web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 3139

Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Der Dienst betrifft die Bearbeitung und Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch Schlichtungs- und Schiedsverfahren. Er ermöglicht die Durchführung von:

  • einem freiwilligen Schlichtungsversuch;
  • einem Schlichtungs- und Schiedsgericht im Falle einer disziplinarischen Maßnahme;
  • einer kollektiven Schlichtung.

Wer kann den Dienst nutzen

  • Freiwilliger Schlichtungsversuch: jede Partei eines öffentlichen oder privaten Arbeitsverhältnisses, eines Leiharbeitsverhältnisses oder eines Vertrags in der Landwirtschaft;
  • Schlichtungs- und Schiedskollegium bei Disziplinarmaßnahmen: Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der/die bei einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin des Privatsektors beschäftigt ist und gegen den/die eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entlassung verhängt wird;
  • Kollektive Schlichtung: Das Unternehmen oder die Gewerkschaftsvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Voraussetzungen

Es gibt keine besonderen Voraussetzungen.


Was benötigen Sie

Es sind eine Einverständniserklärung über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Unterlagen zur Begründung der Forderungen erforderlich. Darüber hinaus müssen Sie je nach Fall eines der folgenden Dokumente einreichen:

  • Antrag auf Einberufung der Schlichtungskommission: Formular oder
  • Antrag auf Einberufung eines Schlichtungs- und Schiedskollegiums für Disziplinarmaßnahmen: Antragsformular oder
  • Schlichtung - Antrag auf Abhaltung einer kollektiven Schlichtung: Formular oder
  • Antrag auf Ratifizierung eines zwischen den Parteien bestehenden Abkommens: Formular.

Hier finden Sie die Einverständniserklärung über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten: auszufüllendes Formular.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Der Antrag kann persönlich abgegeben oder per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Wenn der/die Antragstellende über eine PEC verfügen muss, muss der Antrag an die PEC arbeit.lavoro@pec.prov.bz.it  geschickt werden.

ACHTUNG: Der Antrag auf Einberufung der Kommission für einen freiwilligen Schlichtungsversuch ist per Einschreiben oder per PEC auch an die gegnerische Partei zu senden.

 


So geht es weiter

Nachdem das Verwaltungsamt Arbeitsmarkt alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat, beruft es die beteiligten Parteien ein.


Zeiten und Fristen

Für den fakultativen Schlichtungsversuch sind die im Zivilrecht vorgesehenen Fristen zu beachten (siehe FAQ).

Die Einberufung des Schlichtungs- und Schiedskollegiums muss vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Disziplinarmaßnahme beantragt werden.

Bei einer kollektiven Entlassung muss die gemeinsame Prüfung beim Verwaltungsamt Arbeitsmarkt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der bei der Gewerkschaft erstellten Anzeige der Nichteinigung abgeschlossen werden.


Häufig gestellte Fragen

Ich habe meine Entlassung angefochten: Wie viel Zeit habe ich, um einen Schlichtungsantrag zu stellen?

Das Ansuchen um einen Schlichtungsversuch muss der anderen Partei innerhalb von 270 Tagen nach der Entlassung übermittelt werden. Nimmt die andere Partei nicht innerhalb von 20 Tagen an oder bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, müssen Sie innerhalb von 60 Tagen nach der Nichtannahme oder Nichteinigung einen Rekurs bei Gericht einreichen.

Können die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei einer kollektiven Schlichtung durch ihre Gewerkschaften vertreten werden?

Ja, vorausgesetzt, jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat seine/ihre Gewerkschaftsorganisation förmlich beauftragt, an der kollektiven Schlichtung teilzunehmen.

Welche Art von Entscheidung kann das Schlichtungs- und Schiedskollegium treffen?

Das Schlichtungs- und Schiedskollegium kann die Disziplinarstrafe bestätigen, aufheben oder herabsetzen.


Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Gesetzes 628 vom 22. Juli 1961;

  • Artikel 4 und 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1991, Nr. 223;

  • Artikel 2112 des Zivilgesetzbuchs;

  • Artikel 409, 410 und 411 der Zivilprozessordnung.

 

-->