichtung, nicht um eine Pflichtmediation oder eine fachkundliche Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung.

Es dient dazu, Gerichtsverfahren zu vermeiden und hat nach einem summarischen Schlichtungsversuch unverbindliche Schlichtungsempfehlungen für Patientinnen und Patienten, Gesundheitspersonal und/oder Gesundheitseinrichtungen zum Gegenstand.

Welche Funktion erfüllt die Schlichtungsstelle?

Die Schlichtungsstelle:

  • unterstützt die Parteien (Patientinnen und Patienten sowie Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben/öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen und deren Versicherer) bei ihrem Versuch, eine außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten der Berufshaftung im Gesundheitsbereich zu finden,
  • besteht aus zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und einer Ärztin/einem Arzt für Rechtsmedizin,
  • hat keine Verbindung zum Landesgesundheitsdienst und ist daher unabhängig,
  • hat die Aufgabe, Fälle angeblicher Berufshaftung im Gesundheitsbereich objektiv/neutral zu bewerten,
  • hat ihr Sekretariat bei der Landesabteilung Gesundheit,
  • verfügt über Beamtinnen und Beamte, die die Tätigkeit der Schlichtungsstelle koordinieren. Sie sind von allen Weisungen ihrer Vorgesetzten befreit.