Können Beiträge für Stromverteiler-Unternehmen mit anderen öffentlichen Förderungen kumuliert werden?
Die Beiträge können mit Beiträgen oder Subventionen sonstiger Art kumuliert werden, die in staatlichen Bestimmungen oder anderen Bestimmungen zu Lasten des Landeshaushalts vorgesehen sind, bis zu einem Höchstausmaß von 80 % des gesamten Beitrags.
Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?
Dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:
- Kopie eines gültigen Erkennungsausweises, wenn der Antrag handschriftlich unterzeichnet ist;
- Originalrechnungen im XML-Format und die entsprechende Umwandlung in PDF über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) für die ausgeführten Arbeiten, einschließlich eventueller Akontorechnungen und Rechnungen für die Planung. In Fällen, in denen keine Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen im Digitalformat beizulegen. Die Rechnungen müssen eine detaillierte Kostenaufstellung enthalten (alternativ können auch detaillierte Aufstellungen beigefügt werden). Die Rechnungen müssen den CUP-Projektcode enthalten. Wichtig: Die Rechnungen müssen auf die Beitragsempfänger oder Beitragsempfängerinnen ausgestellt sein, und das Rechnungsdatum muss nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen;
- Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion durchgeführt wurde (ein Zahlungsauftrag reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „durchgeführt“ aufweisen. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung bzw. Auszahlung erfolgt sein muss.
Bis wann muss der Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung eingereicht werden?
Für Beiträge, die über ein Haushaltsjahr gewährt wurden, müssen Sie den Auszahlungsantrag des Beitrags bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Beitragsgewährung folgenden Jahr einreichen.
Beispiel: Arbeiten in einem Jahr, mit einem im Jahr 2024 gewährten Beitrag. Auszahlungsantrag bis zum 31. Dezember 2025.
Die Nichtübermittlung des Auszahlungsantrags innerhalb der festgelegten Frist führt zum Widerruf des Beitrags.
Für Beiträge, die über mehrere Haushaltsjahre gewährt wurden (mehrjährige Beiträge), müssen Sie folgendes einreichen:
- Antrag auf Abrechnung bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahr – für jedes Jahr mit Ausnahme des letzten –, und
Beispiel:
- Beitragsanträge mit Beiträgen, die über drei Jahre gewährt wurden: 10.000 € für 2024, 10.000 € für 2025 und 10.000 € für 2026. Sie müssen folgende Anträge stellen:
- den ersten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2024 bis zum 31. Dezember 2025,
- den zweiten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2025 bis zum 31. Dezember 2026,
- den abschließenden Antrag auf Auszahlung des Beitrags 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
Die nicht fristgerechte Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags führt zum Widerruf des Beitrags.
Kann eine Fristverlängerung für die Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags beantragt werden?
Bei schwerwiegenden und triftigen Gründen können Sie für jedes Jahr innerhalb der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dieser muss mit einer Stempelmarke zu 16 € versehen sein und per PEC eingereicht werden. Das Amt kann nach Prüfung eine Fristverlängerung von maximal einem Jahr gewähren. Wird die Frist nicht eingeahlten, wird der Beitrag automatisch widerrufen.
Wie kann ich auf den Beitrag verzichten oder einen bereits eingereichten Beitragsantrag zurückziehen?
Wurde der Beitrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt, können Sie das Formular zur Zurückziehung des Beitragsantrags einreichen.
Wurde der Beitrag bereits gewährt, müssen Sie das Formular für den Antrag auf Verzicht einreichen, versehen mit einer Stempelmarke im Wert von 16 €.
Sie können die Formulare über PEC einreichen.