Sind die Beiträge der Autonomen Provinz Bozen mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar?
Die Beiträge sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art zusammenlegbar, die in staatlichen Bestimmungen oder zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Kosten vorgesehen sind, mit den für die öffentlichen Verwaltungen vorgesehenen Ausnahmen. Das Verbot der Mehrfachförderung gilt auch für Steuerabzüge für Sanierungs- und ähnliche Arbeiten.
Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlage beilegen:
- Antrag auf Abrechnung oder Antrag auf Verzicht;
- Kopie eines gültigen Erkennungsausweises, wenn der Antrag handschriftlich unterzeichnet ist;
- Rechnungen über die ausgeführten Arbeiten, einschließlich etwaiger Anzahlungsrechnungen und Planungsrechnungen. Die Rechnungen können im PDF-Format oder in Papierform eingereicht werden und müssen eine detaillierte Kostenaufstellung enthalten (alternativ können auch detaillierte Aufstellungen beigefügt werden);
Wichtig: Die Rechnungen müssen auf den Begünstigten und die Begünstigte ausgestellt sein, und das Rechnungsdatum muss nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen.
- Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion durchgeführt wurde (ein bloßer Zahlungsauftrag reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „durchgeführt“ enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung und Auszahlung erfolgt sein muss.
Bis wann muss der Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung eingereicht werden?
Für Beiträge, die über ein Haushaltsjahr gewährt wurden (Jahresbeitrag), müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Beitrags bis zum 31. Dezember des Jahres nach der Genehmigung des Beitrages einreichen.
Beispiel: Arbeiten in einem Jahr mit einem im Jahr 2024 gewährten Beitrag und Auszahlungsantrag bis zum 31. Dezember 2025.
Die Nichtübermittlung des Auszahlungsantrags innerhalb der festgelegten Frist führt zum Widerruf des Beitrags.
Für Beiträge, die über mehrere Haushaltsjahre gewährt wurden (mehrjährige Beiträge), müssen Sie folgendes einreichen:
- Antrag auf Abrechnung bis zum 31. Dezember des Jahres nach Anlastung des Ausgabe – für jedes Jahr mit Ausnahme des letzten – und
- Antrag auf Auszahlung bis zum 31. Dezember des Jahres nach der letzten Anlastung des Ausgabe.
Beispiel: Beitragsanträge mit Förderbeträgen, die über drei Jahre gewährt wurden: 10.000 € für 2024, 10.000 € für 2025 und 10.000 € für 2026. Sie müssen folgende Anträge stellen:
- den ersten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2024 bis zum 31. Dezember 2025;
- den zweiten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2025 bis zum 31. Dezember 2026;
- den abschließenden Auszahlungsantrag für den Beitrag 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
Die nicht fristgerechte Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags führt zum Widerruf des Beitrags.
Kann eine Fristverlängerung für die Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags beantragt werden?
Sie können für jedes Jahr innerhalb der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, sofern schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen. Der Antrag muss mit einer Stempelmarke im Wert von 16 € versehen sein und kann mittels Einschreiben, persönliche Übergabe, E-mail (energie@provinz.bz.it) und PEC (energie.energia@pec.prov.bz.it) übermittelt werden. Das Amt kann nach Prüfung eine Fristverlängerung von maximal einem Jahr gewähren.
Wie kann ich auf den Beitrag verzichten oder einen bereits eingereichten Beitragsantrag zurückziehen?
Wurde der Beitrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt, können Sie das Formular zur Zurückziehung des Beitragsantrags einreichen.
Wurde der Beitrag bereits gewährt, müssen Sie das Formular für den Antrag auf Verzicht einreichen, versehen mit einer Stempelmarke im Wert von 16 €.
Die Formulare können per mittels Einschreiben, persönliche Übergabe, E-mail (energie@provinz.bz.it) und PEC (energie.energia@pec.prov.bz.it) übermittelt werden.
Wie werden die zulässigen Kosten berechnet?
Bei der Berechnung der zulässigen Kosten werden die Kosten aus dem Kostenvoranschlag berücksichtigt, die sich auf das Vorhaben beziehen, jedoch nur bis zur Ausschöpfung der festgelegten Höchstbeträge. Die Höchstbeträge sind gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 01.04.2025, Nr. 215, festgelegt und betreffen:
- temperaturbasierter hydraulischer Abgleich von Heiz- oder Kühlelementen samt Protokollierung;
- Neueinbau von Reglern und Ventilen für den hydraulischen Abgleich von Strängen;
- Austausch von Umwälzpumpen durch automatisch geregelte Pumpen;
- Planung und Bauleitung.