Ich habe meine Entlassung angefochten: Wie viel Zeit habe ich, um einen Schlichtungsantrag zu stellen?
Das Ansuchen um einen Schlichtungsversuch muss der anderen Partei innerhalb von 270 Tagen nach der Entlassung übermittelt werden. Nimmt die andere Partei nicht innerhalb von 20 Tagen an oder bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, müssen Sie innerhalb von 60 Tagen nach der Nichtannahme oder Nichteinigung einen Rekurs bei Gericht einreichen.
Können die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei einer kollektiven Schlichtung durch ihre Gewerkschaften vertreten werden?
Ja, vorausgesetzt, jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat seine/ihre Gewerkschaftsorganisation förmlich beauftragt, an der kollektiven Schlichtung teilzunehmen.
Welche Art von Entscheidung kann das Schlichtungs- und Schiedskollegium treffen?
Das Schlichtungs- und Schiedskollegium kann die Disziplinarstrafe bestätigen, aufheben oder herabsetzen.