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Dienstcode: 3140

Förderungen für öffentliche Einrichtungen für die Anstellung von Menschen mit Behinderungen durch das Projekt Plus 35

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Beschreibung

Antrag auf Gewährung einer Förderung gemäß dem Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, die vom Amt für Menschen mit Behinderungen verwaltet wird. Die Förderung richtet sich an öffentliche Körperschaften, die Menschen mit Behinderungen anstellen.

Die Förderung steht nur für die Monate zu, die nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, vollständig gearbeitet und vollumfänglich mit fixen und dauerhaften Bezügen entlohnt wurden, und wird anhand der folgenden Faktoren berechnet:

  • Anstellung zur Erfüllung der Pflichtquote laut Gesetz Nr. 68/1999, in geltender Fassung, oder Anstellung, ohne dass die Pflichtquote erfüllt werden muss oder bei bereits erfüllter Pflichtquote;
  • Funktionsebene;
  • Arbeitsverhältnis in Voll- oder Teilzeit.

Wer kann den Dienst nutzen

Öffentliche Körperschaften der folgenden Bereiche:

  • Bereich des Personals der Gemeinden, Altersheime und Bezirksgemeinschaften;
  • Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes;
  • Bereich des Personals des Institutes für den sozialen Wohnbau;
  • Bereich des Personals des Verkehrsamts der Stadt Bozen und der Kurverwaltung Meran.

Voraussetzungen

Förderfähig sind die Ausgaben für die Anstellung von Menschen mit Behinderungen zu Lasten der Körperschaften der oben genannten Bereiche.

Menschen mit Behinderungen müssen bei Antragsstellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Wohnsitz im Landesgebiet;
  • Eintragung in die Listen für die gezielte Vermittlung für die Anstellung in öffentlichen Körperschaften im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, vor der Anstellung;
  • Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden;
  • Anstellung nicht über einen öffentlichen Wettbewerb.

Nachweisliche Teilnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung an einem der folgenden Projekte zur begleiteten Arbeitseingliederung von mindestens 180 Tagen vor der Anstellung:

  • individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung,
  • individuellen Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung,
  • Teilnahme an einem Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen gemäß Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung,
  • meldepflichtiges Praktikum gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196.

Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren ab Anstellung der Person mit Behinderung gestellt werden.


Was benötigen Sie

Der Antrag ist ausschließlich über das Portal myCIVIS einzureichen.


So wird es gemacht

Folgende Schritte sind durchzuführen:

  1. Klicken Sie im Portal myCIVIS auf den Dienst Beitrag für Arbeitseingliederung Projekt Plus+35;
  2. Geben Sie Ihre Anmeldedaten für die digitale Identität ein (z.B. SPID, CIE, usw.).
  3. Füllen Sie die Vollmacht/Vollmachten für die antragstellende Körperschaft aus.
  4. Füllen Sie einen eigenen Antrag für jeden Angestellten oder jede Angestellte aus, für die sie eine Förderung beantragen.

So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und die Voraussetzungen,
  2. im Falle eines positiven Ergebnisses erhalten Sie einen Brief über die Gewährung der Förderung, in dem die tatsächlich gewährte Förderung angegeben ist, die jährlich in einmaliger Zahlung ausgezahlt wird,
  3. die Förderung wird erst nach Einreichen der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Ausgaben ausgezahlt.

Zeiten und Fristen

  • Sie müssen den Antrag zwischen dem 1. Dezember des Vorjahrs und dem 30. Juni des Bezugsjahres einreichen;
  • es wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei Erneuerungen als auch bei neuen Anträgen die Förderung nur für die Monate zusteht, die nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, vollständig gearbeitet und vollumfänglich mit fixen und dauerhaften Bezügen entlohnt wurden. Im Falle einer Änderung des Arbeitsverhältnisses in Voll- oder Teilzeit wird die Änderung der Förderung ab dem Folgemonat berechnet;
  • Sie müssen die Rechnungslegung bis zum 30. April des Folgejahres einreichen.

Häufig gestellte Fragen

Wenn die Einstellung im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs erfolgt, hat die Person dann weiterhin Anspruch auf die Förderung?

Nein, Ausgaben für Personen mit Behinderung, die im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs angestellt wurden, sind nicht förderfähig.

Ab wann muss die Förderung berechnet werden, wenn die Einstellung nicht zum Monatsersten erfolgt?

Die Monate werden ab dem ersten vollständig gearbeiteten Monat nach Einreichung des Antrags berechnet, wobei der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in den Monaten vollumfänglich gearbeitet haben muss.

Kann ich die Förderung für das gesamte Jahr erhalten, wenn ich den Antrag im Laufe des Jahres stelle?

Nein, es werden nur Ausgaben für die Monate berücksichtigt, die nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, anfallen.
Wenn Sie den Antrag beispielsweise für einen Angestellten oder eine Angestellte, der oder die am 1. Januar anfängt und das ganze Jahr arbeitet, am 29. Juni einreichen, haben Sie erst ab Juli Anspruch auf einen Beitrag für diesen Angestellten oder diese Angestellte.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen