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Dienstcode: 3147

Beiträge für Jahresprogramme von Vereinen und anderen Organisationen im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung

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Beschreibung

Beiträge für die Durchführung der Jahresprogramme von öffentlichen Körperschaften, Vereinen und anderen Organisationen, die im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung tätig sind.

Im Besonderen werden gefördert:

  • Projekte und Initiativen zur Förderung  im Bereich des Naturschutzes, der Landschaft und Raumentwicklung;
  • laufende Verwaltungsspesen (Personal, Miete, Rechnungen, Büromaterial), sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit des Vereins/der Organisation stehen;
  • der Ankauf von Bürogeräten (einschließlich Wartung);
  • der Ankauf von Büchern und Fachzeitschriften für die Grundausstattung des Vereins/der Organisation.

Die Vereinigungen können folgenden Beitrag erhalten:

  • bis zu 70 % der zulässigen Kosten;
  • bis zu 80 % der zulässigen Kosten im Falle des auf Landesebene repräsentativsten Naturschutzverbandes.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Vereine und Organisationen, die:

  • ihren Sitz oder ihre Außenstelle und operative Einrichtungen in Südtirol haben;
  • über eine Satzung verfügen, die als Hauptziel den Natur- und Landschaftsschutz sowie die Verbreitung von Informationen zur Raumordnung und Ortsplanung vorsieht;
  • eine organisierte und kontinuierliche Tätigkeit in den Bereichen Natur, Landschaft oder Raumentwicklung ausüben.

Gemeinden, die eine entsprechende Konvention mit der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen haben, aus der hervorgeht, welche Ausgaben finanziert werden können und welcher Prozentsatz an Förderung gewährt wird:

  • für die Führung eines Naturparkhauses;
  • für die Führung einer Informationsstelle eines Naturparks.

 


Voraussetzungen

Die Tätigkeiten müssen von der Vereinigung/Organisation freiwillig und ehrenamtlich ohne - auch nur indirekte - Gewinnabsicht und ausschließlich aus Solidarität und sozialem Bewusstsein geleistet werden.

Ausschluss von der Finanzierung

Handelsgesellschaften sind von der Finanzierung ausgeschlossen.

Ausgeschlossen sind auch Projekte und Initiativen, wofür bereits angesucht wurde oder in Zukunft noch angesucht wird:

  • um eine Förderung aus dem Landschaftsfonds im Sinne von Art. 16 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9,
  • um Förderung im Bereich der Landschaftspflege (Beschluss der Landesregierung vom 22. Februar 2022, Nr. 130, in geltender Fassung),
  • um Förderung gemäß Ländlichem Entwicklungsprogramm 2023-2027 (Verordnung EU 2021/2115),
  • oder im Bereich der Denkmalpflege (Beschluss der Landesregierung vom 17. Dezember 2024, Nr. 1171).

Die Tätigkeiten dürfen weder bei der Gesuchseinreichung noch bei der Rechnungslegung mit folgenden Ausgaben verbunden sein:

  • Spenden und anderen Solidaritätsbeiträge, Mitgliedsbeiträgen bei anderen Organisationen,
  • Repräsentationsausgaben,
  • Bankspesen und Passivzinsen,
  • Haushaltsfehlbeträgen der Vorjahre,
  • Abschreibungen,
  • Rückstellungen für zukünftige Ankäufe,
  • Verzugszinsen,
  • Versicherungskosten,
  • Ausflügen, Reisen und Besichtigungen,
  • Caterings, Empfängen (Essen und Trinken) und sonstigen Feiern,
  • Kosten für Vereinsversammlungen,
  • Kosten für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungskursen, Tagungen oder Vorträgen.

Was benötigen Sie

  • Formular für das Beitragsansuchen.


