Beschreibung
Für motorbetriebene Luftfahrzeuge sowie für Sport- und Freizeitflieger gilt ein Start-, Lande- und Überflugverbot in Schutzgebieten. Dieses Verbot dient dem Schutz der natürlichen Umwelt und dem Schutz vor Lärmbelästigung. Es betrifft insbesondere bestimmte Gebiete des Landes, und zwar:
- Flughöhen von weniger als 500 Metern über Naturparks und im Bereich von übergemeindlichen landschaftlichen Gebietsplänen;
- Zonen mit spezifischer Unterschutzstellung und Gebiete über 1600 Meter Meereshöhe;
- den Nationalpark Stilfserjoch;
- den Bozner Talkessel, von Montag bis Freitag während der Nacht und am Nachmittag. Die genauen Zeitspannen sind: vor 07:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und nach Sonnenuntergang. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen vor 09:00 Uhr und nach 13:00 Uhr. Das Verbot umfasst Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge, Reklameflüge, Freizeit- oder Sportflüge und Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen.
Diese Verbote gelten nicht für:
- Flugdienste der Streitkräfte und der Polizei;
- Linienflüge;
- Flüge im Rahmen des Zivilschutzes, der Bergrettung und des Rettungsdienstes;
- Materialtransportdienste;
- Flugeinsätze, die im Auftrag einer Organisationseinheit des Landes zu institutionellen Zwecken durchgeführt werden, sowie für den Flugbetrieb im Bereich der Flughäfen.
Die Landesregierung hat mit einer Verordnung die Ausnahmen zu diesen Verboten festgelegt. Insbesondere sind Flüge zu Werbe-, Marketing- oder gewerblichen Zwecken für einzelne Betriebe nicht gestattet. Flüge für Heliskiing sind in keinem Fall zulässig.
