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Dienstcode: 3127

Beiträge für Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche Sprachgruppe

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Beschreibung

Beitrag für Publikationen und verlegerische Tätigkeit von Landesinteresse für die deutsche Sprachgruppe.

Gefördert werden:

  • Erarbeitung, Erstellung und Ankauf von Publikationen, auch auf Audioträgern und in digitaler Form;
  • Durchführung von Veranstaltungen und Vorhaben zur Positionierung von Titeln und Programmen mit Südtirolbezug im In- und Ausland;
  • Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Preisen in Zusammenhang mit Publikationen von Landesinteresse.
Sie können ansuchen für:
  • Projektbeiträge;
  • ergänzende Beiträge.

Wer kann den Dienst nutzen

  • Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen, Verbände und Komitees der deutschen Sprachgruppe;
  • Verlage mit Sitz in Südtirol oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder in der Schweiz;
  • Einzelpersonen der deutschen Sprachgruppe.

Voraussetzungen

Für eine Förderung Ihrer Tätigkeit müssen.

Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen, Verbände und Komitees:
  • seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben;
  • über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen;
  • und keine Gewinnabsicht verfolgen.
Verlage:
  • regelmäßig qualitätvolle Publikationen verlegen;
  • mindestens eine dreijährige Erfahrung im Verlagswesen aufweisen;
  • über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen;
  • und im Firmenregister der Handelskammer eingetragen sein.
Einzelpersonen:
  • aus Südtirol stammen;
  • oder, in Südtirol leben.

Was benötigen Sie

  • Ausführliche Beschreibung der geplanten Publikation oder des Verlagsprogramms (Inhalt, Gliederung, Autorinnen/Autoren).
  • Ausführliche Beschreibung der geplanten Werbeveranstaltungen oder Werbeaktivitäten der Verlage (Ziel, Zielgruppen, Inhalt, Ort, Zeitraum, beteiligte Personen).
  • Textproben, falls vorhanden.
  • detaillierter Kostenvoranschlag mit Zeitplan.
  • Finanzierungsplan mit Angabe aller Ausgaben und Einnahmen (in Höhe von mindestens 30 % der Ausgaben).
  • Zusammensetzung des Leitungsgremiums der Organisation.
  • Gründungsakt und Satzung des Vereins (nur bei Erstantrag oder Änderung).
  • Erklärung der Verlage.
  • „De-Minimis“-Erklärung (nur bei Zeitschriften oder Zeitungen).

Sie können das Formular für den Förderantrag unter folgendem Link herunterladen: Förderantrag für Publikationen und verleg. Tätigkeiten.

Dieser Dienst unterliegt der Stempelsteuer. Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 € auf dem Antrag anbringen.

Davon ausgenommen sind Organisationen, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) oder im Landesverzeichnis der ehrenamtlich Tätigen eingetragen sind.



So geht es weiter

  1. Das Amt prüft den Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen.
  2. Der Antrag wird von einer Kommission begutachtet.
  3. Der Beitrag wird mit einem Dekret des Direktors/der Direktorin der Abteilung Deutsche Kultur gewährt oder abgelehnt. Das Amt teilt die Entscheidung und eventuelle Beitragshöhe schriftlich mit.
  4. Sie dürfen den Beitrag nur zur Durchführung der geförderten Publikationen und Verlagsprogramme verwenden. Diesbezügliche Änderungen müssen Sie dem Amt schriftlich mitteilen. Diese müssen genehmigt werden.
    Wenn Sie die geförderte Tätigkeit nicht oder nur teilweise durchführen oder die zugelassenen Ausgaben nicht vollständig tätigen, teilen Sie dies ebenfalls dem Amt schriftlich mit. Der Beitrag kann dann widerrufen oder anteilsmäßig gekürzt werden.
  5. In außerordentlichen und begründeten Fällen können Sie bis zum 30. September des Bezugsjahres um eine ergänzende Förderung ansuchen. In diesem Fall müssen Sie einen Begleitbericht, einen neuen Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan vorlegen.
  6. Für die Auszahlung des Beitrags müssen Sie dem Amt drei Belegexemplare der Publikation zustellen.

