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Dienstcode: 3130

Beiträge für kulturelle Investitionen für die deutsche Sprachgruppe

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Beschreibung

Förderung der kulturellen Investitionen von Landesinteresse für die deutsche Sprachgruppe und für sprachgruppenübergreifende Investitionen.

Sie können um einen Beitrag ansuchen für:

  • Ankauf, Bau, Renovierung, Erweiterung, Ausstattung und Einrichtung von Ausstellungsräumen, Theater- und Kinosälen, Mehrzweckgebäuden und anderen Räumen, die für kulturelle und künstlerische Vorhaben bestimmt sind;
  • Ankauf und Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Trachten.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen, Verbände und Komitees der deutschen Sprachgruppe oder mit sprachgruppenübergreifender kultureller Tätigkeit von Landesinteresse.

Voraussetzungen

Für eine Förderung Ihrer Investitionen müssen Sie:

  • seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche und öffentlich zugängliche kulturelle Tätigkeit in Südtirol ausüben;
  • über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen;
  • keine Gewinnabsicht verfolgen.

 


Was benötigen Sie

  • Letzter genehmigter Rechnungsabschluss;
  • kurzer Tätigkeitsbericht zum vorhergehenden Jahr;
  • Investitionsprogramm mit der ausführlichen Beschreibung des geplanten Vorhabens, der Ziele, der Zielgruppen und des Ortes;
  • detaillierter Kostenvoranschlag;
  • Finanzierungsplan mit Angabe aller Ausgaben und Einnahmen (in Höhe von mindestens 20 % der Ausgaben);
  • Zeitplan für die Umsetzung der Investition mit Datum des Beginns und Endes der Arbeiten;
  • Zusammensetzung des Leitungsgremiums der Organisation;
  • Gründungsakt und Satzung (nur bei Erstantrag oder Änderung).
Sie können das Formular für den Förderantrag unter folgendem Link herunterladen: Förderantrag kulturelle Investitionen.

Dieser Dienst unterliegt der Stempelsteuer. Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 € auf dem Antrag anbringen.
Davon ausgenommen sind Organisationen, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) oder im Landesverzeichnis der ehrenamtlich Tätigen eingetragen sind.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft den Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen.
  2. Der Antrag wird von einer Kommission begutachtet.
  3. Der Beitrag wird mit einem Dekret des Direktors/der Direktorin der Abteilung Deutsche Kultur gewährt oder abgelehnt. Das Amt teilt die Entscheidung und eventuelle Beitragshöhe schriftlich mit.
  4. Sie dürfen den Beitrag nur zur Durchführung der geförderten Investition verwenden. Teilen Sie diesbezügliche Änderungen dem Amt schriftlich mit. Diese müssen genehmigt werden.
    Wenn Sie die geförderte Investition nicht oder nur teilweise durchführen oder die zugelassenen Ausgaben nicht vollständig tätigen, teilen Sie dies ebenfalls dem Amt schriftlich mit. Der Beitrag kann dann widerrufen oder anteilsmäßig gekürzt werden.
  5. In außerordentlichen und begründeten Fällen können Sie bis zum 30. September des jeweiligen Bezugsjahres um eine ergänzende Förderung ansuchen. In diesem Fall müssen Sie einen Begleitbericht, einen neuen Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan vorlegen.

 


Zeiten und Fristen

Zu beachten: Reichen Sie den Antrag ein, bevor Sie die Ausgaben tätigen.
  • Bis 31. Januar des Bezugsjahres (bei Beginn nach dieser Frist bis spätestens 31. Oktober).
  • In außerordentlichen Fällen kann ein ergänzender Beitrag bis 30. September des Bezugsjahres beantragt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Höhe der Förderung orientiert sich an den verfügbaren Haushaltsmitteln und an Ihren Eigenmitteln. 
Die Förderung darf nicht höher als der im Finanzierungsplan angegebene Fehlbetrag sein. Mindestens 20 % der geplanten Ausgaben müssen durch andere Mittel gedeckt werden. In der Regel deckt die Förderung 40 % der zugelassenen Ausgaben. Sofern die Haushaltsmittel verfügbar sind, kann sie in außerordentlichen Fällen bis zu 80 % der zugelassenen Ausgaben betragen.
Sie können einen Vorschuss in Höhe von 90 % des gewährten Beitrags beantragen, indem Sie das entsprechende Feld im Antrag ankreuzen. Dieser wird nach Genehmigung des Beitrags ausbezahlt.

Muss ich die Förderung des Landes Südtirol kenntlich machen?

Ja, Sie müssen auf allen gedruckten und digitalen Medien, die in Zusammenhang mit der geförderten Investition hergestellt werden, das Logo der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol anbringen.
Das Logo finden Sie unter den folgenden Links:

Was muss ich bei den Ausgaben beachten?

Sie können die Ausgaben erst tätigen, nachdem Sie den Förderantrag eingereicht haben.

Wann wird der Beitrag ausgezahlt?

Nach Abschluss der Investition müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Beitrags im Amt einreichen. Die Hinweise zur Abrechnung des Beitrags und die nötigen Unterlagen erhalten Sie vom Amt schriftlich, sobald die Beitragsgewährung abgeschlossen ist.
Sie können diese Unterlagen auch unter den folgenden Links herunterladen:

Nach Prüfung des Auszahlungsantrags und der eingereichten Unterlagen kann der Beitrag ausgezahlt werden.

Kann ich für den Beitrag auch ehrenamtlich geleistete Stunden geltend machen?

Organisationen ohne Gewinnabsicht können ehrenamtlich geleistete Stunden von Mitgliedern und Beteiligten bis zu einem Höchstausmaß von 25 % der zugelassenen Ausgaben mit 20 € je Stunde im Zuge der Abrechnung vorlegen.
Das hierfür vorgesehene Formblatt finden Sie unter folgendem Link: Aufstellung der ehrenamtlichen Mitarbeit.

Was muss ich im Fall von Stichprobenkontrollen vorlegen?

Die Verwaltung führt bei 6 % der ausgezahlten Beiträge Stichprobenkontrollen durch. In diesem Fall müssen Sie alle Rechnungen in Höhe der zugelassenen Ausgaben samt Überweisungsbelegen und die vollständigen Unterlagen über die durchgeführten Tätigkeiten vorlegen.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

  • Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9 „Landeskulturgesetz“;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 886 vom 9. August 2016: „Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie die Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche und für die ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022, Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023, Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023 und Beschluss Nr. 1172 vom 17.12.2024)“ – Anlage A.

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.