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Dienstcode: 3126

Ausnahme vom Flugverbot in Schutzgebieten

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Beschreibung

Für motorbetriebene Luftfahrzeuge sowie für Sport- und Freizeitflieger gilt ein Start-, Lande- und Überflugverbot in Schutzgebieten. Dieses Verbot dient dem Schutz der natürlichen Umwelt und dem Schutz vor Lärmbelästigung. Es betrifft insbesondere bestimmte Gebiete des Landes, und zwar:

  • Flughöhen von weniger als 500 Metern über Naturparks und im Bereich von übergemeindlichen landschaftlichen Gebietsplänen;
  • Zonen mit spezifischer Unterschutzstellung und Gebiete über 1600 Meter Meereshöhe;
  • den Nationalpark Stilfserjoch;
  • den Bozner Talkessel, von Montag bis Freitag während der Nacht und am Nachmittag. Die genauen Zeitspannen sind: vor 07:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und nach Sonnenuntergang. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen vor 09:00 Uhr und nach 13:00 Uhr. Das Verbot umfasst Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge, Reklameflüge, Freizeit- oder Sportflüge und Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen.

Diese Verbote gelten nicht für:

  • Flugdienste der Streitkräfte und der Polizei;
  • Linienflüge;
  • Flüge im Rahmen des Zivilschutzes, der Bergrettung und des Rettungsdienstes;
  • Materialtransportdienste;
  • Flugeinsätze, die im Auftrag einer Organisationseinheit des Landes zu institutionellen Zwecken durchgeführt werden, sowie für den Flugbetrieb im Bereich der Flughäfen.

Die Landesregierung hat mit einer Verordnung die Ausnahmen zu diesen Verboten festgelegt. Insbesondere sind Flüge zu Werbe-, Marketing- oder gewerblichen Zwecken für einzelne Betriebe nicht gestattet. Flüge für Heliskiing sind in keinem Fall zulässig.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen oder Personen, welche die Flugtätigkeit ausüben.

 


Voraussetzungen

Erlaubt sind nur Flüge von begründetem öffentlichen Interesse und zwar:

  • Flüge zu Wissenschafts-, Forschungs- oder Studienzwecken (Buchstabe a);
  • Flüge zu protokollarischen Zwecken, sofern der Einsatz des Luftfahrzeuges unerlässlich ist oder die verfügbaren Alternativen zu kostspielig sind (Buchstabe b);
  • Flüge für den Transport von Personen zur Durchführung von Lokalaugenscheinen im Rahmen von Wartungsarbeiten an technischen Anlagen und genehmigten Arbeiten. Darüber hinaus Flüge zum Transport von Personen und Materialien zu einer genehmigte Baustelle, sofern der Einsatz des Luftfahrzeuges unerlässlich ist oder die verfügbaren Alternativen zu kostspielig sind (Buchstabe c);
  • Flüge für Luftaufnahmen für die Berichterstattung durch Rundfunk- und Fernsehanstalten. Die Aufnahmen müssen im Zusammenhang stehen mit der Durchführung von Großveranstaltungen, auch sportlicher Natur bzw. Luftaufnahmen für Sendungen kultureller Art von öffentlichem und/oder touristischem Interesse (Buchstabe d);
  • Flüge zu Ausbildungszwecken (Buchstabe e);
  • Flüge für Dreharbeiten von Spielfilmen in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung durch das Land (Buchstabe f);
  • Versorgungsflüge für Schutzhütten und Almhütten (Buchstabe g).

Auch Flüge durch die Flugkorridore müssen gemeldet werden, benötigen aber keine Begründung.

 

 


Was benötigen Sie

Meldung eines Fluges.

In der Meldung sind folgende Informationen anzuführen:

  • Art des Luftfahrzeugs;
  • Personalien des Eigentümers oder der Eigentümerin des Luftfahrzeuges sowie des Inhabers oder der Inhaberin der Fluglizenz;
  • Personalien der Piloten oder Pilotinnen;
  • Zweck des Flugs;
  • Start- und Landeort;
  • Start- und Landezeit;
  • vorgesehene Flugroute.

Eine Kopie des Auftrags müssen Sie beifügen, wenn der gemeldete Flug Folgendes betrifft:

 

 
  • wissenschaftliche Zwecke;
  • protokollarische Zwecke;
  • Personentransporte;
  • Aufnahmen zur Berichterstattung;
  • Filmaufnahmen;
  • oder, die Versorgung von Schutzhütten.

Wenn der gemeldete Flug Ausbildungszwecke betrifft, muss die Flugschule erklären, dass der Flugschüler die Flüge im Gebirge durchführen muss.

Wenn der gemeldete Flug Filmaufnahmen betrifft, müssen Sie auch die entsprechende Bestätigung beifügen. Diese Bestätigung wird von einem Landesamt oder der Filmförderung Südtirol ausgestellt und bescheinigt, dass das Filmprojekt gefördert oder unterstützt wird. Dieses Verfahren gilt auch für Dreharbeiten in den Kategorien Doku-Fiction und Doku-Drama.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht


So geht es weiter

Sie erhalten keine Rückmeldung.

Das Amt prüft das Formular und fordert gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen an.

 


Zeiten und Fristen

Der Flug in Ausnahme vom Flugverbot muss mindestens 24 Stunden (unter Berücksichtigung der Arbeitstage) vor seiner Durchführung gemeldet werden. Bei der Berechnung der 24 Stunden sind die Öffnungszeiten der Landesämter zu berücksichtigen. Auf diese Weise haben die Ämter mindestens einen Arbeitstag Zeit für die nötigen Überprüfungen.

 


Häufig gestellte Fragen

Wann darf man in geschützten Gebieten fliegen?

Wenn für den Flug eine begründete Notwendigkeit bzw. ein öffentliches Interesse vorliegt.

Stellt das Land eine Genehmigung aus?

Nein, denn die Meldung versteht sich als Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Fluges gegeben sind.

Warum muss das Forstinspektorat informiert werden?

Der Forstdienst ist für die Überwachung der Flugaktivitäten in Schutzgebieten zuständig. Im Falle einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Meldung wird ein Übertretungsprotokoll ausgestellt.