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Dienstcode: 3135

Erwerb von Kenntnissen der Sprache und über die lokale Gesellschaft für die Integration von Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen "Zusammenleben in Südtirol"

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Beschreibung

Ab 2023 müssen Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern (Europäische Union) mündliche Kenntnisse in Italienisch oder Deutsch (Niveau A2) nachweisen. Zusätzlich zu den bestehenden Voraussetzungen müssen sie einen Kurs zur lokalen Gesellschaft besuchen.
Diese Voraussetzungen gelten für den Erhalt:

  • des Landesfamiliengeldes;
  • des Zusatzbeitrags des Landesfamiliengeldes;
  • des Landeskindergeldes.

Wer kann den Dienst nutzen

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die die oben erwähnten Landeszulagen erhalten möchten.


Voraussetzungen

Sie können Ihre mündlichen Sprachkenntnisse auf eine der folgenden Arten nachweisen:

  • erfolgreicher Abschluss von mindestens einem Schuljahr an einer Schule einer beliebigen Stufe mit deutscher, italienischer oder ladinischer Unterrichtssprache in der Europäischen Union;
  • Einschreibung in ein reguläres Universitätsstudium an einer italienisch- oder deutschsprachigen Universität in der Europäischen Union (EU);
  • Bestehen des Sprachtests, der für die Aufenthaltsgenehmigung für einen langfristigen Aufenthalt in der EU erforderlich ist;
  • ein anerkanntes Sprachzertifikat oder eine Bescheinigung über die Zweisprachigkeit auf A2-Niveau oder höher;
  • die Teilnahmebestätigung für einen Sprachkurs, ausgestellt von einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder einer öffentlichen Schule oder Verwaltung. Aus dem Dokument muss hervorgehen, dass die Teilnahme an einem Kurs auf B1-Niveau oder höher empfohlen wird. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
  • das Bestehen der mündlichen Sprachprüfung auf A2-Niveau. Der Test entspricht dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Die Prüfung wird von der Landesverwaltung (Landesdienststelle für die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen) organisiert und ist Teil der Maßnahmen zur Förderung der Integration;
  • die Erfüllung der auf staatlicher Ebene vorgesehenen Integrationsvereinbarung.

Wenn Sie keinen der oben genannten Nachweise erbringen können, müssen Sie sich für einen Sprachkurs anmelden. Dies gilt insbesondere zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf zusätzliche Leistungen. Der Kurs muss die folgenden Merkmale aufweisen:

  • Dauer von mindestens 40 Stunden;
  • muss in einer der offiziellen Landessprachen bei einer zertifizierten Weiterbildungseinrichtung oder bei öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen stattfinden;
  • muss innerhalb von 24 Monaten nach Beantragung der Zusatzleistungen abgeschlossen sein;
  • gilt nur dann als abgeschlossen, wenn mindestens 75 % der Gesamtstundenzahl absolviert wurden.

Sie können Ihr Wissen über die lokale Gesellschaft und Kultur auf eine der folgenden Arten unter Beweis stellen:

  • erfolgreicher Abschluss von mindestens einem Schuljahr an einer Schule einer beliebigen Stufe mit deutscher, italienischer oder ladinischer Unterrichtssprache in der Europäischen Union;
  • Einschreibung in ein reguläres Universitätsstudium an einer italienisch- oder deutschsprachigen Universität in der Europäischen Union;
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an den speziellen Kursen.
Die Kurse bestehen aus 3 Modulen zu je 3 Stunden, über die lokale Gesellschaft und Kultur:
  1. Modul: Begriffe aus der Geschichte und Geographie Südtirols, Institutionen, Grundlagen des Zusammenlebens;
  2. Modul: Werte gemäß der EU-Charta der Grundrechte;
  3. Modul: Arbeit, Schule, Wohnen, Freizeit, Gesundheit.
Die Kurse werden von Agenturen für Weiterbildung in Absprache mit der Koordinierungsstelle für Integration organisiert und durchgeführt. Diese Organisation arbeitet in Absprache mit den Ämtern für Weiterbildung der Abteilungen für italienische und deutsche Kultur. Für alle drei Module besteht eine Anwesenheitspflicht für die gesamte Stundenzahl.
Die Koordinierungsstelle für Integration behält sich das Recht vor, die Teilnahme an Sprach-, Kultur- und Gesellschaftskursen anzuerkennen, die von öffentlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen organisiert werden. Dies geschieht, um die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu gewährleisten, die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g des Landesgesetzes 12/2011 festgelegt sind.
Wenn Sie keinen der oben genannten Nachweise erbringen können, müssen Sie sich für den Kurs über die lokale Gesellschaft und Kultur anmelden. Dies gilt insbesondere zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf zusätzliche Leistungen. Der Kurs muss bei einer der Weiterbildungseinrichtungen besucht werden, die ihn anbieten. 
Sie müssen den Kurs innerhalb von 24 Monaten nach Einreichung Ihres Antrags auf Zusatzleistungen abgeschlossen haben.