    Ausführlicher Bericht über die geplanten Tätigkeiten mit Beschreibung der Gesamtstrategie, die mit dem Jahresprogramm verfolgt wird

  • Kostenvoranschlag über die geplanten Tätigkeiten
  • Finanzierungsplan für die geplanten Tätigkeiten mit vollständiger Angabe der Finanzierungsquellen
  • Gründungsakt und aktuelle Satzung der Vereinigung/Organisation bei Erstansuchen oder falls Änderungen erfolgt sind
  • Erklärung zur Mehrwertsteuerposition (im Formular des Beitragsansuchens enthalten)
  • Erklärung zum Steuerrückbehalt (im Formular des Beitragsansuchens enthalten)
     

Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro erwerben (am Formular des Beitragsansuchens anzubringen).

 



So geht es weiter

  • Das zuständige Amt prüft Ihr Beitragsansuchen sowie die beigefügten Unterlagen. Es können zusätzliche, zur Bearbeitung und Bewertung des Ansuchens als notwendig erachtete Dokumente angefordert werden;
  • ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin erstellt eine Bewertung des Programms;
  • das Amt sendet das Gewährungsschreiben an Ihr digitales Domizil (PEC und/oder E-Mail);
  • nach Abschluss der Tätigkeiten, um den Beitrag zu erhalten, müssen Sie fristgerecht beim Verwaltungsamt für Raum und Landschaft einen Auszahlungsantrag mit folgenden Unterlagen einreichen:
    • Formular für den Auszahlungsantrag;
    • Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters der Vereinigung/Organisation/Gemeinde, dass die Tätigkeiten vollständig oder nur teilweise durchgeführt worden sind und dass die veranschlagten Kosten den tatsächlichen entsprechen (im Formular des Auszahlungsantrags enthalten);
    • geeignete, ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, gemeinsam mit einer entsprechenden Aufstellung (Ausgabenbelege, die vor dem Beitragsansuchen datiert sind, können nicht anerkannt werden).

Wenn die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten liegen, wird die Beitragshöhe auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und des genehmigten Prozentsatzes neu berechnet.


Zeiten und Fristen

  • Sie müssen das Beitragsansuchen bis zum Verfallstermin am 28. Februar eines jeden Jahres (auch in Schaltjahren) einreichen. In jedem Fall vor Beginn des Projekts/der Tätigkeiten;
  • bei Beiträgen für Naturparkhäuser oder Naturparkinfostellen innerhalb der in der jeweiligen Konvention angegebenen Frist;
  • der Auszahlungsantrag muss bis zum Verfallstermin am 28. Februar des Folgejahres (auch in Schaltjahren) gestellt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist es möglich, den Beitrag im Voraus zu beantragen?

Als begünstigte Person können Sie eine Vorschusszahlung im Ausmaß von bis zu 50 % des gewährten Beitrags beantragen. Sie müssen den Gesamtbetrag des gewährten Vorschusses bis zum 28. Februar des Folgejahres mit Ausgabenbelegen dokumentieren. Andernfalls müssen Sie den gesamten Vorschuss der Landesverwaltung rückerstatten. Der Antrag um Vorschuss muss bereits im Beitragsansuchen angegeben werden (im Formular enthalten).

Welche Ausgaben können anerkannt werden?

Für die Zulässigkeit von Ausgaben gelten einige Grundprinzipien.

Die Gehälter des Personals können bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag anerkannt werden. Die Gehaltsentwicklung aufgrund des Dienstalters wird berücksichtigt. Was die Gehaltspositionen von Vereinsvorständen anbelangt, gilt als Bemessungsgrundlage:

  • bei den großen Verbänden: die wirtschaftliche Behandlung der Abteilungsdirektoren des Landes;
  • bei anderen Vereinigungen: die wirtschaftliche Behandlung der Amtsdirektoren des Landes.

Vergütungen und Spesenerstattungen (für Reise, Verpflegung und Unterkunft) an Referenten und Moderatoren von Fortbildungsveranstaltungen können im Rahmen der für die Landesverwaltung geltenden Richtlinien anerkannt werden.

Ein Betrag von bis zu 25 % der anerkannten Kosten jedes einzelnen Projekts (die ehrenamtlichen Leistungen ausgenommen), aber höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 16.000 Euro, kann durch Quantifizierung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen belegt werden. In diesem Fall wird ein konventioneller Stundensatz von höchstens 20 Euro anerkannt. Dieser Betrag kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung von Erhöhungen gemäß ISTAT-Index, angepasst werden. Die ehrenamtlichen Leistungen werden durch eine Aufstellung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder, unter Angabe der geleisteten Stundenanzahl sowie der Art der Leistung dokumentiert.