 


Zeiten und Fristen

Zu beachten: Reichen Sie den Antrag ein, bevor Sie die Ausgaben tätigen.
  • Bis 31. Januar des Bezugsjahres (bei Beginn nach dieser Frist bis spätestens 31. Oktober).
  • In außerordentlichen Fällen kann ein ergänzender Beitrag bis 30. September des Bezugsjahres beantragt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den „Kriterien für die Bewertung“ (siehe Richtlinien unter Artikel 9) und darf nicht höher als der im Finanzierungsplan angegebene Fehlbetrag sein. Mindestens 30 % der geplanten Ausgaben müssen durch andere Mittel gedeckt werden. Sofern die Haushaltsmittel verfügbar sind, kann der Beitrag bis zu 70 % der zugelassenen Ausgaben betragen.
Sie können einen Vorschuss in Höhe von 90 % des gewährten Beitrags beantragen, indem Sie das entsprechende Feld im Antrag ankreuzen. Dieser wird nach Genehmigung des Beitrags ausbezahlt.

Wie werden die Anträge auf Förderung bewertet?

Bei der Bewertung der Anträge dienen folgende Kriterien von Landesinteresse der Orientierung:
  • Kulturelle Relevanz des Vorhabens für das Land Südtirol;
  • Aufarbeitung eines besonderen historischen, landesgeschichtlichen, ethnologischen, kulturellen, sprachwissenschaftlichen oder gesellschaftspolitischen Themas;
  • Qualität des Projekts;
  • Qualifikation, Professionalität und Erfahrung der Beteiligten;
  • Beitrag des Projekts zur kulturellen Bildung;
  • Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Umsetzung;
  • Förderung des Austauschs zwischen verschiedenen Kulturräumen;
  • Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit,
  • Beitrag zur Inklusion oder Integration von Bürgerinnen und Bürgern;
  • Bedeutung des Vorhabens für die Verlagslandschaft.

Muss ich die Förderung des Landes Südtirol kenntlich machen?

Ja, Sie müssen auf allen Publikationen und gedruckten und digitalen Medien, die in Zusammenhang mit der geförderten Publikation oder dem Verlagsprogramm (Förderung) hergestellt werden, das Logo der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol anbringen.
Das Logo finden Sie unter den folgenden Links:

Was muss ich bei den Ausgaben beachten?

Sie können die Ausgaben erst tätigen, nachdem Sie den Antrag eingereicht haben.

Wann wird der Beitrag ausgezahlt?

Nach Abschluss des Vorhabens müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Beitrags im Amt einreichen. Die Hinweise zur Abrechnung des Beitrags und die nötigen Unterlagen erhalten Sie vom Amt schriftlich, sobald die Beitragsgewährung abgeschlossen ist.
Sie können diese Unterlagen auch unter den folgenden Links herunterladen:Nach Prüfung des Auszahlungsantrags und der eingereichten Unterlagen kann der Beitrag ausgezahlt werden.

Kann ich für den Beitrag auch ehrenamtlich geleistete Stunden geltend machen?

Organisationen ohne Gewinnabsicht können ehrenamtlich geleistete Stunden von Mitgliedern und Beteiligten bis zu einem Höchstausmaß von 25 % der zugelassenen Ausgaben mit 20 € je Stunde im Zuge der Abrechnung vorlegen.
Das hierfür vorgesehene Formblatt finden Sie unter folgendem Link: Aufstellung der ehrenamtlichen Mitarbeit.

Was muss ich im Fall von Stichprobenkontrollen vorlegen?

Die Verwaltung führt bei 6 % der ausgezahlten Beiträge Stichprobenkontrollen durch. In diesem Fall müssen Sie alle Rechnungen in Höhe der zugelassenen Ausgaben samt Überweisungsbelegen und die vollständigen Unterlagen über die durchgeführten Tätigkeiten vorlegen.

Rechtliche Grundlagen

  • Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9 „Landeskulturgesetz“;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 886 vom 9. August 2016: „Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie die Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche und für die ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022, Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023, Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023 und Beschluss Nr. 1172 vom 17.12.2024)“ – Anlage B.

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.