Was benötigen Sie

Um Ihre Voraussetzungen nachzuweisen, müssen Sie eine Eigenerklärung erstellen, in der Sie die Ihnen vorliegenden Unterlagen hochladen. Nutzen Sie dafür den Online-Dienst myCIVIS selbständig oder mit Hilfe eines Patronats.

Erforderliche Unterlagen für die sprachlichen Kenntnisse:

  • Sprachzertifikat;
  • Diplom über einen abgeschlossenen Sprachkurs bei einer zertifizierten Einrichtung;
  • Bestätigung der Anmeldung oder des Abschlusses eines 40-stündigen Sprachkurses.
Erforderliche Unterlagen für Kenntnise der lokalen Gesellschaft und Kultur:
  • Bestätigung der Anmeldung oder des Abschlusses eines Kurses über die lokale Gesellschaft und Kultur bei einer zertifizierten Einrichtung.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Sie können Ihre Kenntnisse über den Online-Dienst myCIVIS nachweisen, indem Sie die folgenden Schritte ausführen:

  1. Klicken Sie auf den Link: Online-Dienst myCIVIS, melden Sie sich an und Sie werden direkt zur entsprechenden Seite weitergeleitet.
  2. Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  3. Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.

So geht es weiter

Für Sprachkurse 

Um einen Sprachkurs zu besuchen, können Sie sich an folgende Stellen wenden. Die Dauer des Sprachkurses muss mindestens 40 Stunden betragen und mindestens 75 Prozent der Gesamtstundenzahl müssen besucht werden.

AlphaBeta Piccadilly (Deutsch und Italienisch)
Telefon: +39 0471 97 86 00 / +39 0473 21 06 50
E-Mail: info@alphabeta.it

AZB by Cooperform (Deutsch und Italienisch)
Telefon: +39 0471 97 09 54
E-Mail: azb@cooperform.it

Voltaire European Education Centre (Italienisch)
Telefon +39 0471 18 94210
E-Mail: voltaire@voltaire-bz.it

Kurs über lokale Kultur und Gesellschaft

Für die Teilnahme an einem Kurs über lokale Kultur und Gesellschaft können Sie sich an folgende Adressen wenden:

CLS Consorzio Lavoratori Studenti (für Bozen, Salten-Schlern, Überetsch-Unterland und Gröden):
Telefon: +39 0471 28 80 03
E-Mail: cls@cls-bz.it
Website: www.cls-bz.it

KVW Bildung:

urania meran (für den Vinschgau, Burggrafenamt):
Telefon: +39 0473 23 02 19
E-Mail: info@urania-meran.it
Website: urania-meran.it

Der Kurs über Kultur und Gesellschaft dauert neun Stunden.
Nach der Genehmigung der Koordinierungsstelle für Integration der von Ihnen gemeldeten Voraussetzungen zahlt ASSE die Schecks ab dem Monat nach Einreichung der Eigenerklärung aus.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle für Integration, die von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:15 Uhr erreichbar ist:
Telefon: +39 0471 41 82 33
E-Mail: coordinamento-integrazione@provincia.bz.it


Zeiten und Fristen

Es gibt keine Fristen für die Einreichung einer Eigenerklärung. Jede erstellte Eigenerklärung ist zwei Jahre lang gültig. Für das Erreichen des Niveaus A2.3 gibt es keine Frist.

Bis zum Erreichen des A2-Zertifikats können mehrere Erklärungen abgegeben werden, die jeweils einer Prüfung oder einem Kurs der Mittelstufe entsprechen. Jede offene Erklärung für die Dauer von zwei Jahren muss jedoch mit der Bescheinigung über den Kurs oder die Prüfung, für die man sich eingeschrieben hat, abgeschlossen werden, bevor eine neue Erklärung eröffnet werden kann.
 


Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Was bedeutet es, dass die Eigenerklärung zwei Jahre lang gültig ist?

Wenn Sie am 17. Februar 2025 eine Erklärung abgeben, z. B. für die Einschreibung in einen Sprachkurs auf A1-Niveau und einen Kurs über Kultur und Gesellschaft, ist die Erklärung zwei Jahre lang gültig. Sie haben dann bis zum 17. Februar 2027 Zeit, die Erklärung zu beenden. Bis zu diesem Datum müssen Sie die Teilnahmebescheinigung für den Sprachkurs und die Teilnahmebescheinigung für den Kurs über Kultur und Gesellschaft hochladen. Andernfalls wird die Erklärung gesperrt und die Auszahlung der Schecks wird entsprechend gestoppt. Wenn Sie jedoch am 17. Februar 2025 eine Erklärung abgeben, um eine vor dem 01. Januar 2025 eröffnete Erklärung zu vervollständigen, ist die Erklärung ein Jahr gültig.

Wo finde ich genauere Informationen über die Voraussetzungen?

Weitere Informationen finden Sie im Landesbeschluss vom 5. November 2024, Nr. 957, unter Artikel 5 „Sprachkenntnisse“ und Artikel 6 „Kenntnis der lokalen Gesellschaft und Kultur“.