Pro Beitragsansuchen können höchstens 500.000 Euro an zulässigen Kosten anerkannt werden.

Was geschieht, wenn ich einen einheitlichen Projektcode (CUP) erhalte?

Falls Ihnen das zuständige Amt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Ansuchens einen einheitlichen Projektcode CUP übermittelt hat (das ist der Fall, wenn der/die Antragstellende ein Verein ist), ersuchen wir Sie, Ihre Lieferanten, Dienstleister und Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser Code auch in den elektronischen und digitalen Rechnungen im Zusammenhang mit dem Projekt eingefügt werden muss. Außerdem muss der CUP in allen projektbezogenen Zahlungsbelegen angegeben werden, in allen Formularen und bei allen Bank- und Finanzüberweisungen im Zusammenhang mit dem Projekt.
Für Ausgabenbelege, die vor Mitteilung des CUP ausgestellt wurden, müssen Sie das Formular ​​​​​​​Eigenerklärung fehlender CUP ausfüllen. Füllen Sie das Formular mit den Daten der vorher ausgestellten Rechnungen aus, die für die Abrechnung des Beitrags erforderlich sind.

Was passiert, wenn das Jahresprogramm nach der Gewährung geändert werden muss?

Das zuständige Amt kann im Rahmen des vorgelegten Jahresprogramms den Ersatz einer Initiative durch eine andere zulassen. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf Ersatz vor Durchführung der Änderung gestellt wird.

Woraus muss die dem Auszahlungsantrag beizulegende Abrechnungsdokumentation bestehen?

Zusätzlich zum ausgefüllten Formular muss der Antrag auf Auszahlung folgende Ausgabenbelege beinhalten.

Aufstellung der Ausgaben, die den anerkannten Ausgaben entsprechen müssen und aus der die den einzelnen Projekten zugeordneten Ausgabebelege (Rechnungen usw.) klar hervorgehen. Die Aufstellung muss die Angabe zur Steuergrundlage und zur Mehrwertsteuer enthalten, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum sowie das Zahlungsdatum. Ausgabenbelege, die vor dem Beitragsansuchen datiert sind, können nicht anerkannt werden. Zu Beginn des Folgejahres ausgestellte Rechnungen und getätigte Zahlungen können nur angenommen werden, sofern ein klarer Bezug zu den Tätigkeiten oder Projekten laut genehmigtem Jahresprogramm des Vorjahres gegeben ist.

Ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege in digitaler Form: Honorarnoten, elektronische Rechnungen im XML- und entsprechenden PDF-Format. Außerdem die zugehörigen Zahlungsbestätigungen bzw. Quittungen oder Kontoauszüge. Aus letzteren müssen die effektiven Bewegungen der entsprechenden Beträge hervorgehen. Wirtschaftsteilnehmer, die von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung befreit sind, müssen die Details zur Befreiung in ihrer Rechnung oder Honorarnote eindeutig anführen. Die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen gilt nicht für ausländische Unternehmen. Die Ausgabenbelege müssen auf den Namen des Antragstellers lauten. Zulässig sind auch eindeutige Kassabelege, aus denen die angekauften Waren und die Eckdaten zum Verkäufer hervorgehen.

Im Falle der Abrechnung von Personalkosten:

  • Liste des lohnabhängigen Personals für den betreffenden Zeitraum;
  • Timesheets/monatliche Stundenaufstellung für das aufgelistete Personal (Gesamtpersonalkosten);
  • Lohnstreifen und entsprechende Zahlungsbelege;
  • quittierte F24 betreffend die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.

Im Falle der Abrechnung von ehrenamtlich erbrachten Leistungen: Erklärung jedes einzelnen Mitglieds, das ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt. Die Erklärung muss die persönlichen Daten des/der Freiwilligen, die Anzahl der geleisteten Stunden, aufgeschlüsselt nach Projekt, sowie die Art der Leistung enthalten.

 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar im Portal Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.